Page 24 - Stadtmagazin "es Heftche"® | Ausgabe 121, September 2022
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Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
sickert es irgendwo in der Verwaltung oder gehen die Entscheidungsträger nicht wunschgemäß damit um?Hier ist gute Bera- tung gefragt! Das „Zauberwort“ heißt hier: „Auflage“
Was bedeutet aber diese sog. „Auflagen- Bestimmung“?
Wir möchten Ihnen dies aus unserer fach- anwaltlichen Praxis an einigen durchgeführ- ten Beispielen erläutern:
1. Karl-Heinz, der selbst eine Krebskrankheit besiegt hat, möchte aus Dankbarkeit für sei- ne Genesung an eine Stiftung/Institution ei- nen Geldbetrag vermachen, die sich für die Krebsforschung einsetzt.
Mit unserer Hilfe wird eine konkrete Kran- kenhauseinrichtung bezeichnet, der aus- schließlich die Zuwendung für ein bestimm- tes bekanntes Krebs–Forschungsprojekt zu- gutekommen soll.
2. Tante Lina war sehr froh, für ihre Enkelin Frauke einen Kindergartenplatz in einer kirchlichen Einrichtung am Wohnort orga- nisiert zu haben. Die Enkelin ist dort sehr gut betreut worden und hat viele Freundin- nen/Freunde gewonnen.
Lina möchte aber keinesfalls, dass ihre Zu- wendung „in den allgemeinen Kirchenge- meinde- Haushalt zur freien Verwendung“ einfließt, sondern zweckbestimmt und aus- schließlich nur dem Kindergarten zugute kommt.
3. Gerold hat sich seit langer Zeit in der Ent- wicklungszusammenarbeit in einem afrika- nischen Staat engagiert.
Die Organisation aus Deutschland, die dort engagiert ist, hat schon mehrere Projekte durchgeführt. Nicht immer mit gutem Erfolg. Daher bestimmt Gerold ganz konkret, dass seine Zuwendung ausschließlich in den Auf- bau einer konkret benannten Schule fließt, die er selbst schon besucht hat und deren Leitungsgremium er persönlich kennt.
Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fachanwalts- kanzlei Fries und Herrmann im Stadtmagazin „es
Heftche“® rund um Ihre Rechte infor- mieren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Webseite www.es-heftche.de.
Ich habe keine Kinder – wen soll ich denn dann als Erbe einsetzen?
Bei vielen Todesfällen erben Personen, die man gar nicht kennt!
Bei jedem Todesfall gibt es Erben. Die viel- fach in einer fachanwaltlichen Beratung ge- äußerte Auffassung: „Ich habe keine näheren Verwandten, die nach mir etwas erben könn- ten“ ist immer falsch. Wenn es keine - be- kannten - „näheren“ Verwandte geben sollte, so gibt es doch- logischerweise - immer - ir- gendwelche - „entfernte“ Verwandte!, ggf. auch in fernen Ländern, wie z.B. in Neu- seeland, wie wir es kürzlich in unserer Fach- anwaltskanzlei erleben durften! Was verste- hen die Menschen denn eigentlich ganz konkret unter „näheren“ und „entfernten“ Verwandten? Solche Unterscheidungsbegrif- fe kennt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) freilich nicht. Nur wenn in der Tat – ggf. nach Einsetzung eines Nachlasspflegers durch das Amtsgericht – kein Verwandter un- ter zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann, „wandert die Erbschaft an den Fiskus“. Das Ergebnis, dass ein zu Lebzeiten mühe-
voll erspartes Vermögen später einmal an völlig unbekannte Verwandten bzw. an den Staat fällt, ist aber – naturgemäß – grund- sätzlich nie gewollt. Anlässlich unserer fach- anwaltlichen Beratungs-/Gestaltungstätigkeit bzgl. der Testamentserstellung kommt in sol- chen Fällen immer häufiger die Frage: „Kann ich denn mein Vermögen – zumindest teil- weise bzw. auf einzelne Vermögensgegen- stände beschränkt – auch einem Verein, ei- ner Organisation, einer Stiftung etc. (die Ju- risten nennen dies eine „juristische Person“) zukommen lassen? Mit einem solchen Inhalt sollte aber ein Testament nur nach einer ein- gehenden fachanwaltlichen Beratung erstellt werden. Es ist auch keineswegs so, dass es sich bei einer Zuwendung an eine solche juristische Person immer um eine Erbeinset- zung oder sogar um eine volle Alleinerben- stellung dieser Organisation handeln muss.
Eine oftmals von uns nach Beratung der Mandanten formulierte Variante ist ein sog. „Vermächtnis“.Damit wird dieser Vereini- gung ein bestimmter Geldbetrag oder ein bestimmter Teil des späteren Vermögens mit genauer rechtlicher Formulierung zugewen- det. Es werden also als Erben zunächst an- dere Personen eingesetzt, z.B. Kinder oder sonstige Verwandte/Bekannte, zu denen man ein gutes Verhältnis hat und die Vereinigung erhält, ohne dass sie Miterbe in einer Erben- gemeinschaft wird – eben rein vermächtnis- weise – diese Zuwendung.
Aber besteht nicht vielfach trotzdem „ein ungutes Gefühl“?
Was macht die Vereinigung eigentlich mit dieser erbrechtlichen Zuwendung? Kommt auch das Geld an der Stelle an, wo ich es mir vorstelle und auch wünsche? Oder ver-
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