Page 24 - Ausgabe 030 / Februar 2015
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  Mindestlohn
Die Gefahren und Risiken
Der Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Stunde gilt seit dem 01. Januar 2015 als Lohnuntergrenze. Dieser Anspruch gilt für geringfügig entlohnte ( sog. 450-Kräfte) oder kurzfristig Beschäf- tigte. Zeitgleich dürfen bei einer ge- ringfügigen Beschäftigung die monat- lichen 450 Euro als Entgeltgrenze nicht überschritten werden.
Viele Betriebe wissen nicht, ob sie vom Ge- setz betroffen sind. Andere können oder wol- len die Löhne nicht erhöhen. Es gibt zahl- reiche Ausnahmeregelungen. Der Mindest- lohn hat eine starke politische Dimension. Tricksereien sollen gepetzt/angeprangert wer- den, so der fromme Wunsch einiger. Denn noch ist es in kleineren Betrieben immer noch so, dass wer sich über zu wenig Geld beschwert, damit rechnen muss, den Job zu verlieren. Laut „Focus“ hat selbst die SPD einen besonderen Trick für Praktikanten, mit dem sie den Mindestlohn vermeidet, da sie nur Pflichtpraktika anbietet. Und solche sind vom Mindestlohngesetz ausgenommen. Ungeahnte Wirkung hat das Mindestlohn- gesetz auf Vereine. Manche Spieler sind Amateure und erhalten ein kleines Honorar. Sofern Vereine ihnen denselben Stundensatz wie normalen Arbeitnehmern leisten müs-
sten, könnten sie das wirtschaftlich nicht leis- ten. Das gilt auch für Wandervereine. Und der Umweg Ehrenamt ist genauso gefährdet. Das größte Einfallstor, um den Mindestlohn – legal oder illegal – zu umgehen ist die Ar- beitszeit. Und hier fängt die Phantasie und kreative Gestaltung an. Es wird beispiels- weise zwischen echter Arbeitszeit und Be- reitschaftszeit unterschieden, denn das Min- destlohngesetz geht auf Bereitschaftszeiten nicht ein und höchstrichterliche Rechtspre- chung zu Bereitschaftszeiten in Tarifverträgen gibt es schon lange. So wollen zum Beispiel manche Taxiunternehmer Standzeiten und Leerfahrten nicht mehr voll bezahlen. Ob so etwas zulässig ist, werden Gerichte klären müssen und diese Prozesse werden erst in einigen Jahren entschieden sein. Andere Unternehmen tauschen erwachsene Mitar- beiter durch Jugendliche aus. Denn für Ar- beitnehmer unter 18 Jahren gilt überhaupt kein Mindestlohn. Allerdings dürfen Minder- jährige nicht an Sonntagen arbeiten. Dann gibt es branchenbezogene Ausnahmen wie zum Beispiel im Zeitungsvertrieb. Hier muss vorerst nur 75 Prozent des Mindestlohnes gezahlt werden.
Es gibt Versuche von Arbeitgebern, den Min- destlohn umzustrukturieren in Stundenlohn plus Gutschriften und/oder Naturalrabatte. Das Bundesarbeitsministerium hält diese Pra- xis für gesetzwidrig, da nach deren Ansicht der Mindestlohn als Barlohn konzipiert sei und nicht über Sachleistungen gewährt wer- den könne. Der Staat kann jedoch nur ein- greifen, wo es sich um Mitarbeiter dreht. Wie viel ein Selbständiger pro Stunde ver- dient, ist dem Gesetzgeber egal. Um Selb- ständige kümmert sich der Gesetzgeber tra-
ditionell und historisch eher selten. So ver- wundert es nicht, dass es in manchen Bran- chen die Befürchtung gibt, dass aus Mitar- beitern durch den Mindestlohn bald schlecht verdienende Selbständige werden. Und na- türlich gibt es auch den Betrug, mit dem das Gesetz unterlaufen wird. Der Zoll fahndet überwiegend gegen Schwarzarbeit und über- wacht auch die Einhaltung der Mindestlöh- ne. Dann werden Gehaltsabrechnungen be- schlagnahmt und diese minutiös durchfor- stet. Dann könnte nur noch ein Fachanwalt für Strafrecht oder Strafverteidiger weiterhel- fen. Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen Arbeitgeber eine für Mini-Jobber ( bis zu 450 Euro Verdienst ) detaillierte Stun- denaufzeichnung führen, so schreibt dies § 17 des Mindestlohngesetzes vor, das am 16.08.2014 in Kraft getreten ist. Diese Re- gelung stellt Arbeitgeber vor hohe Anforde- rungen. Denn die Aufzeichnungen sind wö- chentlich zu führen, da „Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Ar- beitnehmer (m/w) spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.“ Damit sind der konkrete Tag, Zeitraum von ..bis ... als Stunden mit Unterschrift zu do- kumentieren. Eine Ausnahme gilt für Mini- Jobber in Privathaushalten - hier besteht kei- ne Aufzeichnungspflicht. Weshalb kann das Mindestlohngesetz für Arbeitgeber und Ar- beitnehmer (m/w) gefährlich werden? Viele Beschäftigungen hatten einen Stundenlohn von weniger als 8,50 Euro brutto. Damit kann leicht die Grenze des 450 Euro Limits
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