Page 32 - Ausgabe 039 / November 2015
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    Der Rechtsexperte informiert
Lebzeitige Vorsorgeregelungen und erbrechtliche Vermögensnachfolge
Vollmachtgeber, also Sie selbst, alleine und ausschließlich, wer Sie im Falle von Unfall, plötzlicher Krankheit bzw. Gebrechlichkeit vertritt. Geschieht dies nicht, wird in diesen Fällen von dem Betreuungsgericht (Amtsge- richt des Wohnortes) eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt – in der Regel eine frem- de und für Sie unbekannte Person, die die Durchführung der Betreuung rein berufsmä- ßig vollzieht. Diese fremde Person kann dann alleinig für die betreute Person die fi- nanziellen Angelegenheiten besorgen – mit- samt der Möglichkeit, auch eine Immobilie zu veräußern! Aber auch die persönlichen Angelegenheiten sind dann vollständig „in fremde Hand gegeben!“ – die Betreuungs- person entscheidet eigenständig über die Aufnahme in ein Pflegeheim, ebenso über die Durchführung bzw. den Abbruch von ärztlichen Behandlungen!
Diese Entscheidungen können sogar gegen den Willen eines Ehegatten, der Kinder oder sonstiger Vertrauenspersonen getroffen wer- den! Durch eine Vorsorgevollmacht wird die Bestellung eines Betreuers „nicht erforder- lich“ – so die eindeutige Gesetzeslage! Aller- dings gilt dies nur, wenn die Vorsorgevoll- macht inhaltlich vollständig und rechtlich korrekt, erstellt ist!
Nur die korrekt und vollständig formulierte Vorsorgevollmacht wird beachtet!
Nur wenn die Vorsorgevollmacht exakt Ihrer familiären und persönlichen Situation und rechtlich dem neuesten Stand entsprechend – begleitet von einer darauf abgestimmten Patientenverfügung! – formuliert ist, wird ge- währleistet, dass eine gerichtliche Betreuung (ggf. auch nur teilweise für einzelne Aufga- benbereiche!) nicht angeordnet werden darf! Auch wird vielfach übersehen, dass die Vor- sorgevollmacht und die Patientenverfügung präzise aufeinander abgestimmt werden müssen! Nach neuester Gesetzeslage ist die Vorsorgebevollmächtigte/ der Vorsorgebe- vollmächtigter ausschließlich ärztlicher An- sprechpartner!
  Liebe Leserinnen und Leser, ab die- ser Ausgabe wird Sie Monika Fries von der Kanzlei Fries, Herrmann, Rubert & Riebel in Ihrem Stadt- magazin „es Heft-
che“® rund um Ihre Rechte informie- ren. Alle veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Web- seite www.es-heftche.de
Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Ehegattentestamente, Einzeltestamente
Wirklich an alles gedacht?
Jeder von uns ist bestrebt, für unvorhergese- hene Vorfälle entsprechend vorzusorgen. Wir bringen unseren PKW regelmäßig zur In- spektion, sorgen dafür, dass im Hausanwe- sen notwendige Sanierungen und Reparatu- ren rechtzeitig durchgeführt werden und schließen für ungewisse Ereignisse Versiche- rungen verschiedenster Art ab. Für die spä- tere Altersversorgung werden Rücklagen durch Sparanlagen gebildet und optimiert.
Scheinbar unangenehme Dinge verschiebt man gerne!
Wie sieht es aber mit der Vorsorge im Hin- blick auf eine Vertretungsvollmacht bzw. Festlegung Ihres Willens als Patient aus, wenn ein Unfall oder eine Krankheit die Le- bensplanung von heute auf morgen „über den Haufen wirft?“ Wie ist die Vermögens- nachfolge für die Familie geregelt, wenn sich ein plötzlicher Todesfall einstellt? Alles dies sind Fragen, die man gerne „auf später“ ver-
schiebt! Fragen aber, die jeden von uns von heute auf morgen treffen können. Bedenken Sie, dass weder der Ehegatte noch sonstige Verwandte zu Ihrer Vertretung berechtigt sind!
Unbedingt einen
fremden Betreuer vermeiden! Grundsätzlich äußern die meisten Menschen auf Nachfrage, „etwas tun zu müssen, um eine Betreuung bei Unfall, Krankheit bzw. Altersbeschwerden durch fremde Personen zu vermeiden!“ Bekanntlich hat noch niemand deshalb eine schwere Krankheit erlitten, weil er eine Vorsorgevollmacht und eine dazu pas- sende Patientenverfügung hat erstellen lassen! Ebenso hat noch niemanden „der Tod früher ereilt“, nachdem er ein Testament nach fach- kundiger Beratung hat erstellen lassen!
Vorsorgevollmacht
und Testament „im Paket“ Erfreulicherweise ist aber mittlerweile ein Bewusstseinswandel festzustellen – die Nachfrage nach Vorsorgeregelungen sowie erbrechtlichen Regelungen – auch in der Ver- bindung mit lebzeitigen Immobilienübertra- gungen – mit qualifizierter und individueller Beratung bei den Fachanwältinnen und Fachanwälten für Erbrecht nimmt sehr stark zu! Dabei ist es vorteilhaft Ihre persönliche Vorsorgevollmacht nebst darauf abgestimm- ter individueller Patientenverfügung sowie die Gestaltung des „letzten Willens“ (Testa- ment) zusammen „im Gesamtpaket“ zu be- sprechen und zu regeln. Je nach familiärer Situation und Bedürfnissen können auch alle Einzelmaßnahmen „Schritt für Schritt“ nach- einander gestaltet werden!
Warum sind Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen so wichtig?
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt der
    FRIES / HERRMANN / RUBERT / RIEBEL
§ Anwaltskanzlei §
Ihre Kanzlei für Familien- und Erbrecht sowie Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung in überörtlicher Sozietät in Blieskastel und Homburg
SD1507
  Schlossbergstraße 2
66440 Blieskastel
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   Mitglied bei VorsorgeAnwalt e.V. (www.vorsorgevollmacht-anwalt.de)
Geschäftsstelle deutsche Schiedsgerichtbarkeit für Erbstreitigkeiten
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