Page 38 - Ausgabe 040 / Dezember 2015
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    Der Rechtsexperte informiert
Kanzlei Fries, Herrmann, Rubert & Riebel berät Sie gerne
ten (Stichwort: Ehegattentestament!) und bei Firmeninhabern (Stichwort: Unternehmer- testament) sind stets die aktuellen Verhält- nisse zu beachten, was aber fast regelmäßig nicht geschieht!
Vorsorgeregelungen nicht vergessen!
Die testamentarischen Regelungen sollten immer durch lebzeitige Vorsorgeregelungen, also Vorsorgevollmachten (mit Ersatzbevoll- mächtigungen) und Patientenverfügungen, begleitet werden.
Was nützt z.B. die beste testamentarische Regelung, wenn lebzeitig nicht gewährleistet ist, dass bei einer (wenn auch nur vorüber- gehenden!) Einschränkung der Handlungs- fähigkeit ausschließlich Personen des eige- nen Vertrauens für Sie handeln können! Wenn diese Maßnahmen versäumt werden, laufen Sie Gefahr, dass eine fremde Person vom Amtsgericht als Betreuer für sie einge- setzt wird und somit auch uneingeschränkt über Ihr Vermögen entscheiden darf!
Ein weiterer Vorteil
von testamentarischen Regelungen:
Von einem Fachanwalt für Erbrecht ausge- arbeitete Testamente – insbesondere das ge- meinschaftliche Testament von Ehegatten – gewährleisten neben einer streitvermeiden- den Regelung der Erbfolge auch die Steuer- freibeträge nach dem Erbschaftsteuergesetz geschickt auszunutzen! Hier können Fehler bzw. Auslassungen sehr schnell zu Steuer- forderungen in fünfstelliger Höhe und mehr führen!
Beispiel:
Übersehene Steuerfreibeträge
des Ehegatten und der Kinder
Die Eheleute übersehen bei der gegenseiti- gen Erbeinsetzung das Verhältnis von Steu- erfreibeträgen des überlebenden Ehegatten und der Kinder. Wenn dies bereits bei dem 1. Erbfall (Versterben eines Ehegatten) nach fachanwaltlicher Beratung beachtet worden wäre, wären Tausende von Euro nicht dem Fiskus in die Hände gefallen!
  Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Klaus Herrmann von der Kanzlei Fries, Herrmann, Rubert & Riebel im Stadt- magazin „es Heft-
che“® rund um Ihre Rechte informieren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Web- seite www.es-heftche.de
Die Notwendigkeit von testamentarischen Regelungen erkennen –
Immer wieder vorkommende Fehler und Auslegungsschwierigkeiten vermeiden
„Eigentlich müsste auch ich mein Erbe re- geln und ein Testament machen“– so oder so ähnlich hört man es vielfach! Dennoch werden erbrechtliche Regelungen oftmals „auf später verschoben“ – wer denkt schon gerne an den Tod? Die erkannte Notwen- digkeit wird durch das persönliche Unbe- hagen verdrängt! Warum aber betrachten Sie die Nachfolgeregelung bezüglich ihres Vermögens nicht einmal unter positiven Vorzeichen?
Regelmäßig erkennen wir als beratende Fachanwälte für Erbrecht, wie entlastend es für einen Menschen sein kann, alles das ver- mögensmäßig geregelt zu haben, was ihn vorher so belastet hat!
Wer ein Testament gemacht hat, stirbt be- kanntlich nicht früher!
Tatsache ist es aber, dass es sich fortan ge-
lassener leben lässt!
Ein Testament korrekt, vollständig und zwei- felsfrei zu verfassen ist aber keineswegs eine leichte Aufgabe! Ein Großteil der Erbstreitig- keiten und Prozessverfahren rührt daher, dass Testamente falsch bzw. zweifelhaft formuliert sind und wichtiges übersehen bzw. falsch bewertet wird.
Verwechselt werden z.B. regelmäßig die Be- griffe „Erbe“ und „Vermächtnisnehmer“ bzw. „Schlusserbe“ und „Nacherbe“ – mit oft ver- heerenden Folgen für das eigene Vermögen!
Beispiel: Der eingeschränkte Ehegatte
Die Ehegatten setzen sich in einem Testa- ment wechselseitig „auf das längste Leben“ ein. Dabei werden fälschlicherweise der Längerlebende als „Vorerbe“, die Kinder als „Nacherben“ bezeichnet. Durch diese fal- sche Bezeichnung kann der länger lebende Ehegatte nicht mehr frei über sein ererbtes Vermögen verfügen, was aber gerade von den Ehegatten gewollt war! So kann ein falscher Begriff ganz erhebliche negative Fol- gen haben!
Veränderte familiäre Verhältnisse! – Woran ist zu denken?
Oft sind auch vormalig inhaltlich richtige und für die damalige Lebenssituation pas- sende Testamente nicht mehr aktuell – z.B. hat sich die Vermögenssituation ganz erheb- lich geändert, es sind im Testament einge- setzte Personen bereits verstorben oder es besteht kein gutes Verhältnis mehr zu Ihnen! Vielfach können aber auch die „Wechselfälle des Lebens“ Änderungen oder Ergänzungen an einem Testament zwingend notwendig machen, z.B. Trennung und Scheidung, eine Verschuldung bei einem eingesetzten Erben oder ein Unfall bzw. eine Krankheit, die zu dessen Behinderung führt. Auch bei Eheleu-
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FRIES / HERRMANN / RUBERT / RIEBEL
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Geschäftsstelle Deutsche Schiedsgerichtbarkeit für Erbstreitigkeiten
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