Page 20 - Ausgabe 045 / Mai 2016
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   Der Rechtsexperte informiert
Kanzlei Fries, Herrmann, Rubert & Riebel berät Sie gerne
Erbrechtsverordnung auch als „loi unifor-
me“ bezeichnet.
3. Ich habe ein Testament nach auslän-
dischem Recht errichtet: Wird dies in
Deutschland anerkannt?
4. Ist ein nach den deutschen Formvorschrif-
ten bzw. nach ausländischen Formvor-
schriften errichtetes Testament wirksam? 5. Kann es in meinem Fall zu einer Nach- lassspaltung kommen, d.h. das ausländi- sche Vermögen unterfällt dem Recht des
Staates, in dem es belegen ist?
6. Welche Besonderheiten sind beim Pflicht- teil oder bei gemeinschaftlichen Verfügun-
gen von Todes wegen zu beachten?
7. Wie kann ich mich in Fällen mit Auslands- bezug von bereits errichteten Verfügungen
von Todes wegen wieder lösen?
8. Welche Vorteile und Erleichterungen bringt ein EU-Nachlasszeugnis? (Art. 62
VO) Sollte ich ein solches beantragen?
Alle diese Fragen müssen von Erbrechtsspe- zialisten beantwortet werden, die die Kolli- sionsnormen genau kennen, aber auch das jeweilige Landesrecht, das über die genaue Aufteilung des Vermögens befindet.
Das kann das zum Beispiel deutsche, fran- zösische, luxemburgische aber auch das tür- kische oder russische Erbrecht sein.
Beim nächsten Mal betrachten wir einen deutsch-griechischen Erbfall.
Der Autor ist Herr Herr Prof. Dr. jur. habil. Dr. phil. Thomas Gergen, wis- senschaftlicher Berater der Kanzlei Fries & Herrmann.
Weitere interessante Informationen über die Kanzlei erhalten Sie im Inter- net unter der Adresse www.fries-herr- mann.de oder direkt bei den Rechts- anwälten in Blieskastel in der Schloss- bergstr. 2.
Ende des 1. Teils Fortsetzung folgt
   Liebe Leserinnen und Leser, in die- ser Ausgabe wird Sie Prof. Dr. jur. habil. Dr. phil. Thomas Gergen wissenschaftlicher Berater der Kanzlei Fries, Herrmann,
Rubert & Riebel im Stadtmagazin „es Heftche“® rund um Ihre Rechte infor- mieren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Webseite www.es-heftche.de
Die neue EU-Erbrechts- verordnung und wie geht z.B. „Erben auf Griechisch“? 1. Teil
Seit Jahrhunderten treibt die Menschheit um, wie sie nach ihrem Tode das Vermögen weitergibt. Der Wunsch, sein Vermögen an „die Richtigen“ zu übergeben, ist sogar noch älter als das antike Griechenland. Schon vorher gab es erb- und familien- rechtliche Regelungen, wie z.B. im alten Orient und in Ägypten.
Jedes Land hat auch heute noch sein eigenes Erbrecht. Dies spüren wir gerade in der Groß- und Grenzregion SaarLorLux: deut- sches, französisches, luxemburgisches, aber auch belgisches und niederländisches oder Schweizer Erbrecht stehen nebeneinander und haben bedeutende Unterschiede aufzu- weisen, die in der Beratung geklärt werden müssen. Für jeden Saarländer oder Rhein- land-Pfälzer mit Bezügen nach Frankreich, Luxemburg, aber auch Spanien, Italien usw. ist dies zu beachten. Dabei können die Be- züge die Staatsangehörigkeit, Eheschließung im Ausland, aber auch die Belegenheit von Sachen (Immobilien) sein.
Darüber hinaus besteht die Schwierigkeit, dass wie etwa in Großbritannien auch jede Region (England, Schottland, Wales) oder in Spanien jede Gemeinschaft (wie Katalonien, Mallorca, das Baskenland usw.) über eigene erbrechtliche Regelungen verfügen. Auch Griechenland, das wir in unserem zweitei- ligen Beitrag etwas näher betrachten wollen, hat ein besonderes Erbrecht, das zwar auf deutschem sowie französischem Erbrecht fußt, allerdings auch landeseigenen Charak- ter hat.
Griechenland gehört wie Frankreich und Deutschland zur EU. Die 28 Mitgliedstaaten der EU haben sich seit längerem Gedanken gemacht, wie sie das Erbrecht europäisch machen können.
Die EU-Erbrechtsverordnung
Die seit dem 17. August 2015 geltende EU- Erbrechtsverordnung (kurz VO) regelt die europäischen Kollisionsnormen, dies be- deutet nun:
Stehen mindestens zwei nationale Erbrechte zur Auswahl und gibt es zwischen diesen einen Anwendungskonflikt (daher Kollision), entscheidet eine Vorschrift, welches von den anwendbaren Rechten letztendlich ange- wendet werden wird. Diese Vorschrift ist nunmehr in der EU die erwähnte Erbrechts- verordnung.
Dank der EU-Erbrechtsverordnung wurden zwar einige Aspekte vereinfacht, aber im- mer noch sind Altfälle abzuwickeln und auch für die Zukunft sind noch viele Fragen bei Erbrechtsfällen mit Auslandsbezug zu beachten:
1. Ist es für mich möglich und sinnvoll, eine Rechtswahl zu treffen?
2. Ich bin Doppelstaater (griechische, fran- zösische, aber auch türkische, amerika- nische und gleichzeitig deutsche Staats- angehörigkeit) oder Staatenloser. Wie wirkt sich dies auf das Erbrecht, aber auch auf das Familienrecht aus? Es ist dabei äu- ßerst wichtig zu wissen, dass die VO das Erbrecht für alle regelt, die in der EU ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, d.h. auch für Angehörige von Nicht-EU-Staa- ten (Türkei, USA, Syrien); daher wird die
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