Page 16 - Stadtmagazin "es Heftche"® | Ausgabe 127, März 2023
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 Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
Warum eine Vorsorgevollmacht erstellen?
Dies heißt: Zusammen mit der Patienten- verfügung sollten Sie eine Vorsorgevollmacht errichten. Mit einer Vorsorgevollmacht legen Sie in guten Zeiten fest, wer Ihnen später helfen darf. Was viele nicht wissen: Selbst Ihr Ehegatte und die eigenen Kinder dürfen Sie ohne Vollmacht nicht vertreten. Ein ge- setzliches Vertretungsrecht gibt es nicht.
Was passiert aber, wenn nur eine Patien- tenverfügung und keine Vorsorgevollmacht vorliegt? Folge:
Der Arzt schickt die Krankenakte mit der Pa- tientenverfügung an das Betreuungsgericht. Von dort wird dann ein gesetzlicher Betreuer bestellt.
Fazit:
Es gilt der ganz wichtige Merksatz: Eine Patientenverfügung ohne begleitende, darauf abgestimmte Vorsorgevollmacht macht keinen Sinn.
Wer hilft beim Erstellen einer Vorsorgevoll- macht?
Lassen Sie sich daher von einer VorsorgeAn- wältin/Anwalt (www.vorsorgevollmacht-an- walt.de) beraten. Sprechen Sie mit einem VorsorgeAnwalt über Ihre persönliche Pa- tientenverfügung und Ihre persönliche Vor- sorgevollmacht.
Ein VorsorgeAnwalt in Ihrer Nähe:
In dem Verein VorsorgeAnwalt e.V. sind Rechtsanwälte organisiert, die auf die Über- nahme und Unterstützung von Bevollmäch- tigten spezialisiert sind. Sie nennen sich Vor- sorgeAnwalt.
1. Welche Regelungssituationen passen auf meine Patientenverfügung?
2. Welche ärztlichen Behandlungen möchte ich / möchte ich nicht?
3. Wie kann ich Maßnahmen der Sterbebe- gleitung nach den Grundsätzen der Pallia- tivmedizin ausreichend und rechtssicher re- geln?
  Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fachanwalts- kanzlei Fries und Herrmann im Stadtmagazin „es
Heftche“® rund um Ihre Rechte infor- mieren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Webseite www.es-heftche.de.
Patientenverfügung ohne eine Vorsorge- vollmacht - Macht das Sinn?
Eine Patientenverfügung ist immer nur so gut, wie sie später auch von dem Arzt bzw. dem Krankenhauspersonal angewendet wird. Die besten Formulierungen in einer Patientenverfügung nutzen nichts, wenn eine praktische Anwendung scheitert. Immer mehr Menschen wollen in guten Tagen, also wenn sie noch gesund sind, ihre ärztliche Behandlung „am Ende des Lebens“ selbst- bestimmt und eigenverantwortlich regeln.
Die Patientenverfügung ist nunmehr auch gesetzlich geregelt
In Deutschland ist die sog. „Aktive Sterbe- hilfe“ – im Gegensatz zu den Benelux-Län- dern Holland, Belgien, Luxembourg und der Schweiz – gesetzlich untersagt. Unter „aktiver Sterbehilfe“ versteht man die Beendigung des Lebens durch das Reichen eines Trinkbechers mit einem Mittel. Möglich ist auch die Verabreichung einer Giftspritze. Es ist aber immer noch nicht allgemein be- kannt, dass es auch noch andere Möglich- keiten gibt, durch „passive Sterbehilfe“ dem
Patienten unnötig lange Schmerzen zu er- sparen. Es gibt konkrete Möglichkeiten für den behandelnden Arzt, Schmerzen, Ängste, Durstgefühl usw. zu lindern, auch wenn über diese Behandlung der Patient verstirbt. Diese konkreten Wünsche und Vorstellungen müssen aber in der Patientenverfügung so- wohl rechtlich als auch medizinisch genau geregelt werden. Viele der im Umlauf be- findlichen Vordrucke/Formblätter gehen auf diese Problematik gar nicht oder nur unzu- reichend ein oder verwenden sogar Formu- lierungen, die als „aktive Sterbehilfe“ gesetz- lich untersagt sind!
Was ist die Konsequenz solcher unzurei- chenden bzw. rechtsfehlerhaften Patien- tenverfügungen auf Vordrucken – meist aus dem Internet ?
Der Arzt wird diese nicht beachten!
Wenn zu hören ist, dass Patientenverfügun- gen von Ärzten nicht beachtet würden, ist dies kein Beweis dafür, dass Ärzte zur Be- achtung einer Patientenverfügung nicht ver- pflichtet wären. In diesen Fällen sind Patien- tenverfügungen oftmals rechtlich bzw. me- dizinisch unzureichend oder sogar unrichtig formuliert! Selbstverständlich kann und darf der Arzt nur inhaltlich rechtswirksame Pa- tientenverfügungen beachten, soweit er dies auch medizinisch verantworten kann. Wer garantiert aber, dass die Patientenverfügung auch tatsächlich dem Arzt bzw. dem Kran- kenhauspersonal vorgelegt wird.
Wer steht als Ansprechpartner zur Verfü- gung?
Das Gesetz regelt eindeutig, dass sich der Arzt in diesen Situationen entweder an den Betreuer oder an den Vorsorgebevollmäch- tigten wenden muss.
    § FRIES & HERRMANN §
Anwaltskanzlei
Fachanwälte für Erbrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht VorsorgeAnwälte (Vorsorgevollmacht u. Patientenverfügung) Testamentsvollstreckung, Vermögensnachfolgeplanung
MPS2203
  Kanzlei Blieskastel
Schlossbergstraße 2
66440 Blieskastel
Tel.: (0 68 42) 25 23
Fax: (0 68 42) 5 25 59 kanzlei@fries-herrmann.de
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66123 Saarbrücken-Rotenbühl (Post nur über Kanzlei Blieskastel Tel.: (06 81) 91 00 30 61 Fax: (0 68 42) 5 25 59 kanzlei@fries-herrmann.de
   Mitglied bei VorsorgeAnwalt e.V. (www.vorsorgevollmacht-anwalt.de)
Geschäftsstelle Deutsche Schiedsgerichtbarkeit für Erbstreitigkeiten
  Ausgabe 127 / März 2023
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