Page 40 - Ausgabe 096 / August 2020
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Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
Erblassers: „er tritt in die Fußstapfen des Er- bes“) und „Vermächtnisnehmer“ („er be- kommt einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag – eben „vermächtnisweise“ – zu- gewandt, wird aber kein unmittelbarer Er- be“). Hier hatte es die Mutter gut gemeint und wollte – wahrscheinlich – ihr Vermögen – Haus und mühsam erspartes – gerecht ver- teilen. Es kam aber dann später zu einem heftigen Streit. Glücklicherweise, konnten wir als Fachanwälte für Erbrecht bei der Ver- tretung einer der Geschwister mit dem an- deren Geschwister eine gütliche Regelung treffen. Dies funktioniert aber nicht immer – oft enden solche Streitigkeiten vor dem Landgericht – und auch dort tun sich die Richter schwer, verunglückte Testamente rechtssicher auszulegen! Sie kennen sicher das geflügelte Wort „Wo zwei Juristen sind, kann es drei Meinungen geben!“
Trotzdem ist es eigentlich ganz einfach:
Bei der Abfassung von Testamenten – seien es Einzeltestamente, Ehegattentestamente oder auch Testamente für besondere Lebens- lagen (behinderte Person, verschuldete Per- son) – sollte unbedingt die Fachanwältin/der Fachanwalt für Erbrecht konsultiert werden! Die Kosten für ein rechtsicheres und indivi- duelles Testament stellen oft nur einen ge- ringen Bruchteil der Anwaltskosten, Ge- richtskosten und Sachverständigenkosten, die bei einem Rechtstreit aufzubringen sind – dies kann leicht in die Tausende gehen!
Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fachanwalts- kanzlei Fries und Herrmann im Stadtmagazin „es
Heftche“® rund um Ihre Rechte infor- mieren. Alle bisher veröffentlichen Tei- le finden Sie auch im Internet auf un- serer Webseite www.es-heftche.de.
Es gibt keine „Erbeinsetzungen auf das Haus“ oder „Erben eines Sparbuchs“ Rechtsbegriffe „Erbe“ und „Vermächtnis“ werden in Laientestamenten andauernd verwechselt – mit oft katastrophalen Folgen für das Vermögen!
Jeder Mensch sollte bemüht sein, teure Prozesse zu vermeiden!
Auch moderne Anwaltskanzleien propagie- ren die Streitvermeidung und die Streit- schlichtung – Prävention und Mediation sind die heute prägenden Begriffe für eine inno- vative und effektive anwaltliche Tätigkeit! Dies gilt insbesondere in den Spezialgebieten „Erbrecht und Vermögensnachfolge“ und „Vorsorgerecht“ (Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen präzise abgestimmt auf die Bedürfnisse der jeweiligen Einzelperson). Naturgemäß ist es auch ein Tätigkeitsschwer- punkt einer Fachanwaltskanzlei für Erbrecht Prozessverfahren durchzuführen, da es auch in Zukunft im Hinblick auf Erbauseinander- setzungen und Pflichtteilsansprüche zu Mei- nungsverschiedenheiten kommen wird, die dann zielgerichtet auch durch Klagen vor den Landgerichten entschieden werden müs- sen. Gerade aber in diesen Prozessen erken- nen die Fachanwältinnen und Fachanwälte für Erbrecht, wie unkompliziert diese Ver- fahren gegebenenfalls hätten vermieden wer- den können – namentlich bei Prozessen, bei denen es um die Auslegung von Testamenten mit – oftmals total – „verunglückten Formu- lierungen“ geht.
Oftmals heißt es z.B. in einem Testament:
„Mein Haus bekommt die Gertrud und mein gesamtes Sparvermögen der Herbert.“
Jetzt stellt sich die Frage – z.B. bei der Bean- tragung eines Erbscheins – wer ist eigentlich Erbe (unmittelbarer Vermögensnachfolger der verstorbenen Person) geworden? Was ist
mit den anderen Gegenständen, die nicht im Testament stehen (z.B. PKW, Wohnwa- gen, Klavier, umfangreiche Sammlung von Werkzeugen und Geräten, etc.)? Was ist, wenn das Hausanwesen bei Eintritt des Ster- befalls nicht mehr im Nachlass oder mit ei- ner Grundschuld belastet ist?
Was ist, wenn das Hausanwesen zwar noch vorhanden ist, die Sparanlagen für den Her- bert aber aufgebraucht sind (z.B. Finanzie- rung eines Pflegeheimes oder einer auslän- dischen Pflegekraft)?
Kurzum: Sie sehen bereits aus diesen vielen Fragen, dass ein solches Testament sowohl aus rechtlichen, als auch als tatsächlichen Gründen, nicht funktionieren kann.
Diesen Artikel und weitere Berichte finden Sie auch auf unserer tagesaktuellen Onlineversion unter es-heftche.de.
Was ist die Folge?
Es gibt Streit zwischen Gertrud und Herbert, manchmal auch initiiert durch die jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner.
Fazit:
Bei einer Erbeinsetzung kann immer nur eine Person allein als Alleinerbe oder bei mehre- ren Personen dieser auf eine konkrete Quote eingesetzt werden.
In unserem Beispiel hätte z.B. die Mutter alle Kinder zu je 1/2 einsetzen können und dann durch eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis bestimmte Gegenstände zuweisen müssen.
Sie sehen also: Der juristische Laie verwech- selt die Begriffe „Erbe“ (Rechtsnachfolger des
Infos über die Kanzlei Rechtsanwältin Monika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herrmann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge so- wie Vorsorgevollmacht und Patienten- verfügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, unter Tel. 06842-2523 oder 06842-53022 sowie per E-Mail unter kanzlei@fries-herrmann.de. Mehr In- fos finden Sie auch auf der Home- page: www.fries-herrmann.de. n
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