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Dies geschieht natürlich nicht, wenn ein Ehegattentestament nach irgendeiner Vorlage aus dem Internet oder aus einem „Anlei- tungsbuch“ einfach abgeschrieben wird!
Folgendes Wichtige wird oft vergessen:
1. Pflichtteilsstrafklausel:
Wie an dem vorbeschriebenen Beispiel zu ersehen ist, würden ja die Kinder nach ge- setzlicher Erbfolge nach dem Ableben eines Elternteils ebenfalls Miterben werden.
Da sie durch das Testament auf das längste Leben aber gerade nicht bedacht werden, entsteht für sie ein Pflichtteilsrecht, da sie ja als Kinder des Verstorbenen pflichtteilsbe- rechtigt sind! Um die Kinder möglichst da- von abzuhalten, ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, empfiehlt sich eine Pflichtteilsstrafklausel, die allerdings genau auf den Einzelfall passen muss!
2. Erbschaftssteuerfalle Ehegattentestament:
Wenn der Ehegatte zunächst alleine erbt, kann es sein, dass dessen erbschaftssteuer- rechtlicher Freibetrag nicht ausreicht, um den gesamten Vermögensfluss vom Ehegat- ten steuerrechtlich „aufzufangen“. Anderer- seits würden für diesen Erbfall bestehende Erbschaftssteuerfreibeträge der Kinder unge- nutzt bleiben.
Insofern bedarf es vor der Abfassung eines Testamentes „auf das längste Leben“ einer genauen Vermögensanalyse, um ggf. „eine Steuerkatastrophe zu vermeiden“. Auch dies wird regelmäßig übersehen.
3. Bindungswirkung
des Ehegattentestamentes:
Ein Ehegattentestament wird von zwei Per- sonen abgefasst, den Eheleuten. Es enthält in der Regel eine Bestimmung, wer nach dem Letztversterbenden Erbe wird. Dadurch tritt eine Bindungswirkung nach dem Tod des Erstversterbenden ein.
Beipsiel:
Die Ehegatten setzen sich für den ersten Erb-
Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fachanwalts- kanzlei Fries und Herrmann im Stadtmagazin „es
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Testament auf das längste Leben
Kein Standardprodukt aus einer Internetvorlage!
Nach wie vor erfreuen sich bei Ehegatten „Testamente auf das längste Leben“ (Berli- ner Testament) einer großen Beliebtheit. Durchaus zu Recht! Die ungeliebte Erben- gemeinschaft, in der sich alle miteinander abstimmen und einig sein müssen, wird vermieden. Der überlebende Ehegatte wird zunächst als Alleinerbe abgesichert; er bleibt handlungsfähig.
Was bedeutet dieses „Testament auf das längste Leben“?
Hierzu muss zunächst die gesetzliche Erb- folge betrachtet werden, die dann eintritt, wenn kein Testament vorliegt.
Stirbt ein Ehegatte (ohne dass ein besonderer Ehevertrag vorliegt), wird der überlebende Ehegatte Miterbe zu 1⁄2 und die andere Hälfte des Nachlasses geht an die Kinder:
Wer erbt wieviel bei gesetzlicher Erbfolge Beipsiel:
Die Eheleute haben zwei Kinder, der Ehe- mann verstirbt. Es tritt die gesetzliche Erb- folge ein:
Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus ei- ner Immobilie, die vor dem Ableben des Ehe- mannes diesem zu Alleineigentum gehörte. Die Mutter und der Sohn wollen das Haus behalten und notwendige Reparaturen aus- führen. Die Tochter will ihren Erbteil heraus- bezahlt haben. Der Streit ist vorprogrammiert; das Lebenswerk „Familienwohnheim“, für das die Eheleute Tag für Tag gearbeitet und praktisch das gesamte Familienvermögen in- vestiert haben ist somit verloren; das Haus muss verkauft werden, da die Mutter nicht über genügend Bargeld verfügt; in ihrem Alter bekommt sie auch keinen Kredit mehr. Falls die Mutter sich weigert, kann die Tochter die Teilungsversteigerung beantragen.
Um dies zu vermeiden ist es ratsam das vor- bezeichnete Testament „auf das längste Le- ben“ zu machen.
Diesen Artikel und weitere Berichte finden Sie auch auf unserer tagesaktuellen Onlineversion unter es-heftche.de.
In diesem setzen sich nämlich die Ehegatten untereinander zu jeweiligen unbeschränkten Alleinerben nach dem Tode des Erstverster- benden ein. Damit wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe und es entsteht nicht die Erbengemeinschaft mit den vorgeschilderten oft fatalen Folgen.
Aber Achtung!
Diese unbeschränkte Alleinerbenstellung des Ehegatten kann auch mit Nachteilen verbun- den sein, die unbedingt bedacht werden müssen!
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SD1902
• Ehegattin/Ehegatte • Kind 1
• Kind 2
Erbe zu 1⁄2 Erbe zu 1⁄4 Erbe zu 1⁄4
In der dadurch entstandenen Erbengemein- schaft können Entscheidungen nur gemein- schaftlich und zusammen getroffen werden. Ein schwieriges Unterfangen, das meistens schief geht.
Weitere Folgen, wenn kein Testament vor- liegt, also gesetzliche Erbfolge (Bsp.):
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