Page 24 - Stadtmagazin "es Heftche"® | Ausgabe 133, September 2023
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 Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fachanwalts- kanzlei Fries und Herrmann im Stadtmagazin „es
Heftche“® rund um Ihre Rechte infor- mieren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Webseite www.es-heftche.de.
Der TÜV für Ihr persönliches Erbrecht und Ihre Vorsorge
Bei Testament, lebzeitiger Hausübergabe, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung wirklich an alles gedacht??
Ist aber die Sicherheit des Pkw wichtiger als diejenige betreffend die Vorsorge für den Menschen selbst??
Sie werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit diese Frage verneinen! Aber wann bringt man eigentlich die eigene Vorsorge für den Fall des Ablebens oder ei- ner schweren Gesundheitsbeeinträchtigung „zur Hauptuntersuchung?“.
Vielleicht könnte zum Einstieg in diese Über- legungen eine überblicksmäßige Checkliste (Liste von Merkposten) wie folgt hilfreich sein:
TÜV = Testament, Übergabe, Vorsorge
1. Testament: Brauche ich sowas wirklich?
Ja natürlich, sonst entsteht eine Zufalls–Er- bengemeinschaft: Dort kann grundsätzlich nur einstimmig entschieden werden! Ein Ehegatte ist nicht abgesichert und privile- giert!
Wir sind verheiratet! Umso besser, sie kön- nen sogar ein gemeinschaftliches Ehegatten- testament machen. Dort können Sie gemein- sam für das Ableben des Erstversterbenden und den Tod des Längstlebenden alles genau gemeinschaftlich regeln.
Wie sollte ein Ehegattentestament gestaltet werden? Vielfach ist das sog. Berliner Testa- ment („auf das längste Leben“) die für Sie passende Form.
Dies muss aber im Einzelfall genau überlegt werden.
Kann auch bei einem Ehegattentestament „etwas schief gehen“? Ja, es kann. Bei der Einsetzung des Ehegatten als Alleinerben können Steuerfreibeträge für die Kinder ver- schenkt werden. Vielfach wird nicht beach- tet, dass dem Längstlebenden (ggf. einge- schränkt) Möglichkeit gegeben wird, nach Tod des Erstversterbenden von gemeinsam verfügter Schlusserbfolge abzuweichen. Was passiert bei einer Wiederverheiratung (sog. Zweitehe)?
Kann man ein Testament einfach aus einem Anleitungsbuch oder dem Internet „abschrei- ben“? Wird vielfach – leider! – so gemacht! Ein Testament ist aber immer logischerweise IHR Testament! Der Verfasser des Vordrucks kennt Sie aber doch überhaupt nicht!
Wie kann er dann Ihr Testament überhaupt formulieren? Daraus resultierende nicht pas- sende oder gar fehlerhafte Formulierungen betreffend eine konkrete Situation „sorgen dann in oft jahrelangen Prozessen bei den Richtern für unangenehme „Denksportauf- gaben“– und den Erblasser kann das Gericht (leider) nicht mehr befragen!! So die tagtäg- lich stattfindende Gerichtspraxis bei fehlge- schlagenen Testamenten – die für die Kosten bei Gericht relevanten Streitwerte sind meis- tens sechsstellig/siebenstellig!
Was kann man bei Kindern mit Handicaps testamentarisch verfügen? Kinder, die schwerbehindert oder sogar geschäftsunfähig sind, bedürfen bei der testamentarischen Ver- mögensnachfolge eines besonderen Schut- zes. Die Interessenvereinigungen von Men- schen mit Handicaps fordern bereits seit lan-
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Ausgabe 133 / September 2023
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Unser Tipp
Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
gem, zwingend ein sog. „Behindertentesta- ment“ unter fachanwaltlicher Beratung er- stellen zu lassen. Ansonsten besteht die Ge- fahr, dass bedarfsabhängige Sozialleistungen bei Anfall einer Erbschaft eingestellt werden. Ähnliche Überlegungen sind aber auch bei Kindern anzustellen, bei denen ein Dauer- bezug von Leistungen nach SGB II (sog. „Bürgergeld“) droht bzw. ein Privat–Insol- venzverfahren anhängig ist. Hier freuen sich in erster Linie dann das Jobcenter oder die Gläubiger über die Erbschaft!!
2. Übergabe - Stichwort: Das Erbrecht fin- det heute vielfach schon lebzeitig statt! Häufigster Fall: Übergabe der elterlichen Im- mobilie lebzeitig im Wege der vorwegge- nommenen Erbfolge an ein Kind bzw. die Kinder.
Ist eine lebzeitige Übergabe sinnvoll: Grundsätzlich ja – aber nur unter absoluter Absicherung der übergebenden Eltern!
Gründe für eine lebzeitige Hausübergabe: • Ausschöpfung der Schenkungssteuerfrei- beträge alle 10 Jahre (sog. Dekaden– Trans- fers)
• Vermeidung des Zugriffs eines Sozialleis- tungsträgers bei späterem Heimaufenthalt • Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen enterbter Personen
• klare Regelungen unter Kindern bereits zu Lebzeiten
• Entlastung für die ältere Generation be- treffend Hausanwesen
Aber:
Nur wenn 100-prozentige Absicherung der Eltern als Übergeber durch:
• Vorbehalt eines lebenslangen, unentgelt- lichen, ins Grundbuch einzutragenden Wohnrechtes bzw. Nießbrauchsrechtes
• Wart und Pflege (wenn möglich): Kinder als Hausübernehmer sollen sich um die El- tern im Haus kümmern, solange dies pfle- gerisch möglich ist.
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