Page 6 - Stadtmagazin "es Heftche"® | Ausgabe 134, Oktober 2023
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Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
Was nur durch General–Vorsorgevollmach- ten verhindert werden kann.
Lassen Sie es zu dieser Notfallsituationen erst gar nicht kommen:
Wenn Sie über eine General–Vorsorgevoll- macht für Gesundheitssorge und Aufent- haltsbestimmung – und natürlich auch da- rüber hinaus für sämtliche Angelegenheiten finanzieller oder persönlicher Art – verfügen und zusätzlich eine Patientenverfügung er- stellt haben, bedarf es keiner unsicheren Notfallregelungen, sondern Sie haben aus- reichend vorgesorgt und sind in dieser Hin- sicht „Patient 1. Klasse“.
Überdies können Krankenhäuser seit dem 01.01.2023 elektronisch über das Zentrale Vorsorgeregister abfragen, ob Vorsorgevoll- machten dort registriert sind.
Die Fachanwältin für Erbrecht/der Fachan- walt für Erbrecht sorgen dafür, dass die Do- kumente General-Vorsorgevollmacht und Pa- tientenverfügung umfassend, rechtssicher und praxistauglich nach der neuesten Recht- sprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) erstellt werden.
Verlassen Sie sich nicht auf Notfallregelun- gen - sondern sorgen Sie durch fachanwalt- lich erstellte General-Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen unter Einbezie- hung auch der Aspekte der Palliativmedizin für klare und vor allem selbstbestimmte Re- gelungen – in Ihrem eigenen Interesse!
Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fachanwalts- kanzlei Fries und Herrmann im Stadtmagazin „es
Heftche“® rund um Ihre Rechte infor- mieren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Webseite www.es-heftche.de.
Neues gesetzliches Notvertretungsrecht des Ehegatten im Krankheitsfall
General–Vorsorgevollmachten der Ehegatten für Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestim- mung werden dadurch keinesfalls entbehr- lich! Bekanntlich haben Ehegatten trotz der ehelichen Pflicht zur gegenseitigen Bei- standsleistung kein gesetzliches Vertretungs- recht nach außen – abgesehen von kleineren Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs in der Ehe. Insofern kann grundsätzlich ein Ehegatte keine Verträge mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten abschließen. Dies galt bisher auch für die Vertretung eines Ehegatten im Krankheitsfall, z.B. betreffend der Einwilligung in bestimmte Behandlungs- maßnahmen und den Abschluss eines Auf- nahmevertrages für das Krankenhaus. Ab dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber für die Fälle der Bewusstlosigkeit bzw. der Krankheit eines Ehegatten dem anderen Ehegatten ein Notvertretungsrecht eingeräumt.
Nach dem Gesetzeswortlaut gilt dies z.B. für die Einwilligung in Untersuchungen des Ge- sundheitszustandes, Heilbehandlungen, ärzt- liche Eingriffe, Entgegennahme von ärztli- chen Aufklärungen und den Abschluss von Behandlungsverträgen/ Krankenhausverträ- gen. Maßnahmen der Unterbringung mit Freiheitsentziehung oder sonstige freiheits- entziehende Maßnahmen (z.B. Bettgurt) al- lerdings nur mit einer Höchstdauer von 6 Wochen. Das Vertretungsrecht besteht je- doch bzgl. der vorbezeichneten Maßnah- men nur für eine Höchstdauer von 6 Mona- ten. Des Weiteren ist auch nicht die Vertre- tungsmacht umfasst, einen evtl. notwendigen Heimvertrag für dauernde stationäre Pflege abzuschließen. Grund für diese Regelung durch den Gesetzgeber war der Umstand, dass leider bei Krankenhausaufnahmen eines
Ehegatten immer wieder ärztlicherseits fest- gestellt wird, dass für den anderen Ehegatten weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Pa- tientenverfügung vorliegen. Folge dieser Nachlässigkeit der Patienten ist es, dass bei schwerwiegenden Maßnahmen (z.B. Ope- rationen, Unterbringungen, Vollzug einer Pa- tientenverfügung) die Krankenakte mit ärzt- licher Beschreibung der Dringlichkeit an das Betreuungsgericht (Amtsgericht) versandt werden muss, damit wegen dem Nichtvor- liegen einer Vorsorgevollmacht notwendi- gerweise eine Betreuung – zumindest für den Gesundheitsbereich und die Aufenthalts- bestimmung – angeordnet wird. Oftmals wird dann – jedenfalls vorläufig wg. Eilbe- dürftigkeit – der Ehegatte eingesetzt. Was aber auch nicht garantiert ist. Lediglich um diesen gerichtlichen Aufwand zu vermeiden, hat der Gesetzgeber, namentlich für die Krankenhausaufnahme, dieses gesetzliche Notvertretungsrecht der Ehegatten nunmehr ab 01.01.2023 eingeführt.
Damit wird den Ärzten eine zusätzliche Bü- rokratie verordnet, wenn die Patientin/der Patient über keine vom Arzt abgefragte Vor- sorgevollmacht/Patientenverfügung bei der Einlieferung in das Krankenhaus verfügt. Die Ärztin/der Arzt müssen unter Eilbedingungen feststellen, dass die Eheleute nicht getrennt leben, der ggf. nicht ansprechfähige Ehegatte eine Vertretung nicht ablehnt bzw. nicht doch (ggf. auch für andere Personen) eine Vorsorgevollmacht erstellt hat oder schon eine Betreuung angeordnet wurde. Dies alles muss der Arzt dann durch eine Bestätigungserklärung festhalten. Der Arzt wird praktisch für diese Fälle der Nichtvor- sorge durch Vorsorgevollmachten vom Ge- setzgeber zum „Aushilfs-Notar“ erkoren. Und dies alles im eiligen Notfall – ggf. in der Notaufnahme des Krankenhauses! Diese Ausnahmesituation sollte im Interesse sowohl des Patienten als auch des Arztes tunlichst vermieden werden.
Fazit:
Bei der Entstehung dieser Notfallregelungen – und es sind eben in der Tat wahrhaft nur Notfallregelungen – ist sowohl vom Gesetz- geber selbst, als auch von allen beteiligten Fachorganisationen immer wieder betont worden:
Diese Notfallregelungen sollen eben nur ein- geschränkt und zeitlich befristet gelten.
Ab einem gewissen Zeitpunkt besteht dann doch die Gefahr, dass eine staatliche Betreu- ung angeordnet wird.
Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Mo- nika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herr- mann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenver- fügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries- herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de. RA Klaus Herr- mann
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Ausgabe 134 / Oktober 2023
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