Der Rechtsexperte informiert
General-Vorsorgevollmachten der Ehegatten für Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung werden dadurch keinesfalls entbehrlich!
Bekanntlich haben Ehegatten trotz der ehelichen Pflicht zur gegenseitigen Beistandsleistung kein gesetzliches Vertretungsrecht nach außen – abgesehen von kleineren Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs in der Ehe.Insofern kann grundsätzlich ein Ehegatte keine Verträge mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten abschließen. Dies galt bisher auch für die Vertretung eines Ehegatten im Krankheitsfall, z.B. betreffend die Einwilligung in bestimmte Behandlungsmaßnahmen und den Abschluss eines Aufnahmevertrages für das Krankenhaus. Ab dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber für die Fälle der Bewusstlosigkeit bzw. der Krankheit eines Ehegatten dem anderen Ehegatten ein Notvertretungsrecht eingeräumt.Nach dem Gesetzeswortlaut gilt dies z.B. für die Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen, ärztliche Eingriffe, Entgegennahme von
Bekanntlich haben Ehegatten trotz der ehelichen Pflicht zur gegenseitigen Beistandsleistung kein gesetzliches Vertretungsrecht nach außen – abgesehen von kleineren Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs in der Ehe.Insofern kann grundsätzlich ein Ehegatte keine Verträge mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten abschließen. Dies galt bisher auch für die Vertretung eines Ehegatten im Krankheitsfall, z.B. betreffend die Einwilligung in bestimmte Behandlungsmaßnahmen und den Abschluss eines Aufnahmevertrages für das Krankenhaus. Ab dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber für die Fälle der Bewusstlosigkeit bzw. der Krankheit eines Ehegatten dem anderen Ehegatten ein Notvertretungsrecht eingeräumt.Nach dem Gesetzeswortlaut gilt dies z.B. für die Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen, ärztliche Eingriffe, Entgegennahme von