Image
Image
Display Image
array(0) { }

Tipp vom Rechtsexperten

Das eigenhändige Testament mit Unterstützung durch den Fachanwalt für Erbrecht

Ihr Wille entscheidet beim Vererben!

Nach Ihrem Tode geht Ihr Vermögen auf die Erben über. Wer aber sind die Erben?

Falls Sie kein Testament errichtet haben, sind dies (neben dem Ehegatten) die nächsten Verwandten – also die gesetzlichen Erben.

Es entsteht eine von ihnen vorherig nicht zu beeinflussende“ Zufallserbengemeinschaft"– mit ganz erheblichem Streitpotenzial und oftmals auch Personen, die Sie keinesfalls als Erben haben möchten und die Sie vielleicht gar nicht näher kennen!

Ihr lebzeitig erspartes Vermögen wird durch lang andauernde Streitigkeiten – vielfach auch vor Gericht durch mehrere Instanzen! - zerschlagen! Oder es kommt zu Teilungsversteigerungen bei Familienwohnheimen, weil sich der überlebender Ehegatte und die Kinder (bzw. sonstige Verwandte) nicht einigen können!

In der Erbengemeinschaft – dies wird immer wieder übersehen! – gilt nämlich grundsätzlich das „Einstimmigkeitsprinzip "!

Vermeiden Sie unbedingt diese Unklarheiten und Streitigkeiten – und machen Sie unbedingt von Ihrem grundgesetzlich garantierten Recht der " Testierfreiheit“, also dem Recht, ein Ehegattentestament oder Einzeltestament ganz nach ihrem Willen zu gestalten, Gebrauch!

Nur somit nutzen Sie die Ihnen gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, frei zu bestimmen, wer unter welchen Bedingungen Ihr Erbe wird und wer eben nicht Erbe wird.

Jede volljährige Person sollte – auch schon in jungen Jahren! – über ein aktuelles Testament verfügen.

Leider geschehen bei der Abfassung von Testamenten – so unsere Erfahrungen in unserer langjährigen Erbrechtspraxis – immer wieder schwere formale Fehler, die ein Testament unwirksam machen!

Folgende Formerfordernisse müssen beachtet werden:
• Aus dem Wortlaut der gesamten Erklärung muss sich ein ernsthafter und endgültiger Testierwillen ergeben. Dies wird oftmals nicht beachtet!

• Das gesamte Testament muss eigenhändig von der testierenden Person geschrieben sein. Besonderheiten gelten beim Ehegattentestament, die unbedingt zu beachten sind

• Das Testament muss eigenhändig von dem zukünftigen Erblasser unterschrieben sein und zwar so, dass die Unterschrift den eindeutigen Abschluss des Testamentstextes darstellt.

• Ein Datum sollte unbedingt angegeben werden, da ein später verfasstes Testament ein früheres Testament aufhebt.

Nun zu den wichtigsten Motiven (es gibt natürlich noch viele andere!) für die Abfassung eines individuellen, den genauen Vorstellungen des künftigen Erblassers entsprechenden Testamentes – " Ihr Wille entscheidet!“:

– Versorgung und Absicherung des Ehegatten (z.B." Berliner Testament") bzw. Lebensgefährten.

– Ausschaltung bzw. Einschränkung der gesetzlichen Erben: Es soll beispielsweise sichergestellt werden, dass nach dem Tod der Ehegatte alleine erbt – und keine Erbengemeinschaft mit Kindern oder Geschwistern des Erblassers entsteht (Patchwork-Familie). 

– Die Verteilung des Vermögens soll geordnet und gerecht erfolgen. Durch das Testament kann z.B. das Vermögen unter Kindern aus verschiedenen Ehen bzw. zwischen ehelichen oder nichtehelichen Kindern ganz individuell entsprechend den Vorstellungen der testierenden Person aufgeteilt und zugeordnet werden.

– Durch klare und auf den Einzelfall der Familie abgestimmte Nachfolgeregelungen im Testament werden Streitigkeiten (z.B. unter Kindern) vermieden.

-Zielgerichtete Vermeidung bzw. zumindest Minimierung der künftigen Erbschaftsteuerbelastung der Erben durch anwaltliche Ausschöpfung der Freibeträge – z.B. durch Vermächtnisse zu Gunsten von Kindern und Enkelkindern (bzw. von Geschwistern oder sonstigen nahestehenden Personen).

Sie sehen, welche außerordentlichen Vorteile ein genau formuliertes und auf sie persönlich abgestimmtes Einzeltestament bzw. Ehegattentestament unbestreitbar hat!

Grundsatz:
Für ein aktuelles Testament ist es nie zu früh!
Ein vorheriges Testament kann auch jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden.
Es gibt daher keinen nachvollziehbaren Grund, "dies auf die lange Bank zu schieben!"

Trotz all dieser aufgezeigten Vorteile des eigenhändigen Testamentes ist aber zu beachten, dass auch erbrechtlich gut informierte Mitbürger – und davon gibt es glücklicherweise immer mehr! – naturgemäß in der Regel keine Fachjuristen sind!

Es ist sicherlich nicht von der Hand zu weisen, dass die juristische Fachsprache und das "Testamentsdeutsch" bei den von Laien gewählten Formulierungen sehr viele Tücken aufweist!

Es ist daher auf folgendes unbedingt Acht zu geben:

– Wenn das Testament ohne fachliche Beratung abgefasst wird, kann es zu Auslegungsproblemen kommen. Missverständliche Formulierungen lassen sich jedoch durch eine Beratung durch die Fachanwältin/den Fachanwalt für Erbrecht vermeiden

– Die Testamentsurkunde kann auch verloren gehen, durch „interessierte Personen" beseitigt oder später einfach nicht mehr aufgefunden werden. Dies kann dadurch vermieden werden, dass das Testament hinterlegt wird.

– Ein Testament kann auch unter dem Eindruck eines bestimmten Ereignisses spontan zustandekommen und läuft dann Gefahr, nicht den wirklichen und geordneten Willen der testierenden Person abzubilden.

Daher unser Ratschlag:
Lassen sich bei der Abfassung eines Testamentstextes stets von einer Fachanwältin/einem Fachanwalt für Erbrecht unterstützen, um zu gewährleisten, dass Ihr Wille auch im Testamentstext vollständig und zweifelsfrei zum Ausdruck kommt.

Zum Abschluss noch ein Wort zu den Kosten eines Testamentes:

Ein renommierter Fachanwalt für Erbrecht hat die Frage seiner Mandantschaft:

"Was kostet ein Testament?"
so beantwortet:

„Im Zweifel ihr ganzes Vermögen, wenn sie keines machen!“

Konkret ausgedrückt:
Ein Testament kostet nur einen Bruchteil dessen, was später bei einem Rechtsstreit an Gerichtskosten, Anwaltskosten und Sachverständigenkosten unweigerlich anfällt(gegebenenfalls über mehrere Instanzen mit einem oft hohen fünfstelligen Betrag; gegebenenfalls auch Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten, wenn der Prozess verloren wird!).

Von dem zerstörten Familienfrieden und oftmals schwer beeinträchtigen Nerven und Gesundheit wollen wir erst gar nicht sprechen!

 

Es spricht also alles für und nichts gegen ein Testament (bzw. Ehegattentestament) mit fachanwaltlicher Unterstützung!

Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Monika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herrmann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries-herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de. © RA Klaus Herrmann

Schenk, Silvia
19. Okt 2025

Serie: Tipp vom Rechtsexperten
Beitrag 28 von 30