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Tipp vom Rechtsexperten

Das paritätische Wechselmodell und was es zu beachten gilt…

Ein paritätisches Wechselmodell bedeutet, dass beide Elternteile nach der Trennung ungefähr gleich viel Zeit mit dem Kind verbringen und damit auch beide Elternteile finanziell Verantwortung tragen. Der Fokus liegt darauf, dass Unterhalt und Betreuung annähernd gleich aufgeteilt werden, statt einer Haupt- und einer Nebenrolle eines Elternteils. Ziel ist eine faire Belastung beider Elternteile entsprechend ihrer Erwerbs- und Betreuungsquoten. 

Wichtige Voraussetzungen für die Durchführung eines Wechselmodells:

Es muss eine tatsächlich annähernd gleichwertige Betreuung des Kindes durch beide Elternteile gegeben sein. Praktisch bedeutet das regelmäßig eine Betreuung von gleichen Teilen oder ähnlich verteilt. Sollte lediglich seitens eines Elternteils eine geringere Betreuung des Kindes bzw. der Kinder stattfinden, etwa 30 %, so spricht man nicht mehr von einem paritätischen Wechselmodell, sondern von einem sog. Residenzmodell, was bedeutet, dass ein Betreuungsschwerpunkt bei einem Elternteil gegeben ist und der andere Elternteil gegebenenfalls erweiterten Umgang mit den Kindern wahrnimmt.
Im Rahmen der Betreuung in Form eines paritätischen Wechselmodells tragen beide Elternteile anteilig zu den laufenden Kosten des Kindes bei, bemessen an ihren jeweiligen Einkommensverhältnissen. 
Bei der Berechnung der jeweiligen Unterhaltsverpflichtungen bzw. Verteilung des Kindergeldes ist das unterhaltsrechtlich bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile zu berücksichtigen. 
Unterschiede im Einkommen können durch abgestimmte, faire Zuschläge oder Anpassungen kompensiert werden. Es wird grundsätzlich nicht automatisch eine hälftige Teilung in Bezug auf die Unterhaltsverpflichtungen oder Aufteilung des Kindergeldes vorgenommen. Es ist grundsätzlich immer eine entsprechende Quote, abhängig von den Einkommensverhältnissen des jeweiligen Elternteils, zu berechnen.

• Die Höhe des Unterhalts richtet sich grundsätzlich nach den Leitlinien des Unterhaltsrechts, kombiniert mit der jeweiligen Betreuungsquote. Bei paritätischer Betreuung kann die Unterhaltslast auf beide Eltern verteilt oder angepasst werden.
• In der Regel bleibt das Kindergeld als Staatleistung bestehen. Die Frage, wer es in der Praxis erhält, ergibt sich aus der konkreten Unterhaltsberechnung.
• Der Unterhalt wird oft nach dem miteinander abgestimmten Betreuungsanteil berechnet. Bei paritätischer Betreuung kann sich der Bedarf des Kindes auf beide Eltern verteilen, aber die konkrete Höhe hängt von den Leitlinien, dem Einkommen beider Elternteile und der individuellen Betreuungsquote ab.
• Beide Eltern tragen gleichermaßen zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes bei, was zu einer gerechteren Verteilung der Kosten führen kann.
• Grundlegende Voraussetzung zur Durchführung eines paritätischen Wechselmodells ist gemäß der aktuellen Rechtsprechung eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern.
• Es besteht bei Durchführung eines paritätischen Wechselmodells grundsätzlich ein hoher Abstimmungsbedarf. Eine gewisse räumliche Nähe sowie Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen sind darüber hinaus erforderlich. 
• Das Verhältnis der Eltern darf weiterhin nicht zu konfliktbelastet sein. Bei erheblichen Konflikten zwischen den Eltern liegt das Wechselmodell in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. 
• Entscheidender Maßstab der Regelung ist das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl. 

Wie man erkennen kann, ist das Thema äußerst komplex und stark fallabhängig. Die konkreten Unterhaltsbeträge hängen von dem individuellen Einkommen, Wohnort, dem Alter des Kindes und bestehenden Vereinbarungen ab. 

Eine fachkundige rechtliche Beratung ist unerlässlich, um eine rechtskonforme und faire Lösung zu erzielen.

Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Monika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herrmann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries-herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de. © RAin Nadine Schweitzer-Gemmel

Schenk, Silvia
23. Feb 2026

Serie: Tipp vom Rechtsexperten
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