Image
Image
Display Image
array(0) { }

Tipp vom Rechtsexperten

General-Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – das rechtssichere Duo – für umfassende lebzeitige Vorsorge

Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht Monika Fries und Fachanwalt für Erbrecht Klaus Herrmann haben sich bereits langjährig als Vorsorge-Anwälte (www.vorsorgevollmacht-anwalt.de) sowohl der Erstellung von individuellen General-Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen als auch der Übernahme einer General-Vorsorgevollmacht/Unterstützungsvollmacht für unsere Mandanten nachhaltig gewidmet.

Immer häufiger tritt die Situation ein, dass Mandanten aus der näheren Verwandtschaft bzw. Bekanntschaft keine Person auswählen können, welche diese verantwortungsvolle Tätigkeit einer umfassenden Bevollmächtigung übernehmen kann.

Insofern vertrauen uns als Vorsorge-Anwälte auch immer mehr Menschen, dass wir in dieser Funktion eine General-Vorsorgevollmacht für unsere Mandanten übernehmen bzw. als Unterstützungsbevollmächtigte einem Hauptbevollmächtigten im Bedarfsfall hilfreich zur Seite stehen.

All dies unter der Prämisse, dass verhindert werden soll, dass später einmal eine – ggf. – völlig fremde Personen als Betreuer eingesetzt wird, die dann sämtliche Angelegenheiten des Vermögens aber auch der persönlichen Sorge, Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung für sie autonom regelt, obwohl ein solcher Betreuer die betreute Person ggf. überhaupt nicht kennt.

Aber auch wenn zuverlässige Personen als Vorsorgebevollmächtigte ausreichend zur Verfügung stehen (meistens Ehegatte, Kinder; ggf. auch Geschwister bzw. Enkelkinder) erfahren wir als Spezialisten für die Erstellung der Dokumente General-Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung immer wieder, dass es im Anwendungsfall zu Schwierigkeiten/sogar Streitigkeiten kommen kann.

Diese Schwierigkeiten/Streitigkeiten rühren meistens daher, dass die Dokumente nicht individuell und wohlüberlegt – alles umfassend/rechtssicher regelnd – erstellt werden.

Namentlich wenn Vordrucke (häufig aus dem Internet!) oder gar wenig klare Ankreuzformulare hierfür verwendet werden.

Vor noch nicht allzu langer Zeit wurden wir mit einem Fall konfrontiert, in welchem in der Patientenverfügung angekreuzt war, dass keine Magensonde gelegt werden soll, aber in der nächsten Spalte eine permanente Reanimation angeordnet war!

Es nimmt dann kaum Wunder, wenn bei solchen widersprüchlichen und unklaren Patientenverfügungen diese in der entscheidenden Situation von Ärzten als nicht rechtssicher/eindeutig eingestuft und in der Folge nicht angewendet werden!

Viele Mandanten möchten sich auch nicht in Zeiten guter Gesundheit mit den einzelnen Formulierungen auseinandersetzen, mit welchen rechtlich und medizinisch genau zu regeln ist, wann genau unter Zugrundelegung dieser Situationen (= sog. Regelungssituationen) bestimmte ärztliche Maßnahmen nicht (mehr) angewendet bzw. abgebrochen werden sollen (z.B. Reanimation, künstliche Beatmung, Magensonde – um nur die wichtigsten Maßnahmen zu nennen!)

Dabei ist es von äußerster Wichtigkeit „sich in gesundheitsmäßig guten Zeiten“ hierüber Gedanken zu machen – und die einzelnen (möglichen) Regelungssituationen mit der Vorsorge-Anwältin/dem Vorsorge-Anwalt ausführlich und ohne Zeitdruck zu besprechen, um dann zu einer rechtlich und medizinisch klaren Aussage in dem Dokument der Patientenverfügung zu kommen!

Es sollte doch unstreitig sein, dass bei diesen Regelungen individuelle und den Einzelfall betrachtende Anordnungen ergehen müssen!

Es darf in solchen Regelungen auch keine reinen Standardformulare geben!

Lassen Sie sich daher für diese wichtigen Vorsorgedokumente – General-Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – ausführlich und rechtssicher beraten.

Schließlich geht es bei der Vorsorgevollmacht darum, dass betreffend Vermögen und Personensorge Ihr Wille später ausschließlich von Ihren vertrauten Personen umgesetzt wird und dass bei „Fragen um Leben und Tod“ weittragende Entscheidungen nicht von Ankreuzformularen abhängig gemacht werden dürfen!

Wichtig ist auch, dass Vorsorgevollmachten über den Tod hinaus gelten – oftmals kann es sehr lange dauern, bis ein Erbschein oder ein sonstiger aussagekräftiger Erbnachweis vorliegt –, damit die bevollmächtigten Personen auch nach dem Ableben der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers weiter ohne Unterbrechung handlungsbefugt sind.

Zunehmend wird auch bei der Gestaltung von Patientenverfügungen die immer mehr diskutierte Frage der Organspende angesprochen – auch hier muss es abgestimmte Regelungen zwischen Patientenverfügung/Organspendeverfügung geben.

Oftmals ergibt sich in der Beratungssituation betreffend vorbezeichneter Vorsorgedokumente auch die Notwendigkeit bzw. der Anlass, erbrechtliche Anordnungen „in einem Akt“ mitzuregeln – z.B. ein Testament bzw. Ehegattentestament oder auch die immer beliebter werdende lebzeitige Übergabe einer Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von Eltern an das/die Kind(er).

Also Gesamtregelung = TÜV

T = Testament

Ü = Übergabe lebzeitig

V = Vorsorge (Vorsorgevollmacht + Patientenverfügung).

 

Gestatten Sie uns noch eine Bemerkung zum Schluss:

Die beste Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ist die, die man ggf. nie (oder zumindest erst viel später) benötigt!

Und wer ein Testament gemacht hat – stirbt deshalb nicht früher!

Aber es schläft sich sicher beruhigter, wenn man dahingehend umfassend und auch rechtssicher vorgesorgt hat.

Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Monika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herrmann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries-herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de. © RA Klaus Herrmann

Schenk, Silvia
22. Jul 2026

Serie: Tipp vom Rechtsexperten
Beitrag 34 von 34