Tipp vom Rechtsexperten
Das Schicksal der gemeinsamen Immobilie der Ehegatten nach Trennung und Scheidung
Wenn Ehegatten sich trennen, wird aus dem Traum vom Eigenheim oft ein Streitpunkt. Doch was passiert eigentlich mit der gemeinsamen Immobilie nach einer Scheidung?
Für viele Ehepaare ist die eigene Immobilie der größte gemeinsame Besitz – emotional wie finanziell. Kommt es zur Trennung, steht schnell eine schwierige Frage im Raum: Wer bekommt das Haus?
Das Eigentum an der Immobilie bleibt auch nach der Ehescheidung bestehen.
Was viele zu überraschen vermag:
Mit der Scheidung ändert sich zunächst nichts an den Eigentumsverhältnissen an dem Grundbesitz. Stehen beide Ehepartner im Grundbuch, gehört ihnen die Immobilie weiterhin gemeinsam. Das bedeutet, dass Entscheidungen über Verkauf, Vermietung oder Nutzung gemeinsam getroffen werden müssen. Genau hier beginnt oft der Konflikt.
Schon während der Trennung stellt sich die Frage, wer in der Immobilie wohnen bleibt. In vielen Fällen einigen sich die Beteiligten selbst. Häufig bleibt der Elternteil mit den Kindern im Haus, um ihnen Stabilität und einen Verbleib in der gewohnten Umgebung zu bieten. Kommt es jedoch zum Streit zwischen den Ehepartnern, muss eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Dabei steht vor allem das Wohl der Kinder im Vordergrund. Im Rahmen eines Wohnungszuweisungsverfahrens ist zwingend das Jugendamt zu beteiligen, soweit minderjährige Kinder betroffen sind.
Nach der Scheidung bzw. Trennung gibt es mehrere Möglichkeiten, die gemeinsame Immobilie zu verwerten:
Eine Alternative ist der freihändige Verkauf der Immobilie. Der Erlös wird nach Abzug der auf der Immobilie lastenden Verbindlichkeiten zwischen den Ehegatten aufgeteilt.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass einer der Ehepartner die Immobilie zu Alleineigentum übernimmt und den anderen Ehegatten auszahlt, meist auch bei gleichzeitiger Haftungsübernahme im Hinblick auf gemeinsame Verbindlichkeiten, welche auf der Immobilie lasten.
Soweit keine Einigung über die Verwertung der gemeinsamen Immobilie zustande kommt, bleibt nur noch die zwangsweise Veräußerung durch Einleitung eines gerichtlichen Teilungsversteigerungsverfahrens. Für beide Beteiligte bedeutet das meist finanzielle Verluste – und zusätzlichen Ärger und Kosten. Besonders heikel wird es, wenn noch ein Kredit auf der Immobilie lastet. Soweit beide Beteiligte den Darlehensvertrag unterzeichnet haben, haften auch beide Beteiligte weiterhin als Gesamtschuldner. Daran ändert auch die Trennung oder Scheidung nichts. Selbst wenn intern zwischen den Beteiligten vereinbart wird, dass nur einer die monatlichen Darlehensverbindlichkeiten bedient, kann die Bank als Gläubigerin weiterhin beide Darlehensnehmer voll in Anspruch nehmen.
Fazit: Einigung spart Geld und Nerven
Die wichtigste Erkenntnis: Wer sich einigt, spart Zeit, Geld und emotionale Belastung.
Ohne Einigung drohen langwierige Verfahren und im schlimmsten Fall ein finanziell nachteiliger Verkauf. Gerade weil jede Trennungssituation unterschiedlich ist und viele rechtliche sowie wirtschaftliche Fragen ineinandergreifen, ist es ratsam, frühzeitig eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Sie hilft dabei, individuelle Lösungen zu finden und kostspielige Fehler zu vermeiden.
Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Monika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herrmann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries-herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de. © RAin Nadine Schweitzer-Gemmel

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