Der TÜV für Ihr persönliches Erbrecht und Ihre Vorsorge
Bei Testament, lebzeitiger Hausübergabe, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung wirklich an alles gedacht??
Bekanntlich müssen wir in regelmäßigen Abständen unseren Pkw „zum TÜV bringen“.
Diese gesetzlich geregelte Hauptuntersuchung dient naturgemäß letztendlich auch unserer eigenen Sicherheit.
Ist aber die Sicherheit des Pkw wichtiger als diejenige betreffend die Vorsorge für den Menschen selbst??
Sie werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit diese Frage verneinen!
Aber wann bringt man eigentlich die eigene Vorsorge für den Fall des Ablebens oder einer schweren Gesundheitsbeeinträchtigung „zur Hauptuntersuchung?“.
Vielleicht könnte zum Einstieg in diese Überlegungen eine überblicksmäßige Checkliste (Liste von Merkposten) wie folgt hilfreich sein:
TÜV =
Testament
Übergabe
Vorsorge
1. Testament:
Brauche ich sowas wirklich?
Ja natürlich, sonst entsteht eine Zufalls–Erbengemeinschaft:
Dort kann grundsätzlich nur einstimmig entschieden werden!
Ein Ehegatte ist nicht abgesichert und privilegiert!
Wir sind verheiratet!
Umso besser, sie können sogar ein gemeinschaftliches Ehegattentestament machen.
Dort können Sie gemeinsam für das Ableben des Erstversterbenden und den Tod des Längstlebenden alles genau gemeinschaftlich regeln.
Wie sollte ein Ehegattentestament gestaltet werden?
Vielfach ist das sog. Berliner Testament („auf das längste Leben“) die für Sie passende Form.
Dies muss aber im Einzelfall genau überlegt werden.
Kann auch bei einem Ehegattentestament „etwas schief gehen“?
Ja, es kann.
Bei der Einsetzung des Ehegatten als Alleinerben können Steuerfreibeträge für die Kinder verschenkt werden.
Vielfach wird nicht beachtet, dass dem Längstlebenden (ggf. eingeschränkt) Möglichkeit gegeben wird, nach Tod des Erstversterbenden von gemeinsam verfügter Schlusserbfolge abzuweichen.
Was passiert bei einer Wiederverheiratung (sog. Zweitehe)?
Kann man ein Testament einfach aus einem Anleitungsbuch oder dem Internet „abschreiben“.
Wird vielfach – leider! – so gemacht!
Ein Testament ist aber immer logischerweise IHR Testament!
Der Verfasser des Vordrucks kennt Sie aber doch überhaupt nicht!
Wie kann er dann Ihr Testament überhaupt formulieren?
Daraus resultierende nicht passende oder gar fehlerhafte Formulierungen betreffend eine konkrete Situation „sorgen dann in oft jahrelangen Prozessen bei den Richtern für unangenehme „Denksportaufgaben“– und den Erblasser kann das Gericht (leider) nicht mehr befragen!!
So die tagtäglich stattfindende Gerichtspraxis bei fehlgeschlagenen Testamenten – die für die Kosten bei Gericht relevanten Streitwerte sind meistens sechsstellig/siebenstellig!
Was kann man bei Kindern mit Handicaps testamentarisch verfügen:
Kinder, die schwerbehindert oder sogar geschäftsunfähig sind, bedürfen bei der testamentarischen Vermögensnachfolge eines besonderen Schutzes.
Die Interessenvereinigungen von Menschen mit Handicaps fordern bereits seit langem, zwingend ein sog. „Behindertentestament“ unter fachanwaltlicher Beratung erstellen zu lassen.
Ansonsten besteht die Gefahr, dass bedarfsabhängige Sozialleistungen bei Anfall einer Erbschaft eingestellt werden.
Ähnliche Überlegungen sind aber auch bei Kindern anzustellen, bei denen ein Dauerbezug von Leistungen nach SGB II (sog. „Bürgergeld“) droht bzw. ein Privat–Insolvenzverfahren anhängig ist.
Hier freuen sich in erster Linie dann das Jobcenter oder die Gläubiger über die Erbschaft!!
2. Übergabe
Stichwort:
Das Erbrecht findet heute vielfach schon lebzeitig statt!
Häufigster Fall:
Übergabe der elterlichen Immobilie lebzeitig im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an ein Kind bzw. die Kinder.
Ist eine lebzeitige Übergabe sinnvoll:
Grundsätzlich ja – aber nur unter absoluter Absicherung der übergebenden Eltern!
Gründe für eine lebzeitige Hausübergabe:
• Ausschöpfung der Schenkungssteuerfreibeträge alle 10 Jahre (sog. Dekaden– Transfers)
• Vermeidung des Zugriffs eines Sozialleistungsträgers bei späterem Heimaufenthalt
• Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen enterbter Personen
• klare Regelungen unter Kindern bereits zu Lebzeiten
• Entlastung für die ältere Generation betreffend Hausanwesen
Aber:
Nur wenn 100-prozentige Absicherung der Eltern als Übergeber durch:
• Vorbehalt eines lebenslangen, unentgeltlichen, ins Grundbuch einzutragenden Wohnrechtes bzw. Nießbrauchsrechtes
• Wart und Pflege (wenn möglich): Kinder als Hausübernehmer sollen sich um die Eltern im Haus kümmern, solange dies pflegerisch möglich ist.
• Evtl. Übernahme von noch auf dem Haus lastenden Kreditschulden (Grundschuld!)
• Rückholrechte für „Wechselfälle des Lebens“: Tod des Kindes, Verschuldung, Insolvenz, Scheidungs–Auseinandersetzung, grober Undank
3. Vorsorge = Vorsorgevollmacht + Patientenverfügung
Sinn der Vorsorgevollmacht:
Im Gesetz so angeordnet:
Gem. § 1896 BGB Verhinderung einer rechtlichen (gerichtlichen) Betreuung:
Betreuung also nur für Notfall anzuordnen, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt!
Vorsorgevollmacht i. d. R. als (umfassende) General-Vorsorgevollmacht formulieren:
Es soll keine Lücke entstehen, für die ggf. ein Ergänzungsbetreuer ernannt wird.
Vorsorgliche Betreuungs–Verfügung in General–Vorsorgevollmacht.
Bestellung von Hauptbevollmächtigten und weiteren Bevollmächtigten (falls Hauptbevollmächtigter ausfällt/verhindert ist)
Präzise, umfassende und abschließende Regelungen für sämtliche:
• Vermögensangelegenheiten
• Persönliche Angelegenheiten (einschließlich Gesundheitssorge, Umsetzung Patientenverfügung).
Inhalt der Patientenverfügung:
Achtung!
Rechtlich und medizinisch äußerst anspruchsvolles Dokument – schließlich geht es um Leben und Tod!
Beschreibung d. Regelungssituationen (wann wird eine Patientenverfügung angewendet?):
• Unmittelbar bevorstehender Tod
• tödlich verlaufende Krankheit (sog. infauste Prognose)
• Demenz-Erkrankung mit Verweigerung Nahrungsaufnahme/Flüssigkeitsaufnahme
• sog. Wachkoma-Fall (sog. permanenter vegetativer Status, apallisches Syndrom)
Beschreibung der zu unterlassenden/abzubrechenden Maßnahmen, im Regelfall:
• Mache Künstliche Beatmung
• keine Magensonde
• keine Reanimation
(naturgemäß nicht abschließend aufgezählt!)
Regelungen zur sog. indirekten/passiven Sterbehilfe (namentlich bei Krebspatienten) in Abgrenzung zur aktiven Sterbehilfe (in Deutschland nicht erlaubt)
Maßnahmen der Palliativmedizin und der Schmerztherapie (wird häufig vergessen!)
Formulierung all dieser vorbezeichneten Regelungen individuell passend und nach Vorgaben ausschließlich von Ihnen persönlich.
Verbindung („Link“) zu der General-Vorsorgevollmacht muss rechtssicher formuliert werden
(„Personenidentität in beiden Dokumenten “). Sehr wichtig!
Eintragung der Vorsorgedokumente in Zentrales Vorsorgeregister (ZVR) durch Anwaltskanzlei.
Übermittlung der Notfall – Card – z.B. für Ihren Geldbeutel!
Fazit:
Vieles muss oder sollte jedenfalls bedacht sein!!
Und wie sieht es bei Ihnen aus?
Mit guter Vorsorge schläft es sich mit Sicherheit besser!
Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Monika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herrmann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries-herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de. Herrn RA Klaus Hermann