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Der Rechtsexperte informiert

Testament, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung – brauchen wir doch alles überhaupt nicht und kostet nur unnützes Geld?

Ist das wirklich so oder könnte eine solche Lebenseinstellung sich bei obigen Themen als Bumerang erweisen?

Viele Menschen haben mittlerweile erkannt, welche negative Folgen ein solches Lebensmotto bei wichtigen Lebensthemen nach sich ziehen kann.
So führt z.B. der andauernde Genuss von industriemäßig hergestellten Billig-Lebensmitteln bzw. ständigem Fast–Food zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen.
Aber auch für die persönliche Vorsorge zu Lebzeiten (Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung) und für den Zeitpunkt des Ablebens (Testament) werden immer noch „Billigprodukte“ oder gar kostenfreie Angebote aus dem Internet individuellen Gestaltungen aufgrund fachanwaltlicher Beratung vorgezogen.
 
Es mag ja sein, dass solche Produkte aus dem Internet oder aus Broschüren (z.B. Vordrucke für Vorsorgevollmachten bzw. Patientenverfügungen, aber auch ggf. Vorschläge für Testamente) eine bessere Lösung darstellen, als „wenn man gar nichts macht.! “
Es findet dann aber leider keine Kontrolle statt, ob diese Regelungen wirklich persönlich genau passen bzw. auch alle Regelungen enthalten, die doch rechtlich möglich, oftmals sogar notwendig, sind.
Eigenkontrolle ist bekanntermaßen vielfach überhaupt keine Kontrolle!
 
Gestatten Sie, dass wir Ihnen in dieser Hinsicht heute einmal zwei Beispiele aus unserer täglichen Anwaltspraxis vorstellen, einhergehend damit, dass oftmals Irrtümer und Fehlvorstellungen bei den Menschen vorherrschen: Die berühmten Irrtümer im Erbrecht und bei Vorsorgeregelungen!
 
1. Macht neues Ehegatten-Notvertretungsrecht eine Vorsorgevollmacht etwa überflüssig???
 
Seit dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber für die Fälle der Bewusstlosigkeit bzw. Krankheit (ohne eigene Äußerungsfähigkeit) eines Ehegatten dem anderen Ehegatten ein Notvertretungsrecht eingeräumt.
Z.B. für Untersuchungen, Heilbehandlungen, ärztliche Eingriffe, Entgegennahme von ärztlichen Aufklärungen und Abschluss von Behandlungsverträgen/Krankenhausverträgen.
Wenn von einem Ehegatten dem anderen Ehegatten eben keine Vorsorgevollmacht ausgestellt wurde!
 
Ganz abgesehen von der Schwierigkeit, wie ein Arzt im Notfall das Vorliegen einer Ehe prüfen soll und ob es wirklich tatsächlicher Wille eines Ehegatten ist, auch von dem anderen Ehegatten vertreten zu werden, sind diese Notmaßnahmen vom Umfang her und auch der Zeitdauer gesetzlich beschränkt.
Auch besteht dieses Notvertretungsrecht nicht für Vermögensangelegenheiten
Die gesetzlichen Regelungen sind für den Laien – und auch leider für den Arzt – oft schwer überschaubar! Und teilweise auch streitig!
 
Der Gesetzgeber wollte (verständlicherweise) einen „Notplan“ festlegen, um in diesen Fällen eine (dann grundsätzlich notwendige) gesetzliche Betreuung – zumindest für die Gesundheitssorge – zu vermeiden.
 
Keineswegs war es Absicht des Gesetzgebers, in diesen Fällen der Gesundheitssorge Vorsorgevollmachten (die ja ausdrücklich auch gesetzlich geregelt sind!) „für unnütz zu erklären“ 
 
Lassen Sie es doch daher bitte nicht zu diesen tatsächlich unklaren und rechtlich unsicheren Situationen kommen.
 
Wenn Sie aber über eine rechtssichere, individuell auf Sie abgestimmte, und vor allem auch vollständige General-Vorsorgevollmacht verfügen (am besten mit weiteren Bevollmächtigten neben dem Hauptbevollmächtigten und Regelung deren Reihenfolge) sind Sie doch auf der sicheren Seite.
 
Der Vorteil einer in einer Fachanwaltskanzlei mit Ihnen vorbesprochenen, im Entwurf für Sie individuell ausformulierten und in einem Abschlussgespräch endgültig festgelegten Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung besteht in der Sicherheit der Akzeptanz dieser Dokumente im Rechtsverkehr.
Und dass wirklich alles, was für Sie persönlich und Ihre Familie wichtig ist, auch enthalten ist.
Daher sollte auch fachanwaltlich in den Dokumenten ausdrücklich bescheinigt werden, dass diese Dokumente individuell mit der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ausgiebig besprochen und gemeinsam erarbeitet wurden.
Es ist doch unschwer nachzuvollziehen, dass dies z.B. in einem Krankenhaus einen ganz anderen Eindruck hinterlässt als ein Ankreuzformular, in welchem kein einziges Wort vom Aussteller handgeschriebenen ist!
 
Die Regelungen des Ehegatten-Notvertretungsrechtes zeigen überdies auf, dass es doch gerade kein allgemeines gesetzliches Vertretungsrecht zwischen Ehegatten gibt und dass daher – gerade – Ehegatten „praktisch zur Erstellung von Vorsorgevollmachten „verpflichtet“ sind“.
 
2. Brauchen wir als Ehegatten ohne Kinder eigentlich ein „Extra-Ehegattentestament“???
 
Dieser Irrtum ist kaum auszurotten:
Ehegatten ohne eigene Abkömmlinge sind nach unserer Praxiserfahrung oftmals weiterhin der Auffassung, dass bei dem Tode eines Ehegatten dann der andere Ehegatte „automatisch alles erbt, weil doch keine Kinder/Enkelkinder da sind“!
 
Dies ist deshalb falsch, weil das gesetzliche Erbrecht immer zunächst ein Verwandten– Erbrecht ist und der Ehegatte lediglich (ergänzend) zusätzlich bedacht wird. Von Gesetzes wegen erbt er nie alleine!
Zwar erbt der Längstlebende der beiden Ehegatten in einer Ehe ohne Kinder grundsätzlich (wenn kein Ehevertrag besteht) ¾ des Nachlassvermögens (also überwiegend, aber nicht alleine unbeschränkt!).
Das andere ¼ geht aber an die nächsten Blutsverwandten des erstversterbenden Ehegatten. Wenn also Eltern nicht mehr leben, an die sonst nächsten Verwandten nach gesetzlichen Erbregeln (z.B. Geschwister, Neffen u. Nichten, usw.).
Um dann dieses ¼ „vom gesamten Kuchen“ auszuzahlen, muss der längstlebende Ehegatte oftmals eine Immobilie (ggf. sogar Familienwohnheim) veräußern, weil ab einem gewissen Lebensalter – auch bei gesunder finanzieller Lage – oftmals kein Kredit mehr von Banken gewährt wird. Ganz abgesehen von dem Mitspracherecht der Verwandten, dass bei einer Erbengemeinschaft entsteht. Wer will das schon?
 
Dies wäre mit einem Testament „auf das längste Leben“ (Berliner Testament) leicht zu verhindern gewesen. Wenn sich die Ehegatten gegenseitig als unbeschränkte Erben eingesetzt hätten.
 
Soweit – so gut!
In diesem Testament auf das längste Leben lauern aber – so zeigt es unsere langjährige Praxiserfahrung – auch ganz erhebliche Tücken und Gefahren:
Immer wieder kommt es zu falschen Formulierungen bzw. Verwechslungen von Begriffen (z.B. Erbe-Vermächtnisnehmer; Vorerbe/Nacherbe/Ersterbe /Schlusserbe), Nichtvorhandensein von Abänderungsklauseln des längstlebenden Ehegatten nach dem Ableben des erstversterbenden Ehegatten.
Übersehen von künftigen erbschaftsteuerrechtlichen Folgen (mit oft katastrophalen finanziellen Auswirkungen und späteren Steuerschulden, ggf. in fünfstelliger/sechsstelliger Höhe).
Nichtberücksichtigung von minderjährigen Erben bzw. Übersehen der Möglichkeit zur Streitvermeidung durch eine immer ins Auge zu fassende Testamentsvollstreckung – gerade auch im engeren Familienbereich.
 
Da geht es mit den Mustern und Formulierungen im Internet doch ganz schön durcheinander!
 
Die Fachanwältin/Fachanwalt für Erbrecht verfügen über keine für alles geltende Vordrucke – sondern im Gegensatz hierzu über das Fachwissen und die Praxiserfahrung „der einzig und allein für Sie wichtigen individuellen Formulierung“!
 
Das Erbrecht und auch das Vorsorgerecht ist – wie Sie aus den Praxisbeispielen ersehen können! – Zwar äußerst spannend und interessant – leider aber auch in der Praxis sehr fehleranfällig und fehlerträchtig.
 
Fehler sind aber da, diese zu vermeiden – durch Beratung und Unterstützung durch eine Fachanwaltskanzlei für Erbrecht.

Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Monika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herrmann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries-herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de. RA Klaus Herrmann

Schenk, Silvia
22. Mai 2023

Serie: Tipp vom Rechtsexperten
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