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Mangelnde Instandsetzung von Gebäuden

Untere Bauaufsicht weist Eigentümer darauf hin

Die Untere Bauaufsicht (UBA) weist derzeit verstärkt Eigentümerinnen und Eigentümer auf mangelnde Instandsetzung ihrer Gebäude hin. 

Hierzu gehören etwa defekte Abdeckungen an Lichtschächten, lose Fassadenteile, lose Dachteile und undichte Dachrinnen. Insbesondere defekte Abdeckungen auf dem Gehweg und lose Gebäudeteile sind eine Gefahr für Fußgänger. Im ersten Schritt erhalten betroffene Eigentümerinnen und Eigentümer ein Schreiben mit dem Hinweis, die Mängel in Stand zu setzen. Darin verweist die UBA auch auf Paragraph 3 der Landesbauordnung des Saarlandes (LBO), wonach Gebäude instand zu halten sind. Empfängerinnen und Empfänger der Schreiben haben innerhalb einer Frist von acht Tagen die Gelegenheit, die Mängel zu beheben. Hierbei sind auch Provisorien oder Absperrungen zulässig, wenn die tatsächliche Instandsetzung längere Zeit in Anspruch nimmt. 

ässt man die Frist verstreichen, droht ein gebührenpflichtiges Verwaltungsverfahren. Zudem drohen der Erlass einer gebührenpflichtigen Mängelbeseitigungsanordnung unter Androhung der Ersatzvornahme oder eines Zwangsgeldes von mindestens 1000 Euro. © Stadt NK

 

Schenk, Silvia
24. Jul 2024