Page 22 - Ausgabe 118 / Juni 2022
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  Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
ternetformularen vielfach überhaupt nicht geregelt.
Die daraus herrührenden Streitigkeiten füh- ren dann trotz Vorliegen einer Vorsorgevoll- macht – zu einer – gerade nicht gewollten – umfassenden Betreuerbestellung!
Wichtig ist daher folgendes zu beachten:
1. Rangfolge der Bevollmächtigten
Hier muss – ganz den Einzelfall berücksich- tigend – eine klare Regelung erfolgen, wel- che Rangfolge für die einzelnen Vorsorge- bevollmächtigten gilt und wer im Streitfalle ein Entscheidungsrecht/Widerrufsrecht hat.
Auf keinen Fall sollte – wie vielfach in Vor- drucken üblich – das Wort „Ersatzbevoll-
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mächtigter“ verwendet werden.
Fällt nämlich der Hauptbevollmächtigter aus, müsste dann der Ersatzbevollmächtigte erst einmal nachweisen, dass der sog. „Ersatzfall“ eingetreten ist.
Vielmehr muss die Vorsorgevollmacht so for- muliert werden, dass in diesem Fall der wei- tere Bevollmächtigte sofort und ohne Ein- schränkung handeln kann.
2. Gesamtvollmacht funktioniert nicht
Wird nicht formulierungsmäßig klargestellt, ob der einzelne Vorsorgebevollmächtigte auch einzeln handeln kann, könnte im Zwei- fel angenommen werden, dass sämtliche Be- vollmächtigten nur gemeinsam handeln dür- fen (“ alle Unterschriften sämtlicher Bevoll- mächtigter“).
Insofern sollte gewährleistet sein, dass grund- sätzlich jeder Bevollmächtigte einzeln han- deln kann, damit die Vorsorgevollmacht
  Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fachanwalts- kanzlei Fries und Herrmann im Stadtmagazin „es
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     Funktioniert Ihre Vorsorgevollmacht auch in der Praxis? Zwingend notwendige Re- gelungen für den Hauptbevollmächtigten und die weiteren Bevollmächtigten!
Es dürfte mittlerweile allseits bekannt sein, wie überaus wichtig es ist, für die Fälle von Unfall und Krankheit über – in rechtlicher und in medizinischer Hinsicht – korrekt und umfassend formulierte Vorsorgedokumente (General-Vorsorgevollmacht und Patienten- verfügung) zu verfügen.
Als VorsorgeAnwälte werden wir aber immer wieder mit Fällen konfrontiert, in denen ent- weder die Vorsorgevollmacht rechtlich nicht korrekt und umfassend formuliert ist oder es zu Meinungsverschiedenheiten bzw. sogar heftigem Streit zwischen den einzelnen Vor- sorgebevollmächtigten kommt.
Dies wirkt sich auch auf die Anwendung der Patientenverfügung aus!
Meistens treten diese Probleme auf, wenn
kritiklos Formblattmuster aus Vordrucksamm- lungen bzw. dem Internet verwendet wer- den.
Vielfach berücksichtigen diese allgemeinen formulierten Texte aus unserer anwaltlichen Erfahrung nicht die Einzelfall – Situation des Vollmachtgebers.
So erleben wir immer wieder, dass bei un- vollständigen Vorsorgevollmachten bzw. bei unklaren Formulierungen für einzelne Auf- gaben bzw. Maßnahmen doch noch vom Betreuungsgericht (Amtsgericht des Wohn- ortes) ein „Ergänzungsbetreuer“ bestellt wird.
Oftmals geschieht dies gerade in den Fällen, in welchen aus ärztlicher Sicht eine Unter- bringung des Patienten oder eine schwere Operation mit Lebensgefahr in Betracht kommt.
Auch bei Grundstücksgeschäften (z.B. Auf- nahme einer Grundschuld) mangelt es die- sen Vordrucken an der notwendigen Form für eine Eintragung in das Grundbuch!
Völlig unnötigerweise muss dann wegen die- ser Formmängel ein Ergänzungsbetreuer – zwangsnotwendig – bestellt werden.
Alleine schon deshalb sollten allgemeine Vordrucke bzw. Internetformulare vermieden werden.
Zunehmend häufiger kommt es aber nach unserer anwaltlicher Erfahrung auch zu Strei- tigkeiten zwischen den Bevollmächtigten, wer zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfange zum Handeln (alleine?) berechtigt ist.
Auch dies wird in den Vordrucken und In-
     § FRIES & HERRMANN §
Anwaltskanzlei
Fachanwälte für Erbrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht VorsorgeAnwälte (Vorsorgevollmacht u. Patientenverfügung) Testamentsvollstreckung, Vermögensnachfolgeplanung
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Geschäftsstelle Deutsche Schiedsgerichtbarkeit für Erbstreitigkeiten
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