Page 14 - Ausgabe 043 / März 2016
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Der Rechtsexperte informiert
Kanzlei Fries, Herrmann, Rubert & Riebel berät Sie gerne
Streit einhergehenden nervlichen Belastun- gen - sind gemeinsame Kinder vorhanden, gilt dies erst recht - sollte trotz aller emotio- nalen Gegebenheiten tunlichst der Versuch unternommen werden, das Notwendige möglichst einvernehmlich zu regeln. Voraussetzung einer jeden Ehescheidung ist der Ablauf des Trennungsjahres, was bedeu- tet, dass die Ehepartner wenigstens ein Jahr räumlich getrennt voneinander gelebt haben müssen, sei es „unter einem Dach“ oder durch Auszug eines der beiden Partner, bevor überhaupt Scheidungsantrag beim zuständi- gen Familiengericht eingereicht werden kann.
Dieses vom Gesetzgeber vorgesehene Tren- nungsjahr kann und sollte unbedingt auch dazu genutzt werden, sämtliche mit einer Trennung und späteren Ehescheidung zu klä- renden Fragen möglichst einvernehmlich zu regeln.
Um von vorneherein abzuklären, wie eine einvernehmliche Ehescheidung idealerweise durchzuführen ist und insbesondere wie eine Scheidung ohne Streit zum Erfolg geführt werden kann, sollte sich zumindest ein Ehe- partner fachanwaltlich beraten lassen.
Wir als Fachanwälte für Familienrecht infor- mieren Sie in diesem Zusammenhang na- türlich über Detailfragen im Zusammenhang mit Ihrer Trennung, sei es zu Ansprüchen auf Kindesunterhalt, auf Ehegattenunterhalt oder etwa auf Zugewinnausgleich; auch Fragen zum Umgangs- und Sorgerecht für die Kin- der oder etwa Fragen betreffend die Ehe- wohnung und den Hausrat stellen sich im- mer wieder.
Wird von beiden Ehepartnern die Durchfüh- rung einer einvernehmlichen Ehescheidung angestrebt, ist es von ganz entscheidender Bedeutung, dass sich die beiden Ehepartner zur Vorbereitung der einvernehmlichen Re- gelung auf eine Scheidungsfolgenregelung verständigen. Liegt eine solche sorgfältig aus- gearbeitete und ausgewogene Scheidungs- folgenvereinbarung vor, wird sich das Fami- liengericht in keinster Weise mehr mit wei- teren Folgesachen – mit Ausnahme der
Liebe Leserinnen und Leser, in die- ser Ausgabe wird Sie Lutz Riebel von der Kanzlei Fries, Herrmann, Rubert & Riebel im Stadtmagazin „es Heftche“® rund
um Ihre Rechte informieren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Webseite www.es- heftche.de.
Ehescheidung –
Fair Play statt Rosenkrieg
In Deutschland scheitert etwa jede 3. Ehe.
Im Zuge einer Trennung und Ehescheidung stellen sich viele Fragen, die – dies ist zu- mindest unser Bestreben als renommierte Fachanwaltskanzlei für Familien- und Erb- recht in Blieskastel und Homburg – mög- lichst einvernehmlich zwischen den Ehepart- nern geregelt werden sollten. Damit können sowohl Streit wie auch die nervlichen Be- lastungen einer jeden Trennungs- und Schei- dungssituation auch und insbesondere im Hinblick auf gemeinsame minderjährige Kin- der ebenso möglichst gering gehalten wer- den wie die im Zuge einer Ehescheidung anfallenden Kosten. Um spätere „Rosenkrie- ge“ zu vermeiden besteht jederzeit – sowohl vor oder auch nach der Eheschließung – die Möglichkeit, einen einvernehmlichen Ehe- vertrag einzugehen. Durch einen Ehevertrag können bereits sämtliche mit einer mög- lichen Trennung und Scheidung verbunde- nen Fragen vorab geklärt werden, so dass –
sollte es später tatsächlich zu einer Tren- nung/Scheidung kommen – nicht mehr über Fragen des Trennungsunterhaltes, des Nach- scheidungsunterhaltes, des Zugewinnaus- gleiches, des Umgangs- und Sorgerechts, des Kindesunterhaltes und vieles mehr gestritten werden muss.
Um den gesetzlichen und richterlichen Vor- gaben eines derartigen Ehevertrages zu ent- sprechen ist eine fachanwaltliche Beratung unbedingt notwendig, da ein Ehevertrag der richterlichen Inhalts- und Ausübungskontrol- le unterliegt, also bei einer Ehescheidung auch vom zuständigen Familiengericht in- haltlich geprüft wird. Aber auch für den Fall, dass kein Ehevertrag vorliegen sollte, sind wir als Fachanwälte für Familienrecht im Interesse unserer Mandanten bestrebt, eine möglichst einvernehmliche und nervenscho- nende Trennung und Ehescheidung herbei- zuführen. Schließlich macht eine Trennung oder Scheidung eine gemeinsame Ehe oder Partnerschaft nicht ungeschehen, sind gar gemeinsame Kinder vorhanden bleiben Sie auch nach einer Scheidung weiter familiär miteinander verbunden. Allerdings muss auch eine in jeder Hinsicht einvernehmliche Ehescheidung durch Beschluss des zustän- digen Familiengerichts vollzogen werden, wobei es ein jeder der beiden Ehepartner maßgeblich in der Hand hat, den Verfah- rensablauf mitzugestalten.
Können sich die Ehepartner im Vorfeld einer Ehescheidung nicht über die Scheidungsfol- gen verständigen bleibt letztendlich nur eine streitige Scheidung, bei welcher die Schei- dungsfolgesachen gesondert und jeweils streitig zu entscheiden sind – der berüchtigte Rosenkrieg droht!
Nicht nur aufgrund der erheblich höheren Scheidungskosten einer streitigen Eheschei- dung, sondern auch aufgrund der mit jedem
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