Page 16 - Ausgabe 046 / Juni 2016
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Der Rechtsexperte informiert
Kanzlei Fries, Herrmann, Rubert & Riebel berät Sie gerne
der Hauptsache die Kinder und Enkel des Erblassers, bilden den Kreis der sog. Pflicht- teilsberechtigten des Erblassers. Auch wenn der Erblasser diese Personen enterben will, steht diesen weiter der Pflichtteil zu. Der Pflichtteil ist der Höhe nach bestimmt als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei der Berechnung der Pflichtteilshöhe stimmen deutsches und griechisches Recht überein. Durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers kann der Pflichtteilsanspruch weitgehend entwertet worden sein.
Dann steht dem Pflichtteilsberechtigten so- wohl nach griechischem wie auch deut- schem Recht der sog. Pflichtteilsergänzungs- anspruch zu. Nun kommt ein wichtiger Unterschied zwischen griechischem und deutschem Recht:
Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Auszah- lung seines Pflichtteils in Geld. Griechisches Erbrecht gibt dem Pflichtteils- berechtigten dagegen eine viel stärkere Stel- lung als das deutsche: Der Pflichtteilsberech- tigte wird automatisch zum Miterben, aller- dings der Höhe nach nur zur Hälfte des ihm zustehenden gesetzlichen Erbteils. Damit kann er in der Erbengemeinschaft „mitmi- schen“ und bei Auseinandersetzung über die Aufteilung des Nachlasses mitentscheiden.
Gestaltungsalternativen
Bei der Wahl des Erbrechts, die die EU-Erb- rechtsverordnung bietet, sollte immer eine gründliche Rechtsvergleichung der Inhalte aller in Frage kommenden Rechtsordnungen durchgeführt werden, um unerwünschte Er- gebnisse zu vermeiden. Die Unterschiede sind nach wie vor, so im Beispiel zwischen Griechenland und Deutschland spürbar und entscheidungserheblich.
Für die Groß- und Grenzregion wichtig sind die Bezüge zu Frankreich (Häuschen am Stockweiher, Boot in Südfrankreich) oder Lu- xemburg (Anlagen), aber natürlich auch zu Italien oder Spanien (Eigentumswohnung). Erst nach dieser Überlegung und Prüfung lässt sich die richtige Rechtswahl treffen.
Liebe Leserinnen und Leser, in die- ser Ausgabe wird Sie Prof. Dr. jur. habil. Dr. phil. Thomas Gergen wissenschaftlicher Berater der Kanzlei Fries, Herrmann,
Rubert & Riebel im Stadtmagazin „es Heftche“® rund um Ihre Rechte infor- mieren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Webseite www.es-heftche.de
Die neue EU-Erbrechts- verordnung und wie geht z.B. „Erben auf Griechisch“? 2. Teil
Wir haben uns in Teil 1 die seit dem 17. Au- gust 2015 geltende EU-Erbrechtsverordnung angeschaut. Diese Verordnung regelt die eu- ropäischen Kollisionsvorschriften, dies be- deutet: Stehen mindestens zwei nationale Er- brechte zur Auswahl ist zu entscheiden, wel- ches von den anwendbaren Rechten letzt- endlich angewendet werden wird. In einem zweiten Schritt muss dann das jeweilige an- zuwendende nationale Erbrecht ganz genau betrachtet werden. Und hier gibt es auch trotz EU-Rechtsvereinheitlichung spürbare Unter- schiede zwischen den nationalen Rechtsord- nungen. Dies wollen wir am Beispiel des grie- chischen Erbrechts näher betrachten.
Wie sieht ein
deutsch-griechischer Erbfall aus?
Zunächst muss entschieden werden, welches
Erbrecht (deutsches oder griechisches) an- wendbar ist. Dies bestimmt sich danach, wo der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufent- halt zum Todeszeitpunkt hat. Wichtig ist, dass jeder Bürger aber auch eine Wahl tref- fen kann: So kann der Erblasser mit griechi- scher Nationalität, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt vielleicht schon seit Jahrzehnten in Deutschland hat, griechisches Erbrecht wählen. Durch Testament oder Erbvertrag kann allerdings das Recht des Staats, dem der Erblasser angehört, gewählt werden: Ein in Deutschland dauerhaft lebender Grieche kann griechisches Erbrecht wählen. Wer die Staatsbürgerschaft mehrerer Staaten hat, kann einen dieser Staaten für die Erbrechts- wahl auswählen, auch wenn dies kein Mit- gliedstaat der Europäischen Union ist. Arbeiten wir nun die Hauptunterschiede zwischen deutschem und griechischem Erb- recht heraus. Er besteht maßgeblich bei Tes- tament und Erbvertrag (so genannte letztwil- lige Verfügungen) sowie im Pflichtteilsrecht.
Testament und Erbvertrag
Testament kommt von „mens, mentis“ = Geist sowie „testare“ = bezeugen. Dies be- deutet, dass ein Erblasser sich zu Lebzeiten überlegen muss, wie er sein Vermögen nach seinem Tod verteilt und dies bekundet, also testiert. Daneben kennt das deutsche Erb- recht auch den Erbvertrag zwischen mindes- tens zwei Personen sowie das gemeinschaft- liche Testament (von Ehegatten und gleich- geschlechtlichen Lebenspartnern). Danach sucht man jedoch im griechischen Recht ver- geblich, weshalb nach griechischem Recht jeder Erblasser grundsätzlich ein Einzeltes- tament errichten muss.
Pflichtteilsansprüche
Eltern, Ehegatte bzw. Lebenspartner und in
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