Page 26 - Ausgabe 103 / März 2021
P. 26

  Anzeige
  Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
§ DurchklareundaufdenEinzelfallderFa- milie abgestimmte Nachfolgeregelungen im Testament werden Streitigkeiten (z.B. unter Kindern) vermieden.
§ Zielgerichtete Vermeidung bzw. zumin- dest Minimierung der künftigen Erbschaft- steuerbelastung der Erben durch anwalt- liche Ausschöpfung der Freibeträge – z.B. durch Vermächtnisse zu Gunsten von Kin- dern und Enkelkindern (bzw. von Ge- schwistern oder sonstigen nahestehenden Personen).
Sie sehen, welche außerordentlichen Vorteile ein genau formuliertes und auf sie persönlich abgestimmtes Einzeltestament bzw. Ehegat- tentestament unbestreitbar hat!
Grundsatz:
Für ein aktuelles Testament ist es nie zu früh!
Ein vorheriges Testament kann auch jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden. Es gibt daher keinen nachvollziehbaren Grund, „dies auf die lange Bank zu schieben!“
Trotz all dieser aufgezeigten Vorteile des ei- genhändigen Testamentes ist aber zu beach- ten, dass auch erbrechtlich gut informierte Mitbürger – und davon gibt es glücklicher- weise immer mehr! – naturgemäß in der Re- gel keine Fachjuristen sind! Es ist sicherlich nicht von der Hand zu weisen, dass die ju- ristische Fachsprache und das „Testaments- deutsch“ bei den von Laien gewählten For- mulierungen sehr viele Tücken aufweist!
Es ist daher auf folgendes unbedingt Acht zu geben:
§ Wenn das Testament ohne fachliche Be- ratung abgefasst wird, kann es zu Ausle- gungsproblemen kommen. Missverständ- liche Formulierungen lassen sich jedoch durch eine Beratung durch die Fachan- wältin/den Fachanwalt für Erbrecht ver- meiden
§ Die Testamentsurkunde kann auch verlo- ren gehen, durch „interessierte Personen“ beseitigt oder später einfach nicht mehr aufgefunden werden. Dies kann dadurch vermieden werden, dass das Testament hinterlegt wird.
§ Ein Testament kann auch unter dem Ein- druck eines bestimmten Ereignisses spontan zustandekommen und läuft dann Gefahr, nicht den wirklichen und geordneten Wil- len der testierenden Person abzubilden.
Daher unser Ratschlag:
Lassen sich bei der Abfassung eines Testa- mentstextes stets von einer Fachanwältin/ei- nem Fachanwalt für Erbrecht unterstützen,
  Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Monika Fries von der Fach- anwaltskanzlei Fries und Herr- mann im Stadt- magazin „es Heft-
che“® rund um Ihre Rechte informie- ren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Webseite www.es-heftche.de.
Das eigenhändige Testament
mit Unterstützung durch
den Fachanwalt für Erbrecht
Ihr Wille entscheidet beim Vererben!
Nach Ihrem Tode geht Ihr Vermögen auf die Erben über. Wer aber sind die Erben? Falls Sie kein Testament errichtet haben, sind dies (neben dem Ehegatten) die nächsten Verwandten – also die gesetzlichen Erben. Es entsteht eine von ihnen vorherige nicht zu beeinflussende „Zufallserbengemein- schaft“– mit ganz erheblichem Streitpoten- zial und oftmals auch Personen, die Sie kei- nesfalls als Erben haben möchten und die Sie vielleicht gar nicht näher kennen!
Ihr lebzeitig erspartes Vermögen wird durch lang andauernde Streitigkeiten – vielfach auch vor Gericht durch mehrere Instanzen! – zerschlagen! Oder es kommt zu Teilungs- versteigerungen bei Familienwohnheimen, weil sich der überlebende Ehegatte und die Kinder (bzw. sonstige Verwandte) nicht ei- nigen können!
In der Erbengemeinschaft – dies wird immer wieder übersehen! – gilt nämlich grundsätz- lich das „Einstimmigkeitsprinzip!“
Vermeiden Sie unbedingt diese Unklarheiten und Streitigkeiten – und machen Sie unbe- dingt von Ihrem grundgesetzlich garantierten Recht der „Testierfreiheit“, also dem Recht, ein Ehegattentestament oder Einzeltestament ganz nach ihrem Willen zu gestalten, Ge- brauch! Nur somit nutzen Sie die Ihnen ge- setzlich eingeräumte Möglichkeit, frei zu be- stimmen, wer unter welchen Bedingungen Ihr Erbe wird und wer eben nicht Erbe wird.
Jede volljährige Person sollte – auch schon in jungen Jahren! – über ein aktuelles Testa-
ment verfügen. Leider geschehen bei der Ab- fassung von Testamenten – so unsere Erfah- rungen in unserer langjährigen Erbrechtspra- xis – immer wieder schwere formale Fehler, die ein Testament unwirksam machen!
Folgende Formerfordernisse müssen beachtet werden:
 •
•
•
•
Aus dem Wortlaut der gesamten Erklärung muss sich ein ernsthafter und endgültiger Testierwillen ergeben. Dies wird oftmals nicht beachtet!
Das gesamte Testament muss eigenhändig von der testierenden Person geschrieben sein. Besonderheiten gelten beim Ehegat- tentestament, die unbedingt zu beachten sind
Das Testament muss eigenhändig von dem zukünftigen Erblasser unterschrieben sein, und zwar so, dass die Unterschrift den ein- deutigen Abschluss des Testamentstextes darstellt.
Ein Datum sollte unbedingt angegeben werden, da ein später verfasstes Testament ein früheres Testament aufhebt.
Diesen Artikel und weitere Serien finden Sie auf unserer Onlineversion es-heftche.de
unter dem Menü „Serien“.
      Nun zu den wichtigsten Motiven (es gibt na- türlich noch viele andere!) für die Abfassung eines individuellen, den genauen Vorstellun- gen des künftigen Erblassers entsprechenden Testamentes – „Ihr Wille entscheidet!“:
§ Versorgung und Absicherung des Ehegat- ten (z.B. „Berliner Testament“) bzw. Le- bensgefährten.
§ Ausschaltung bzw. Einschränkung der ge- setzlichen Erben: Es soll beispielsweise si- chergestellt werden, dass nach dem Tod der Ehegatte alleine erbt – und keine Er- bengemeinschaft mit Kindern oder Ge- schwistern des Erblassers entsteht (Patch- work-Familie).
§ Die Verteilung des Vermögens soll geord- net und gerecht erfolgen. Durch das Tes- tament kann z.B. das Vermögen unter Kin- dern aus verschiedenen Ehen bzw. zwi- schen ehelichen oder nichtehelichen Kin- dern ganz individuell entsprechend den Vorstellungen der testierenden Person auf- geteilt und zugeordnet werden.
 Ausgabe 103 / März 2021
 26
Unser Tipp





















































   24   25   26   27   28