Page 34 - Ausgabe 111 / November 2021
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Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
Betäubungsmittel gesteigert werden. So kann es sein, dass die erhöhte Dosis Morphium auch zum Ableben der in den Abwehrkräften geschwächten Person führt. Dies ist aber aus medizinischen und rechtlichen Gründen kei- ne „aktive Sterbehilfe“, sondern wird von den Juristen als „passive Sterbehilfe“ be- zeichnet.
Es ist keinesfalls Ziel einer erhöhten Dosis von Betäubungsmitteln, den Tod herbeizu- führen, es muss aber auf alle Fälle gewähr- leistet sein, dass der Patient keine Schmerzen erleidet. Hieran kann man bereits ersehen, wie präzise solche Formulierungen in der Abgrenzung der legalen „passiven Sterbe- hilfe“ von der – jedenfalls momentan– in Deutschland nicht legalisierten „aktiven Ster- behilfe“ sein muss.
Bekanntlich ist in gedruckten Formblättern bzw. Vordrucken aus dem Internet davon kaum die Rede, weil diese Vorlagen sich nicht mit dem individuellen Schicksal einer Person befassen – ja logischerweise über- haupt nicht befassen können!
Daher nochmals der Rat, dass bei einer Pa- tientenverfügung Vordrucke und Formulare nicht verwendet werden sollen. Vielmehr sind hier die Vorsorgeanwältin/der Vorsor- geanwalt gefragt, der die die juristischen und medizinischen Aspekte der Patientenverfü- gung zielsicher auf eine individuelle Person anwendet.
Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fachanwalts- kanzlei Fries und Herrmann im Stadtmagazin „es
Heftche“® rund um Ihre Rechte infor- mieren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Webseite www.es-heftche.de.
Eine Patientenverfügung
ohne Regelungen der Palliativ-Medizin ist unvollständig Eine Patientenverfügung muss
auch positive Regelungen
für die Sterbebegleitung enthalten
Keiner befasst sich gerne mit Fragen des Sterbens und des Todes. Es handelt sich hier aber um grundsätzliche Fragen der menschlichen Existenz und auch des zwi- schenmenschlichen Miteinanderumgehens.
Nicht zuletzt hat vor wenigen Wochen das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im Hinblick auf den begleiteten Suizid und die Tätigkeit von Sterbehilfeorganisationen gro- ßes Aufsehen erregt und kontroverse Debat- ten entfacht. Auch ist bei vielen Menschen eine gewisse Verunsicherung entstanden, ob aus diesem Urteil herauszulesen ist, ob es nunmehr auch in Deutschland erweiterte Regelungen im Hinblick auf die „aktive Ster- behilfe“ geben muss oder sollte.
Bekanntlich sind solche Regelungen der ak- tiven Sterbehilfe in der Schweiz und auch in den BENELUX-Ländern (Niederlande, Bel- gien und seit kurzem auch Luxemburg) – je- denfalls unter bestimmten geregelten Bedin- gungen – möglich. Ganz allgemein kann aber festgehalten werden, dass aus diesem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ohne weitere gesetzliche Grundlage nicht ge- schlossen werden kann, dass ab sofort die „aktive Sterbehilfe“ in Deutschland legalisiert ist. Bei einer fachanwaltlichen Beratung, die sich auf eine wirksame Gestaltung einer Pa- tientenverfügung in Deutschland bezieht, ist also weiter davon auszugehen, dass Anord- nungen zur „aktiven Sterbehilfe“ nicht wirk- sam sind, folglich von einem Arzt nicht be-
achtet werden und somit die Patientenver- fügung „ins Leere laufen lassen“.
Wichtig ist es, dass durch die Regelung einer Patientenverfügung gewährleistet ist, dass kein Patient unerträgliche Schmerzen leiden muss. Namentlich bei Krebspatienten ist dies von außerordentlicher Wichtigkeit. Spätes- tens hier kommt nun der Begriff der „Pallia- tiv-Medizin“ ins Spiel. Dieser Begriff leitet sich von dem lateinischen Wort „pallium“ ab, was ungefähr bedeutet „Schutzmantel“. Der Arzt legt also seine schützende Hand über den Patienten und begleitet ihn und seine Angehörigen im Sterbeprozess. Na- mentlich die Schmerztherapie hat in diesem Sinne eine große Bedeutung. Palliativ-Me-
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dizin und Schmerztherapie sind heute auch Pflichtausbildungs-Module bei jedem Medi- zin-Studenten und angehenden Arzt! Des- halb ist es wichtig, in der Patientenverfügung nicht nur das „Unterlassen“ und das „Ab- brechen“ von Maßnahmen zu regeln, son- dern auch die „positiven Maßnahmen“, wenn dies auf Grund der vorliegenden Re- gelungssituationen geschehen soll.
Wird z. B. eine Magensonde entfernt, muss gewährleistet sein, dass in der Sterbebeglei- tung die Flüssigkeitszufuhr und die Mund- feuchte bei dem sterbenden Patienten ge- währleistet ist. Bei einem Krebs-Patienten im Endstadium muss ggf. die Dosis an einem
Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Monika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herrmann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge so- wie Vorsorgevollmacht und Patienten- verfügung Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries- herrmann.de, Homepage: www.fries- herrmann.de. n
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