Page 13 - Stadtmagazin "es Heftche"® | Ausgabe 135, November 2023
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• Wer ist hier Erbe geworden? Nur die Erben werden im Erbschein eingetragen! • Was ist mit den Vermögensgegenständen, die Otto nicht im Testament genannt hat? • Sollten im Übrigen neben den genannten Personen die gesetzlichen Erben gemeint sein?
• oder wollte Otto mit diesem Testament sein gesamtes Vermögen umfänglich auftei- len
• könnte es sein, da das Wohnhaus viel mehr wert ist als die übrigen Vermögensge- genstände, dass er sogar wollte, dass Helga seine Alleinerbin werden sollte und die an- deren bezeichneten Personen nur Vermächt- nisnehmer sein sollten?
Sie sehen: Fragen über Fragen, die nunmehr im Erbscheinsverfahren – ggf. auch kontro- vers und mit streitigen Ansichten unter den beteiligten Personen – ausgefochten und vom Gericht durch schwierige Auslegung er- mittelt werden müssen.
Was hat Otto falsch gemacht? – bzw. ge- nauer ausgedrückt: Was hätte Otto besser machen können?
Wichtig, aber immer wieder nicht beachtet! Er hätte zunächst eine Erbeinsetzung vor- nehmen müssen (z.B. Erbeinsetzung Helga als Alleinerbe oder Aufteilung seiner Erb- schaft nach Quoten) und dann die Aufteilung seines Vermögens nach einzelnen Gegen- ständen mit Vermächtnissen.
Wenn dies auch in der Theorie einfach klingt – in der Praxis ist es durchaus anspruchsvoll, dieses Verhältnis von Erben und Vermächt- nisnehmer konkret und rechtssicher zu for- mulieren („rechtlich einwandfrei zu Papier zu bringen“).
Damit es eben nicht zu langwierigen und kontroversen Auslegungen und Streitigkeiten mit überlangen und kostspieligen Erb- scheinsverfahren bzw. Erbprozessen kommt! Fazit dieser „kleinen Lehrstunde“ über die oft verwechselten Erbrechts- Begriffe: Manchmal hat die „Juristensprache“ – ge- nauso wie in der Medizin – doch ihre wich- tige Praxis – Bedeutung.
Wir hoffen, dass Sie erkannt haben, dass ein Laien–Testament – liegen dem noch so gute Vorüberlegungen Ihrerseits zugrunde – von einer Fachanwältin/Fachanwalt für Erbrecht formuliert werden sollte – natürlich aus- schließlich nach Ihren persönlichen inhalt- lichen Vorgaben und Wünschen. Hätte On- kel Otto dies berücksichtigt, würde es jetzt keinen Verdruss und Streit innerhalb seiner Neffen und Nichten über die Auslegung des Testamentes und „wer was bekommt“ geben und erhebliche Gerichtskosten/Anwaltskos- ten für das streitige Erbscheinsverfahren hät- ten eingespart werden können. In solchen Erbscheinsverfahren wird der Geschäftswert vom Nachlassgericht festgesetzt – maßgeb- lich demnach sowohl für die Gerichtskosten
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als auch die Anwaltskosten. Wie Sie sicher nachvollziehen können, belaufen sich diese Geschäftswerte in Erbschaftssachen fast im- mer auf sechsstellige bzw. manchmal auch siebenstellige Beträge. Hingegen die Kosten für die anwaltliche Ausarbeitung Ihres per- sönlichen Testamentes oftmals nur ein Bruch- teil dieser überaus hohen Kosten ausmachen. Zumal für die einzelnen Gestaltungen mit Ihrer Fachanwältin/Ihrem Fachanwalt je nach konkretem Auftrag auch Pauschalvergütun- gen oder Stundenvergütungen statt dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz frei verein- bart werden können.
Wir wünschen Ihnen gute Überlegungen für Ihre persönlichen und für Sie und Ihre An- gehörigen wichtigen testamentarischen Ge- staltungen!
Interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Monika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herrmann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Ver- mögensnachfolge sowie Vorsorgevoll- macht und Patientenverfügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842- 53022, E-Mail: kanzlei@fries-herr- mann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de. RA Klaus Hermann
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