Page 12 - Stadtmagazin "es Heftche"® | Ausgabe 135, November 2023
P. 12
Anzeige
Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
lassers. Also die Person die „in der Sekunde“ des Versterbens einer Person „in deren Fuß- stapfen tritt“ und zwar so in das Vermögen des Erblassers, wie es sich in dieser „Sekunde des Todes“ darstellt – also mit allen Vermö- genswerten (Haus, Sparvermögen, sonstigen Vermögensgegenständen etc.), die dem Erb- lasser gehört haben – auch mit etwa vorhan- denen Schulden (z.B. noch nicht beglichen Rechnungen, überzogenes Gehaltskonto, etc.).
Wenn der Erbe/die Erben nicht im Testament bezeichnet sind, tritt – wie Sie vielleicht wis-
Diesen Artikel und weitere Berichte finden Sie auch auf unserer tagesaktuellen Onlineversion unter es-heftche.de.
sen – eben mangels vorliegender letztwilliger Verfügung (praktisch ersatzweise) – die sog. „gesetzliche Erbfolge“ (die nächsten bluts- verwandten Personen + ggf. Ehegatte) ein. „Vermächtnis“ – im Gegensatz zum „Erben“ – bedeutet, dass einer Person (lediglich) be- stimmte Gegenstände – eben vermächtnis- weise – vom Erblasser zugewendet werden. Diese Personen sollen also nicht „im gesam- ten“ Erbe (unmittelbare Rechtsnachfolger) werden, sondern „lediglich“ bestimmte Ge- genstände erhalten: z.B. eine bestimmte Geldsumme, Pkw, Musikinstrument, Kunst- gegenstand, Handwerkszeug, sonstige per- sönliche Gegenstände des Erblassers. Zurück zu dem eben genannten Testament von Onkel Otto: Er hat also versäumt klar- zustellen, wer der Erbe (Alleinerbe) oder die Erben (mit bestimmten Quoten, z.B. 1⁄2,1/3, etc.) werden sollen.
Folglich muss das Testament in einem lang andauernden Erbscheinsverfahren vom Nachlassgericht – mit allen Unwägbarkeiten und oft überlanger Verfahrensdauer – aus- gelegt werden:
Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fachanwalts- kanzlei Fries und Herrmann im Stadtmagazin „es
Heftche“® rund um Ihre Rechte infor- mieren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Webseite www.es-heftche.de.
Bitte keine „Erbeinsetzungen“ auf einzelne Vermögensgegenstände! Was ist denn der Unterschied zwischen „Erbe“ und „V
Vielleicht gehören Sie auch zu den Men- schen, die schon einmal Schwierigkeiten mit der (jedenfalls auf den ersten Blick!) etwas eigenartigen und nicht immer leicht ver- ständlichen „Juristensprache“ gehabt haben. Dies mag in der Tat auch des Öfteren an den Juristinnen und Juristen selbst liegen, die, wie viele Fachleute – denken Sie nur an Ärz- te, Architekten und Wissenschaftler verschie- dener Fachrichtungen – „ihre eigene Fach- sprache pflegen“
Insofern ist es Aufgabe von Anwältinnen und Anwälten, sich im Kontakt mit Mandanten und den rechtsuchenden BürgerInnen mög- lichst so auszudrücken, dass oftmals kom- plexe rechtliche Sachverhalte so dargestellt werden, dass sie auch für den juristischen Laien verständlich und nachvollziehbar sind. Dennoch ist es so – genauso wie in der Me- dizin –, dass für die Bezeichnung und Ab- grenzung von bestimmten Sachverhalten/Be- funden es nun einmal feststehende Fachbe-
griffe gibt, deren Sinn es gerade ist, für Klar- heit und Unterscheidung zu sorgen. Vor al- lem dann, wenn diese Begriffe in einem Ge- setz so vorgegeben sind.
Womit wir beim Thema wären!
Bei der Abfassung von Testamenten ist es von ganz großer, ja sogar ausschlaggeben- der, Bedeutung, die – unterschiedlichen! – Begriffe „Erbe“ und „Vermächtnisse“ zu ken- nen, zu unterscheiden und dementspre- chend richtig und eindeutig/rechtssicher auch konkret im Testament zu formulieren. Dies mag in der Theorie einfach klingen – ist es in der Praxis aber durchaus nicht! Keine Angst: Wir wollen Sie jetzt aber kei- neswegs mit langen juristischen Begriffsbe- stimmungen langweilen! Dennoch ist es wichtig – in aller Kürze, aber prägnant – den wichtigen Unterschied zwischen den häufig in Testamenten verwendeten Begriffen „Erbe“ und „Vermächtnis“ darzustellen:
Oft liest man z.B. im Testamentstext von Lai- en: „Mein Erbe/meine Erben sollen sein ...“ oder „Ich vermache ... mein ... an ...“ Nicht immer geht aber klar hervor, was der Testamentsverfasser/die Testamentsverfasse- rin damit genau und wirklich meint!
So war gerade in einem uns als Fachanwälte für Erbrecht vorgelegten Testament vom ver- storbenen „Onkel Otto“ zu lesen (abge- kürzt/Namen abgeändert): „Helga bekommt mein Wohnhaus Blieskastel, Frieda mein Mietshaus Homburg, Gerhard meine beiden Pkws, Ingrid meine Sparkonten, Jürgen mein Aktiendepot“.
So weit, so gut – bzw. so weit, so schlecht! Wer ist nun aber – rechtlich betrachtet. – Er- be/Miterbe geworden?
„Erbe“ ist nach den gesetzlichen Vorgaben Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wo im 5. Buch das deutsche Erbrecht geregelt ist, der unmittelbare Rechtsnachfolger des Erb-
§ FRIES & HERRMANN §
Anwaltskanzlei
Fachanwälte für Erbrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht VorsorgeAnwälte (Vorsorgevollmacht u. Patientenverfügung) Testamentsvollstreckung, Vermögensnachfolgeplanung
MPS2203
Kanzlei Blieskastel
Schlossbergstraße 2
66440 Blieskastel
Tel.: (0 68 42) 25 23
Fax: (0 68 42) 5 25 59 kanzlei@fries-herrmann.de
Kanzlei am Rotenbühl
66123 Saarbrücken-Rotenbühl (Post nur über Kanzlei Blieskastel Tel.: (06 81) 91 00 30 61 Fax: (0 68 42) 5 25 59 kanzlei@fries-herrmann.de
Mitglied bei VorsorgeAnwalt e.V. (www.vorsorgevollmacht-anwalt.de)
Geschäftsstelle Deutsche Schiedsgerichtbarkeit für Erbstreitigkeiten
Ausgabe 135 / November 2023
12
Unser Tipp