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Digitale Kleinstsupermärkte im Saarland

Landesregierung gibt Kommunen Auslegungshilfe zu Öffnungszeiten

Mit dem Aufkommen digitaler Kleinstsupermärkte stellt sich im Saarland die Frage, wie diese neuen Vertriebsformen im Rahmen des bestehenden Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) einzuordnen sind. Um den Vollzug vor Ort zu unterstützen, hat die Landesregierung den Kommunen nun eine Auslegungshilfe bereitgestellt.

Das Ladenöffnungsgesetz (LÖG) im Saarland hat sich in den vergangenen Jahren bewährt. Mit seinen allgemeinen Öffnungszeiten und ausgewählten Ausnahmeregelungen sorgt es für eine verlässliche Nahversorgung, wahrt die Nachtruhe, schützt Sonn- und Feiertage und vermeidet übermäßige Belastungen für die Beschäftigten im Einzelhandel. Die Landesregierung beabsichtigt daher derzeit keine grundlegende Änderung des Gesetzes.

Gleichzeitig erfordern neue Vertriebsmodelle, wie digitale Kleinstsupermärkte – Verkaufsstellen ohne Verkaufspersonal – eine präzisierte Handhabung. Diese Märkte unterscheiden sich rechtlich von Warenautomaten und fallen daher unter die Bestimmungen des LÖG. Damit unterliegen sie den allgemeinen Öffnungszeiten. Nach aktueller Rechtsauffassung können digitale Kleinstsupermärkte, deren Angebot überwiegend Waren des täglichen Bedarfs umfasst, gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 1 LÖG Saarland an Sonntagen unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu fünf Stunden öffnen.

Besondere Bedeutung kommt digitalen Kleinstsupermärkten in ländlichen Gemeinden mit eingeschränkter Nahversorgung zu. Um diese Möglichkeit rechtssicher zu gestalten, hat die Landesregierung den Kommunen eine Auslegungshilfe übermittelt. Das Schreiben erläutert unter anderem, unter welchen Bedingungen eine eingeschränkte Sonntagsöffnung von maximal fünf Stunden zulässig ist:

· Verkaufsfläche maximal rund 150 Quadratmeter

· Sortiment auf Lebensmittel, Genussmittel, Hygieneartikel und Haushaltswaren beschränkt

· Öffnungszeiten zwischen 6 und 18 Uhr, keine Störung von Gottesdiensten oder Beisetzungen

· Kein Einsatz von Verkaufspersonal an Sonn- und Feiertagen

· Keine Pfandrückgabe an Sonn- und Feiertagen

· Keine Öffnung an gesetzlichen Feiertagen

„Bei allen Regelungen gilt es, einen ausgewogenen Ausgleich zu finden: zwischen flexiblen Öffnungszeiten, einem besseren Angebot in ländlichen Regionen, dem Schutz der im Saarland besonders geschätzten Sonntagsruhe und den Interessen der Beschäftigten. Mit der vorliegenden Auslegungshilfe schaffen wir eine faire Grundlage, die den Bürgerinnen und Bürgern zusätzliche Einkaufsmöglichkeiten eröffnet, ohne die Arbeitsbedingungen im Handel zu belasten. Die Ortspolizeibehörden behalten zudem die Möglichkeit, bei Bedarf weitere Einschränkungen vorzunehmen, um die öffentliche Ordnung zu wahren“, erklärt Minister Jung abschließend. © Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit

 

Schenk, Silvia
26. Sep 2025