Der Rechtsexperte informiert
Patientenverfügung ohne eine Vorsorgevollmacht Macht das Sinn?
Eine Patientenverfügung ist immer nur so gut, wie sie später auch von dem Arzt bzw. dem Krankenhauspersonal angewendet wird.
Die besten Formulierungen in einer Patientenverfügung nutzen nichts, wenn eine praktische Anwendung scheitert.
Immer mehr Menschen wollen in guten Tagen, also wenn sie noch gesund sind, ihre ärztliche Behandlung „am Ende des Lebens“ selbstbestimmt und eigenverantwortlich regeln.
Die Patientenverfügung ist nunmehr auch gesetzlich geregelt
In Deutschland ist die sog. „Aktive Sterbehilfe“ – im Gegensatz zu den Benelux-Ländern Holland, Belgien, Luxembourg und der Schweiz – gesetzlich untersagt.
Unter „aktiver Sterbehilfe“ versteht man die Beendigung des Lebens durch das Reichen eines Trinkbechers mit einem Mittel. Möglich ist auch die Verabreichung einer Giftspritze.
Es ist aber immer noch nicht allgemein bekannt, dass es auch noch andere Möglichkeiten gibt, durch „passive Sterbehilfe“ dem Patienten unnötig lange Schmerzen zu ersparen. Es gibt konkrete Möglichkeiten für den behandelnden Arzt, Schmerzen, Ängste, Durstgefühl usw. zu lindern, auch wenn über diese Behandlung der Patient verstirbt.
Diese konkreten Wünsche und Vorstellungen müssen aber in der Patientenverfügung sowohl rechtlich als auch medizinisch genau geregelt werden.
Viele der im Umlauf befindlichen Vordrucke/Formblätter gehen auf diese Problematik gar nicht oder nur unzureichend ein oder verwenden sogar Formulierungen, die als „aktive Sterbehilfe“ gesetzlich untersagt sind!
Was ist die Konsequenz solcher unzureichenden bzw. rechtsfehlerhaften Patientenverfügungen auf Vordrucken – meist aus dem Internet -?
Der Arzt wird diese nicht beachten!
Wenn zu hören ist, dass Patientenverfügungen von Ärzten nicht beachtet würden, ist dies kein Beweis dafür, dass Ärzte zur Beachtung einer Patientenverfügung nicht verpflichtet wären. In diesen Fällen sind Patientenverfügungen oftmals rechtlich bzw. medizinisch unzureichend oder sogar unrichtig formuliert!
Selbstverständlich kann und darf der Arzt nur inhaltlich rechtswirksame Patientenverfügungen beachten, soweit er dies auch medizinisch verantworten kann.
Wer garantiert aber, dass die Patientenverfügung auch tatsächlich dem Arzt bzw. dem Krankenhauspersonal vorgelegt wird.
Wer steht als Ansprechpartner zur Verfügung?
Das Gesetz regelt eindeutig, dass sich der Arzt in diesen Situationen entweder an den Betreuer oder an den Vorsorgebevollmächtigten wenden muss.
Warum eine Vorsorgevollmacht erstellen?
Dies heißt: Zusammen mit der Patientenverfügung sollten Sie eine Vorsorgevollmacht errichten. Mit einer Vorsorgevollmacht legen Sie in guten Zeiten fest, wer Ihnen später helfen darf.
Was viele nicht wissen: Selbst Ihr Ehegatte und die eigenen Kinder dürfen Sie ohne Vollmacht nicht vertreten. Ein gesetzliches Vertretungsrecht gibt es nicht.
Was passiert aber, wenn nur eine Patientenverfügung und keine Vorsorgevollmacht vorliegt?
Folge:
Der Arzt schickt die Krankenakte mit der Patientenverfügung an das Betreuungsgericht. Von dort wird dann ein gesetzlicher Betreuer bestellt.
Fazit:
Es gilt der ganz wichtige Merksatz:
Eine Patientenverfügung ohne begleitende, darauf abgestimmte Vorsorgevollmacht macht keinen Sinn.
Wer hilft beim Erstellen einer Vorsorgevollmacht?
Lassen Sie sich daher von einer VorsorgeAnwältin/Anwalt (www.vorsorgevollmacht-anwalt.de) beraten.
Sprechen Sie mit einem VorsorgeAnwalt über Ihre persönliche Patientenverfügung und Ihre persönliche Vorsorgevollmacht.
Ein VorsorgeAnwalt in Ihrer Nähe:
In dem Verein VorsorgeAnwalt e.V. sind Rechtsanwälte organisiert, die auf die Übernahme und Unterstützung von Bevollmächtigten spezialisiert sind. Sie nennen sich VorsorgeAnwalt.
1. Welche Regelungssituationen passen auf meine Patientenverfügung?
2. Welche ärztlichen Behandlungen möchte ich / möchte ich nicht?
3. Wie kann ich Maßnahmen der Sterbebegleitung nach den Grundsätzen der Palliativmedizin ausreichend und rechtssicher regeln?
4. Habe ich in meiner Patientenverfügung meine Vorsorgebevollmächtigten benannt, damit die Ärzte einen Ansprechpartner haben?
Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Monika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herrmann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries-herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de. RA Klaus Hermann