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Der Rechtsexperte informiert

Neues gesetzliches Notvertretungsrecht des Ehegatten im Krankheitsfall

General–Vorsorgevollmachten der Ehegatten für Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung werden dadurch keinesfalls entbehrlich!

Bekanntlich haben Ehegatten trotz der ehelichen Pflicht zur gegenseitigen Beistandsleistung kein gesetzliches Vertretungsrecht nach außen – abgesehen von kleineren Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs in der Ehe.

Insofern kann grundsätzlich ein Ehegatte keine Verträge mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten abschließen.

Dies galt bisher auch für die Vertretung eines Ehegatten im Krankheitsfall, z.B. betreffend der Einwilligung in bestimmte Behandlungsmaßnahmen und den Abschluss eines Aufnahmevertrages für das Krankenhaus.

Ab dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber für die Fälle der Bewusstlosigkeit bzw. der Krankheit eines Ehegatten dem anderen Ehegatten ein Notvertretungsrecht eingeräumt.

Nach dem Gesetzeswortlaut gilt dies z.B. für die Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen, ärztliche Eingriffe, Entgegennahme von ärztlichen Aufklärungen und den Abschluss von Behandlungsverträgen/ Krankenhausverträgen.

Maßnahmen der Unterbringung mit Freiheitsentziehung oder sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Bettgurt) allerdings nur mit einer Höchstdauer von 6 Wochen.

Das Vertretungsrecht besteht allerdings bzgl. der vorbezeichneten Maßnahmen nur für eine Höchstdauer von 6 Monaten.

Des Weiteren ist auch nicht die Vertretungsmacht umfasst, einen evtl. notwendigen Heimvertrag für dauernde stationäre Pflege abzuschließen.

Grund für diese Regelung durch den Gesetzgeber war der Umstand, dass leider bei Krankenhausaufnahmen eines Ehegatten immer wieder ärztlicherseits festgestellt wird, dass für den anderen Ehegatten weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Patientenverfügung vorliegen.

Folge dieser Nachlässigkeit der Patienten ist es, dass bei schwerwiegenden Maßnahmen (z.B. Operationen, Unterbringungen, Vollzug einer Patientenverfügung) die Krankenakte mit ärztlicher Beschreibung der Dringlichkeit an das Betreuungsgericht (Amtsgericht) versandt werden muss, damit wegen dem Nichtvorliegen einer Vorsorgevollmacht notwendigerweise eine Betreuung – zumindest für den Gesundheitsbereich und die Aufenthaltsbestimmung – angeordnet wird.

Oftmals wird dann – jedenfalls vorläufig wg. Eilbedürftigkeit – der Ehegatte eingesetzt. Was aber auch nicht garantiert ist.

Lediglich um diesen gerichtlichen Aufwand zu vermeiden, hat der Gesetzgeber, namentlich für die Krankenhausaufnahme, dieses gesetzliche Notvertretungsrecht der Ehegatten nunmehr ab 01.01.2023 eingeführt.

Damit wird den Ärzten eine zusätzliche Bürokratie verordnet, wenn die Patientin/der Patient über keine vom Arzt abgefragte Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung bei der Einlieferung in das Krankenhaus verfügt.

Die Ärztin/der Arzt müssen unter Eilbedingungen feststellen, dass die Eheleute nicht getrennt leben, der ggf. nicht ansprechbare Ehegatte eine Vertretung nicht ablehnt bzw. nicht doch (ggf. auch für andere Personen) eine Vorsorgevollmacht erstellt hat oder schon eine Betreuung angeordnet wurde.

Dies alles muss der Arzt dann durch eine Bestätigungserklärung festhalten.

Der Arzt wird praktisch für diese Fälle der Nichtvorsorge durch Vorsorgevollmachten vom Gesetzgeber zum „Aushilfs-Notar“ erkoren.

Und dies alles im eiligen Notfall – ggf. in der Notaufnahme des Krankenhauses!

Diese Ausnahmesituation sollte im Interesse sowohl des Patienten als auch des Arztes tunlichst vermieden werden

Fazit:

Bei der Entstehung dieser Notfallregelungen – und es sind eben in der Tat wahrhaft nur Notfallregelungen – ist sowohl vom Gesetzgeber selbst, als auch von allen beteiligten Fachorganisationen immer wieder betont worden:

Diese Notfallregelungen sollen eben nur eingeschränkt und zeitlich befristet gelten.

Ab einem gewissen Zeitpunkt besteht dann doch die Gefahr, dass eine staatliche Betreuung angeordnet wird.

Was nur durch General–Vorsorgevollmachten verhindert werden kann.

Lassen Sie es zu dieser Notfallsituationen erst gar nicht kommen:

Wenn Sie über eine General–Vorsorgevollmacht für Gesundheitssorge und  Aufenthaltsbestimmung – und natürlich auch darüber hinaus für sämtliche Angelegenheiten finanzieller oder persönlicher Art – verfügen und zusätzlich eine Patientenverfügung erstellt haben, bedarf es keiner unsicheren Notfallregelungen.
Sondern Sie haben ausreichend vorgesorgt und sind in dieser Hinsicht „Patient 1. Klasse“.

Überdies können Krankenhäuser seit dem 01.01.2023 elektronisch über das Zentrale Vorsorgeregister abfragen, ob Vorsorgevollmachten dort registriert sind.

Die Fachanwältin für Erbrecht/der Fachanwalt für Erbrecht sorgen dafür, dass die Dokumente General-Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung umfassend, rechtssicher und praxistauglich nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) erstellt werden.

Verlassen Sie sich nicht auf Notfallregelungen - sondern sorgen Sie durch fachanwaltlich erstellte General-Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen unter Einbeziehung auch der Aspekte der Palliativmedizin für klare und vor allem selbstbestimmte  Regelungen – in Ihrem eigenen Interesse!

 

Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Monika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herrmann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries-herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de.

Schenk, Silvia
24. Mär 2023

Serie: Tipp vom Rechtsexperten
Beitrag 3 von 20