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Der Rechtsexperte informiert (Herrmann)

Das Testament der Fachanwältin/des Fachanwaltes für Erbrecht als grundlegendes Instrument der erbrechtlichen Streitvermeidung

Die Tätigkeit der Fachanwältin/des Fachanwaltes für Erbrecht ist weithin geprägt durch die Wahrnehmung sowohl außergerichtlicher als auch gerichtlicher Mandate, wegen nach dem Tode eines Erblassers aufgetretenen erbrechtlichen Streitigkeiten.

Hierbei geht es vielfach um die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen, die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften (namentlich bei Fehlen von Testamenten und (leider) eingetretener gesetzlicher Erbfolge) und die Auslegung von – oft grob – fehlerhaften, unvollständigen, unklar formulierten bzw. nicht mehr zeitaktuellen (aufgrund von Änderungen bzgl. Personen und Vermögensverhältnissen) Einzeltestamenten bzw. Ehegattentestamenten.
 
Die Kosten solcher Prozesse (Gerichtskosten, Anwaltskosten, Sachverständigenkosten) sind anhand der im Erbrecht üblichen hohen Streitwerten äußerst hoch.
Die Prozessdauer über die Instanzen hinweg oft kaum kalkulierbar.
In Anbetracht oftmals nach langer Prozessdauer von dem Gericht vorgeschlagener Vergleiche bleiben vielfach sämtliche Prozessbeteiligten (besonders wegen den Kosten) allesamt als finanzielle Verlierer zurück.
 
In den für Fachanwältinnen und Fachanwälte obligatorischen Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren wird eines immer mehr deutlich:
Es bedarf eines fachanwaltlichen Ansatzes zur Streitvermeidung.
Die Analyse von Erbrechtsprozessen verdeutlicht ganz klar, dass diese Prozesse fast ausnahmslos zu verhindern gewesen wären, wenn die verstorbene Person überhaupt ein Testament gemacht hätte bzw. sie dieses (gemachte) Testament richtig und auch vollständig formuliert bzw. auch veränderten Umständen entsprechend angepasst hätte.
 
Die vielfachen und unübersichtlichen gesetzlichen Anforderungen an die Form und den Inhalt von Ehegattentestamenten und Einzeltestamenten und noch mehr in Bezug auf besondere Formen von Testamentsgestaltungen (Patchworkfamilien, Firmeninhaber, Kinder mit Schwerbehinderung bzw. Verschuldensproblematik, Vermögen im Ausland) sind von Laien schlechthin gar nicht mehr überblickbar.
 
Auch ist immer mehr festzustellen, dass ungeprüft und ungefiltert irgendwelche Formularmuster aus dem Internet oder aus Anleitungsbüchern kritiklos und nicht angepasst auf die individuellen Verhältnisse „1 zu 1“ in ein eigenes Testament übernommen werden.
Dabei wird übersehen, dass diese Muster eben – zwangsläufig! – „nur Muster“ sein können und deshalb individuell und zielsicher auf die jeweilige Situation des einzelnen angepasst werden müssen!
So entstehen nach dem Tode des Erblassers – er kann ja selbst zu der Auslegung seiner Formulierungen nicht mehr befragt werden! – vielfach jahrelange – oftmals völlig unnötige – Erbstreitigkeiten – und dies innerhalb der nächsten Angehörigen – oftmals sogar der Kernfamilie!
 
Gründe für die Nichterrichtung eines Testamentes bzw. die nicht vorgenommene Überprüfung vorhandener Testamente auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität sind meistens:
1. Entscheidungs–Unschlüssigkeit, weil man nicht gerne über das Ende des Lebens nachdenkt bzw. unschlüssig ist über die notwendigen Anordnungen.
2. Angst vor zu hohen Anwaltskosten.
 
Beide Besorgnisse sind vollends unbegründet:
 
Ein Testament ist immer eine „Momentaufnahme“.
Und zwar in der Hinsicht, dass heute bereits eine wirksame Regelung bestehen muss, „wenn morgen etwas passieren sollte“ (z.B. Autounfall).
Ein Testament kann jederzeit an sich im Laufe der Zeit verändernde Umstände, betreffend die bedachten Personen und die zugrundeliegenden Vermögensverhältnisse, angepasst werden – es kann also jederzeit abgeändert werden.
Es gibt folglich keinen vernünftigen Grund, „dies auf die lange Bank zu schieben“.
 
Auch die Befürchtungen von hohen Anwaltskosten im Hinblick auf die Beratung durch eine Fachanwaltskanzlei für Erbrecht bzw. die von ihr durchzuführende Gestaltung von Testamenten jedweder Art sind unbegründet.
Die Anwaltskosten für ein Testament betragen oftmals nur einen äußerst geringen Bruchteil der Kosten, die später bei einem Erbprozess entstehen. Dort ist der Streitwert des Prozesses für die Anwaltskosten maßgeblich. Dieser Streitwert ist bei Erbprozessen in der Regel sechs-  oder siebenstellig!
 
Des Weiteren sind die Anwaltskosten für eine reine Erstberatung („Wie stehen die Schachfiguren?“) vom Gesetzgeber – unabhängig von dem Gegenstandswert (z.B. Familienvermögen) – auf 190 € netto zzgl. Auslagen + gesetzliche MwSt. betragsmäßig limitiert.
 
All dies spricht dafür, den Rat einer Fachanwältin/eines Fachanwaltes für Erbrecht in Anspruch zu nehmen, um für eine individuelle und optimierte Testamentsgestaltung zu sorgen.
Am besten flankiert mit einer lebzeitigen Vorsorge durch General–Vorsorgevollmachten zur Vermeidung einer Betreuung und einer Patientenverfügung nach neuester BGH-Rechtsprechung unter Einbezug der Grundsätze der Palliativmedizin.
 
Somit wäre unter Veranschlagung einer angemessenen anwaltlichen Pauschal–Honorierung ein Gesamt–Vorsorge–Paket geschnürt!

Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Monika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herrmann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries-herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de. 

Schenk, Silvia
24. Apr 2023

Serie: Tipp vom Rechtsexperten
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