Tipp vom Rechtsexperten
Beim Testament unbedingt auf die Erbschaftssteuer achten!!
Wie an dieser Stelle des Öfteren bemerkt, haben leider die wenigsten Menschen ein Testament gemacht!
Aber auch wenn ein Testament vorliegt, wird selten (ausreichend) an die Erbschaftssteuer gedacht!
Als Fachanwälte für Erbrecht ist es unser Anliegen, bei der Beratung und Gestaltung von testamentarischen Verfügungen jedweder Art auch die erbschaftsteuerrechtlichen Belange unserer Mandanten zu prüfen und in dem jeweiligen Testament umzusetzen!
Auch bei ansonsten – formal gesehen – juristisch korrekten und vollständigen Formulierungen kann es ohne fachanwaltliche Begleitung bzw. Überprüfung passieren, dass diese testamentarischen Anordnungen zu erheblicher Erbschaftssteuer für die Erben bzw. Vermächtnisnehmer – später nach Eintritt des Erbfalls – führen!
Durch eine geschickte Gestaltung des Testamentes gelingt es uns oftmals, die Erbschaftssteuer gänzlich zu vermeiden oder doch zumindest in entscheidendem Maße bzw. Umfang zu vermindern.
Eine besonders wichtige Gestaltung in dieser Hinsicht namentlich bei Ehegattentestamenten in der Form des sog. „Berliner Testamentes“ (vielfach besser bekannt als: „Testament auf das längste Leben“) ist das sog. Steuervermächtnis (oftmals auch „Supervermächtnis“ genannt): Trotz Erbeinsetzung des längstlebenden Ehegatten als Alleinerbe werden hierbei durch fachanwaltliche Formulierungen die Erbschaftsteuerfreibeträge der Kinder durch Vermächtnisse berücksichtigt!
Bekanntlich kann der Steuersatz je nach Steuerklasse zwischen zumindest 7 % und – im Extremfall – sogar 50 % liegen!
Auch in Verbindung mit lebzeitigen Schenkungen können Freibeträge gem. Schenkungssteuerrecht/Erbschaftsteuerrecht geschickt alle 10 Jahre ausgenutzt werden.
Dies sollte im Einzelfall genau fachanwaltlich geprüft bzw. berechnet werden!
Immer wieder besteht bei Anfragen Unsicherheit über Voraussetzungen bzw. Höhe der jeweiligen persönlichen und sonstigen Freibeträge nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) und welche Steuersätze sich dann nach Ausschöpfen dieser Erbschaftsteuerfreibeträge ergeben, was sich nach bestimmten Steuerklassen im ErbStG richtet (unterschieden nach Grad der Verwandtschaft, Ehegatte bzw. sonstige Erben).
Bitte beachten Sie ab jetzt bei der Abfassung von Testamenten unbedingt die Erbschaftssteuer-Problematik und konsultieren Sie eine Fachanwältin/einen Fachanwalt für Erbrecht!
Wenn Sie bisher der Auffassung waren, dass das Ganze zu schwierig und unübersichtlich ist, überlassen wir Ihnen abschließend eine Übersicht über die Erbschaftsteuer, in der alle wesentlichen Daten und Fakten betreffend Erbschaftsteuerfreibeträgen, Steuerklassen und Steuersätzen – überblicksmäßig – dargestellt sind – was naturgemäß keine Beratung im Einzelfall ersetzen kann:
Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Monika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herrmann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries-herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de.