Image
Image
Display Image
array(0) { }

Der Rechtsexperte informiert

Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne

Wo ist denn bloß das Testament von der Oma??
Ein Testament sollte aus Sicherheitsgründen immer hinterlegt werden!

Bekanntlich muss nach einem Todesfall ein Testament von dem Nachlassgericht (Amtsgericht) formal eröffnet werden („Das Testament ist dann offiziell in der Welt“).
Es wird also von dem Nachlassgericht ein Eröffnungsprotokoll gefertigt, in welchem bescheinigt wird, welche Testamente nach dem Tod der Erblasserin/des Erblassers vorgelegen haben.
Diese Testamentseröffnung ist vor allem dann wichtig, wenn man anschließend bei etwa aufgetretenen Streitigkeiten über den Inhalt des Testamentes oder zur Vorlage beim Grundbuchamt oder bei Banken den sog. Erbschein als Legitimationspapier benötigt und beantragen muss.
 
Es begegnen uns, als Fachanwälte für Erbrecht, aber immer wieder Fälle, in welchen ein Testament – jedenfalls zunächst – nicht auffindbar ist:
„Wo ist denn das Testament von der Oma – sie hat uns doch immer erzählt, dass sie ein Testament gemacht hat und dies bei ihr zu Hause liegt!“
So oder so ähnlich der nach einem Erbfall oft zu hörende „Originalton“.
Oftmals bricht dann eine regelrechte Panik aus!
 
Vielleicht findet man sogar in den persönlichen Unterlagen der Oma eine Entwurfs–Vorlage oder vielleicht sogar eine Kopie vom Original–Testament.
Aber eben nicht das Original!
 
Eröffnet werden kann aber grundsätzlich bei dem Nachlassgericht nur das Original–Testament.
Nur in seltenen Ausnahmefällen kann durch eidesstattliche Versicherung unter Vorlage einer evtl. vorhandenen Kopie der Nachweis eines am Todestag bestehenden (aber dem Nachlassgericht nicht vorliegenden) Testamentes nachgewiesen werden.
 
Wir, als Fachanwälte, haben auch schon Fälle erlebt, dass erst bei der späteren Hausräumung an einem nicht zu vermutenden Ort ein Testament gefunden wurde – z.B. im Wäscheschrank der Oma!
Längst wurde in diesem Fall aber schon vorher von dem Nachlassgericht wegen einem (angeblich) nicht vorliegenden Testament ein Erbschein nach gesetzlichem Erbrecht ausgestellt, der dann durch Vorlage des Testamentes wieder eingezogen werden musste.
Der Nachlass war aber längst unter den im Erbschein als potentielle gesetzliche Erben ausgewiesenen Personen aufgeteilt!
 
Auch ist es durchaus schon vorgekommen, dass eine Person, die ganz unerwartet in einem Testament nicht bedacht war, dieses bei einem Besuch bei der Oma gefunden hat („mal heimlich im Schreibtisch nachgeschaut!“) und das Testament war dann anschließend „irgendwie abhandengekommen!?“
 
Welche Lehren kann man aus solchen Vorfällen ziehen?
 
Ein Testament sollte nach unserem fachanwaltlichen Rat nach dem Erstellen grundsätzlich immer bei dem Nachlassgericht (für den Wohnort örtlich zuständiges Amtsgericht) hinterlegt werden.
Zwar ist eine Hinterlegung für die Wirksamkeit eines Testamentes nicht zwingend notwendig, man muss aber immer bedenken, dass bei einem Todesfall, wenn vieles unter emotional schwierigen Bedingungen zu regeln ist, ein aufgefundenes Testament unverzüglich dann persönlich bei dem Amtsgericht abgeliefert werden muss.
 
Wenn indessen das Testament bei dem Amtsgericht bereits hinterlegt ist, wird es auch in ein bundesweites Testamentsregister eingetragen und das Standesamt informiert das Amtsgericht des Wohnortes der Erblasserin/des Erblassers unverzüglich über einen Todesfall.
 
Daraufhin kann das Testament sofort eröffnet werden, ohne dass es vorher noch gesondert persönlich zum Nachlassgericht gebracht werden muss.
 
Die von der Gerichtskasse erhobene Hinterlegungsgebühr von 75 € sollte jedermann die Sicherheit des Auffindens eines Testamentes wert sein.

Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Monika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herrmann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries-herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de. Herrn RA Klaus Hermann

Schenk, Silvia
24. Jan 2024

Serie: Tipp vom Rechtsexperten
Beitrag 11 von 19