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Der Rechtsexperte informiert (RA Klaus Herrmann)

Ist mein Testament – soweit überhaupt vorhanden – fehlerfrei, vollständig und (noch) aktuell?

Vielfach beruhen erbrechtliche Streitigkeiten – sowohl außergerichtlich, aber auch immer häufiger vor Gericht – auf fehlerhaften, unvollständigen und nicht mehr aktuellen Testamenten.

Auch gravierende Formfehler, die zur vollständigen Nichtigkeit (auch inhaltlich gut formulierter!) Testamente führen, sind häufig festzustellen.
 
Unklare Formulierungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht tun ein Übriges dazu, völlig unnötige Prozesse entstehen zu lassen.
Und diese Prozesse finden regelmäßig im engsten oder auch weiteren Familienkreis statt – und hinterlassen Streitigkeiten und Narben über Generationen hinweg.
Von den physischen, psychischen und finanziellen Belastungen, die solche Streitigkeiten in der Familie nach sich ziehen, gar nicht zu reden.
 
Vielfach führen fehlerhafte oder unvollständige Testamente auch zum Verlust des mühsam ersparten Vermögens einer ganzen Familie – wenn das Familienvermögen durch fehlerhafte oder unglücklich formulierte Testamente in „falsche Hände gerät“.
Dann freut sich vielleicht der – gar nicht bekannte – Großcousin als der ermittelte   gesetzliche Erbe!
 
Häufige Fehler:
•             Testament ist nicht vollständig handschriftlich niedergeschrieben (Textpassagen mit Schreibmaschine/Computer geschrieben bzw. Anlagen beigelegt, die nicht handschriftlich verfasst sind) – Testament ist unwirksam!
 
•             Testament ist nicht sicher aufbewahrt bzw. hinterlegt: Nach Eintritt des Todesfalls wird das Testament nicht aufgefunden.
Grundsätzlich kann nur das Original eines Testamentes eröffnet werden.
Ist es nicht vorhanden, gelten frühere Testamente oder gar die gesetzliche Erbfolge!
 
•             Es werden die Begriffe Erbe und Vermächtnisnehmer verwechselt: Der Erbe ist mit einer bestimmten Quote Rechtsnachfolger des Erblassers; dem Vermächtnisnehmer wird lediglich ein bestimmter Gegenstand, ein Geldbetrag oder ein quotaler Anteil als reiner Rechtsanspruch gegen den Erben/die Erben zugewiesen.
 
•             Es werden künftige Nachlassgegenstände an Personen zugeordnet, die später nicht mehr im Nachlass sind bzw. später eine Werterhöhung oder Wertminderung aufweisen (z.B. Ackerfläche wird Bauland); dann gerät die gesamte Vermögenszuordnung im Testament „aus dem Gleichgewicht“. Gleiches gilt, wenn eingesetzte Erben nicht mehr leben (Wer wird Ersatzerbe?)
 
•             Bei der Vermögensaufteilung werden die auszuschöpfenden Erbschaftsteuer – Freibeträge nicht beachtet – oftmals mit erheblicher Erbschaftsteuerbelastung für die Erben oder gar Herbeiführung einer Steuerkatastrophe für das Familienvermögen!
 
•             Bei Kindern mit Handikap (Behinderung, Verschuldung, Bezug von ALG II, Privatinsolvenz etc.), wird versäumt, durch entsprechend rechtssichere Formulierungen einen Zugriff auf die Erbschaft zu vermeiden – hier freuen sich dann in erster Linie der Sozialversicherungsträger bzw. die Gläubiger über die Erbschaft!
 
•             Bei einem Ehegattentestament wird versäumt, dem überlebenden Ehegatten für den Schlusserbfall (Tod des Längstlebenden) die Möglichkeit einzuräumen, nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten die gemeinsam festgelegte Erbfolge – regelmäßig für die Kinder – noch einmal abzuändern.
Ein Kind wendet sich vollends von dem längstlebenden Ehegatten ab – eine Abänderung ist aber mangels einer (möglich gewesenen) Abänderungsklausel nicht mehr möglich.
 
•             Übersehen der Möglichkeit einer Testamentsvollstreckung:
Bei Personen, die in einer Erbengemeinschaft leicht untereinander in Streit geraten könnten, sollte dringend überlegt werden, für die Erbauseinandersetzung einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.
Dies kann im Übrigen auch ein Miterbe selbst sein.
Auch für die Verwaltung des Vermögens von Erben, die zwar volljährig sind, aber vielleicht Gefahr laufen, „das Erbe zu verjubeln“, kann für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Vollendung 21., 23., 25. Lebensjahr) ein Dauertestamentsvollstrecker eingesetzt werden, der das Geld zusammenhält und für eine gute Ausbildung des jungen Erben sorgt.
 
•             Versäumen einer Auflage bei einer Vereinigung/Stiftung
Zunehmend werden (nicht nur bei kinderlosen künftigen Erblassern) Vereinigungen oder Stiftungen als Erbe eingesetzt.
Hier sollte aber unbedingt daran gedacht werden, dass diese Vereine etc. testamentarisch eine Auflage erhalten, für welche Zwecke bzw. welches Projekt das Geld auch tatsächlich verwendet werden soll
Schließlich hat man ja gewisse Vorstellungen, was diese Organisation mit dem Erbvermögen bewirken soll!
 
Flankierend zu einem rechtssicheren Testament sollten immer für die lebzeitige Vorsorge erstellt werden:
 
•             General–Vorsorgevollmacht für die Vermögensangelegenheiten und die persönlichen Angelegenheiten mit Hauptbevollmächtigten und weiteren Bevollmächtigten.
Um ganz gezielt eine rechtliche Betreuung zu vermeiden und Gewissheit zu haben, welche Personen später für einen sorgen, falls man dies nicht mehr selbst (ausreichend) kann bzw. Entlastung benötigt.
 
•             Patientenverfügung nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Hinblick auf die einzelnen Regelungssituationen und die daraus folgenden zu unterlassenden Maßnahmen mit Einbezug der Palliativmedizin.
Hier sind reine Formblatt-Vordrucke unbedingt zu vermeiden!
 
 
Leicht könnten sämtliche Fehler und Unvollständigkeiten vermieden werden, wenn rechtzeitig eine Fachanwaltskanzlei für Erbrecht bzw. ein VorsorgeAnwalt zur Beratung bzw. zur Formulierung der entsprechenden Dokumente aufgesucht wird. Eine Fachanwaltskanzlei für Erbrecht wird Sie auch über die Kosten beraten. Die Kosten für die Gestaltung von vollständigen und rechtswirksamen Testamenten und die Abfassung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen sind im Regelfall weitaus günstiger als spätere erbrechtliche Auseinandersetzungen – namentlich wenn die Gerichte bemüht werden müssen. Dann richten sich die Kosten nach dem sog. Streitwert – vielfach natürlich ein sechsstelliger Betrag als Grundlage für die Gerichtskosten und Anwaltskosten. Dies kann leicht durch vorherige fachanwaltliche Tätigkeit vermieden werden.
 
Zögern Sie daher nicht, Ihre Fachanwältin für Erbrecht/Ihren Fachanwalt für Erbrecht/Ihre VorsorgeAnwältin/Ihren VorsorgeAnwalt zu konsultieren!

Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Monika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herrmann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries-herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de.

Schenk, Silvia
28. Sep 2022