Tipp vom Rechtsexperten
Eine Patientenverfügung ohne Regelungen der Palliativ-Medizin ist unvollständig
Eine Patientenverfügung muss auch positive Regelungen für die Sterbebegleitung enthalten.
Keiner befasst sich gerne mit Fragen des Sterbens und des Todes.
Es handelt sich hier aber um grundsätzliche Fragen der menschlichen Existenz und auch des zwischenmenschlichen Miteinanderumgehens.
Nicht zuletzt hat vor wenigen Wochen das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im Hinblick auf den begleiteten Suizid und die Tätigkeit von Sterbehilfeorganisationen großes Aufsehen erregt und kontroverse Debatten entfacht. Auch ist bei vielen Menschen eine gewisse Verunsicherung entstanden, ob aus diesem Urteil herauszulesen ist, ob es nunmehr auch in Deutschland erweiterte Regelungen im Hinblick auf die „aktive Sterbehilfe“ geben muss oder sollte. Bekanntlich sind solche Regelungen der aktiven Sterbehilfe in der Schweiz und auch in den BENELUX-Ländern (Niederlande, Belgien und seit kurzem auch Luxemburg) – jedenfalls unter bestimmten geregelten Bedingungen – möglich.
Ganz allgemein kann aber festgehalten werden, dass aus diesem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ohne weitere gesetzliche Grundlage nicht geschlossen werden kann, dass ab sofort die „aktive Sterbehilfe“ in Deutschland legalisiert ist. Bei einer fachanwaltlichen Beratung, die sich auf eine wirksame Gestaltung einer Patientenverfügung in Deutschland bezieht, ist also weiter davon auszugehen, dass Anordnungen zur „aktiven Sterbehilfe“ nicht wirksam sind, folglich von einem Arzt nicht beachtet werden und somit die Patientenverfügung „ins Leere laufen lassen“.
Wichtig ist es, dass durch die Regelung einer Patientenverfügung gewährleistet ist, dass kein Patient unerträgliche Schmerzen leiden muss.
Namentlich bei Krebspatienten ist dies von außerordentlicher Wichtigkeit.
Spätestens hier kommt nun der Begriff der „Palliativ-Medizin“ ins Spiel.
Dieser Begriff leitet sich von dem lateinischen Wort „pallium“ ab, was ungefähr bedeutet „Schutzmantel“. Der Arzt legt also seine schützende Hand über den Patienten und begleitet ihn und seine Angehörigen im Sterbeprozess.
Namentlich die Schmerztherapie hat in diesem Sinne eine große Bedeutung.
Palliativ-Medizin und Schmerztherapie sind heute auch Pflichtausbildungs-Module bei jedem Medizin-Studenten und angehenden Arzt!
Deshalb ist es wichtig, in der Patientenverfügung nicht nur das „Unterlassen“ und das „Abbrechen“ von Maßnahmen zu regeln, sondern auch die „positiven Maßnahmen“, wenn dies auf Grund der vorliegenden Regelungssituationen geschehen soll.
Wird z. B. eine Magensonde entfernt, muss gewährleistet sein, dass in der Sterbebegleitung die Flüssigkeitszufuhr und die Mundfeuchte bei dem sterbenden Patienten gewährleistet ist. Bei einem Krebs-Patienten im Endstadium muss ggf. die Dosis an einem Betäubungsmittel gesteigert werden.
So kann es sein, dass die erhöhte Dosis Morphium auch zum Ableben der in den Abwehrkräften geschwächte Person führt. Dies ist aber aus medizinischen und rechtlichen Gründen keine „aktive Sterbehilfe“, sondern wird von den Juristen als „passive Sterbehilfe“ bezeichnet.
Es ist keinesfalls Ziel einer erhöhten Dosis von Betäubungsmitteln, den Tod herbeizuführen, es muss aber auf alle Fälle gewährleistet sein, dass der Patient keine Schmerzen erleidet.
Hieran kann man bereits ersehen, wie präzise solche Formulierungen in der Abgrenzung der legalen „passiven Sterbehilfe“ von der – jedenfalls momentan– in Deutschland nicht legalisierten „aktiven Sterbehilfe“ sein muss.
Bekanntlich ist in gedruckten Formblättern bzw. Vordrucken aus dem Internet davon kaum die Rede, weil diese Vorlagen sich nicht mit dem individuellen Schicksal einer Person befassen – ja logischerweise überhaupt nicht befassen können!
Daher nochmals der Rat, dass bei einer Patientenverfügung Vordrucke und Formulare nicht verwendet werden sollen.
Vielmehr sind hier die Vorsorge-Anwältin/der Vorsorge-Anwalt gefragt, die/der die juristischen und medizinischen Aspekte der Patientenverfügung zielsicher auf eine individuelle Person anwendet.
Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Monika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herrmann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries-herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de. © RA Klaus Herrmann