Grundsteuer, Straßenreinigungs- und Abwassergebühren etc.
Kreisstadt verschickt Steuerbescheide und Anlieferberechtigung 2025
Die Kreisstadt Neunkirchen verschickt derzeit die Bescheide über die Grundbesitzabgaben 2025. Dazu gehören Grundsteuer, Straßenreinigungs- und Abwassergebühren sowie der Landwirtschaftskammerbeitrag. Die Abfallgebührenbescheide werden den Hauseigentümerinnen und -eigentümern vom Entsorgungsverband Saar (EVS) zugestellt. Die Bescheide für Gewerbesteuer und Hundesteuer wurden bereits versandt. Die erste Fälligkeit der Steuern und Grundbesitzabgaben ist am 15. Februar.
Anlieferberechtigung für Grünschnittsammelplatz
Zusammen mit den Bescheiden der Grundbesitzabgaben wird die Anlieferberechtigung 2025 für den Grünschnittsammelplatz der Kreisstadt Neunkirchen übersandt. Mit dieser Berechtigung kann von Neunkircher Grundstücken stammendes, kompostierfähiges Grüngut gemäß der Gebührensatzung auf dem Sammelplatz in der Unteren Bliesstraße angeliefert werden. Die derzeit geltenden Öffnungszeiten der Grünschnittannahme sowie die Gebühren für die Anlieferung des Grünschnittes stehen auf der Anlieferberechtigung und online unter www.neunkirchen.de/gruenschnitt/.
Gewerbetreibende benötigen für die Anlieferung eine Einzelberechtigung. Diese stellt die Abteilung für Steuern im Rathaus aus, Tel. (06821) 202-318, -319, -320.
Anmeldung zur Hundesteuer
Hundehalterinnen und -halter, die ihrer Meldepflicht zur Hundesteuer bisher nicht nachgekommen sind, werden gebeten, ihre Hunde anzumelden. Der städtische Ordnungsdienst ist angewiesen, verstärkt zu kontrollieren. Zuständig für die Anmeldung ist die Abteilung für Steuern im Rathaus, Zimmer 321, Tel. (06821) 202-321.
Grundbesitzabgabenbescheid 2025 setzt erstmals Grundsteuer nach Reform fest
Mit dem Grundbesitzabgabenbescheid für 2025 wird erstmalig die neue Grundsteuer festgesetzt. Hierbei kann es zu vielen Fragen und möglicherweise auch Einwendungen kommen, deswegen informiert die Stadt auf verschiedenen Wegen über Hintergründe und verschiedene Kommunikationswege.
Warum wurde die Grundsteuer reformiert?
Das Bundesverfassungsgericht hatte festgestellt, dass die bisherige Bewertung des Grundbesitzes völlig veraltet ist und deshalb eine Besteuerung anhand aktueller Werte ab 2025 verpflichtend vorgeschrieben.
Was geschieht mit den Einnahmen aus der Grundsteuer?
Die Grundsteuer ist eine der bedeutendsten Einnahmequellen für die Kreisstadt Neunkirchen. Sie trägt maßgeblich zur Finanzierung kommunaler Aufgaben bei. Mit der Grundsteuer werden Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Was die Kreisstadt Neunkirchen lebenswert macht, könnte ohne die Grundsteuer nicht finanziert werden.
Warum ändert sich die Höhe der Grundsteuer?
Die Grundsteuer soll aufgrund der neuen Berechnungsgrundlagen ab 2025 gerechter werden. Folglich ändern sich für nahezu alle Eigentümerinnen und Eigentümer die Grundsteuermessbeträge. Diese fallen zum Teil geringer, zum Teil höher aus. Dadurch verändert sich auch die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer. Für einige wird es teurer, für andere günstiger.
Aufgrund der Veränderung des Gesamtaufkommens an Grundsteuermessbeträgen war auch der Hebesatz durch die Kreisstadt Neunkirchen entsprechend anzupassen, damit das Aufkommen an Grundsteuer insgesamt gleichbleibt (sogenannte „Aufkommensneutralität“).
Wie wird die Grundsteuer berechnet?
Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
Festsetzung der Grundsteuer durch die Kreisstadt Neunkirchen:
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = zu zahlende Grundsteuer
Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid
Bei der Festsetzung der Grundsteuer ist die Kreisstadt Neunkirchen an die Feststellungen im Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes gebunden. Dies bedeutet für Betroffene, dass diese Bescheide nur durch das zuständige Finanzamt korrigiert werden können. Innerhalb einer Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Bescheide können Betroffene beim zuständigen Finanzamt Einspruch einlegen. Hierbei muss die Frist zur Einlegung eines Einspruchs eingehalten werden, da andernfalls der Einspruch als unzulässig verworfen werden muss.
Widerspruch gegen den Grundbesitzabgabenbescheid
Innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Grundbesitzabgabenbescheides können Betroffene gegen diesen Bescheid bei der Kreisstadt Neunkirchen Widerspruch erheben. Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist allerdings nur bei allgemeinen Fehlern wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler oder bei Zweifeln am zugrundeliegenden Hebesatz sinnvoll.
Sonderfall Eigentumswechsel
Bei einer Grundstücksübertragung (zum Beispiel durch Veräußerung oder Erbanfall) erfolgt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer mit Wirkung zum 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Eigentumsübergangs folgt. Da die Finanzämter wegen der Grundsteuerreform hoch belastet sind, ist in einigen Fällen diese Zurechnungsfortschreibung noch nicht abgeschlossen. In diesen Fällen wird die Kreisstadt Neunkirchen den Grundsteuerbescheid an den vorherigen Eigentümer adressieren. Nach erfolgter Fortschreibung wird ein korrigierter Grundsteuerbescheid erlassen. Die Stadt bittet in diesen Fällen darum, von Anfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen, um den Ablauf nicht weiter zu verzögern.
Stadt und Finanzamt rechnen mit überlasteten Telefonleitungen
Aufgrund des zu erwartenden hohen Aufkommens an Anfragen werden die Telefonleitungen des Finanzamtes als auch der Stadtverwaltung voraussichtlich überlastet sein. Daher wird empfohlen das jeweilige Anliegen schriftlich zu senden, da Anliegen auf diesem Weg zielgerichteter und effizienter bearbeitet werden können.
Fragen zur Bewertung der Grundstücke (Grundsteuerwert)
Telefonisch über die Hotline des Finanzamtes St. Wendel 0681 501 6288
oder per Post an das Finanzamt St. Wendel, Marienstraße 27, 66606 St. Wendel
oder schriftlich über ELSTER .
Die Funktion „Sonstige Nachricht“ über ELSTER (www.elster.de) bietet die Möglichkeit, schnell und effizient mit dem Finanzamt zu kommunizieren. So können Nachrichten und Anhänge sicher an das Finanzamt übermittelt werden. Zudem werden diese Nachrichten elektronisch erfasst. Über den erfolgreichen Eingang erhält der Absender eine elektronische Bestätigung.
Fragen zum Hebesatz oder zur Höhe der Grundsteuerzahllast:
Kreisstadt Neunkirchen, Abteilung für Steuern, Oberer Markt 16, 66538 Neunkirchen
Telefonisch: 06821 202 – Durchwahl 318 bis 320
E-Mail: steuern@neunkirchen.de
Informationen im Internet
Allgemein zu den Grundbesitzabgaben: www.neunkirchen.de/steuern
Zur Grundsteuerreform: www.neunkirchen.de/grundsteuerreform