Page 38 - Ausgabe 097 / September 2020
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  Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
2. Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer:
Der Gesetzgeber erlaubt alle 10 Jahre durch lebzeitige Zuwendungen die Steuerfreibe- träge (i. d. R. von Ehegatte, Kindern, Enkel- kindern) auszuschöpfen. Dies nennt man den „Dekaden-Transfer“.
3. Sozialleistungsregress:
Jeden kann das Schicksal treffen, dass er, wenn eine Pflege zu Hause nicht mehr mög- lich ist, seinen Aufenthalt in einem Pflege- heim nehmen muss. Oftmals müssen wegen nicht ausreichendem Vermögen/Einkommen dann Sozialleistungen beantragt werden.
Wenn dann bereits verwertbares Vermögen – i.d.R. die Immobilie – verschenkt wurde, kann der Sozialhilfeträger per sog. „Über- leitungsanzeige“ den geschenkten Gegen- stand zurückfordern (sog. Sozialleistungsre- gress). Dies ist nicht mehr möglich, wenn seit der Schenkung 10 Jahre vergangen sind.
Sie sehen also:
Alle diese „Fallen“ können vermieden wer- den, wenn lebzeitig die Immobilie nicht ver- schenkt wird, sondern die übergebenden El- tern Gegenleistungen erhalten, z.B.:
• Vorbehalt des lebenslangen, unentgeltli- chen und dinglichen Wohnrechtes (oder Nießbrauchrechts)
• Verpflichtung des Kindes, die Eltern, solan- ge dies zu Hause möglich ist, zu betreuen und zu pflegen (sog. „Wart- u. Pflege“)
• Übernahme von bestehenden Verbindlich- keiten der Eltern
• Verbindliche Renovierungs- und Erhal- tungsverpflichtungen in und an dem Haus (z.B. Erneuerung der Heizung, Dachein- deckung, etc.)
Und am Schluss, was häufig vergessen wird, die Eltern behalten sich als Übergeber sog. „Rückholrechte für die Wechselfälle des Lebens“ vor, z.B. bei folgenden Fällen: • Nichterlaubte Veräußerung bzw. Belastung
der Immobilie durch das Kind
• Verschuldung bzw. Insolvenz des Kindes
  Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Monika Fries von der Fach- anwaltskanzlei Fries und Herr- mann im Stadt- magazin „es Heft-
che“® rund um Ihre Rechte informie- ren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Webseite www.es-heftche.de.
Lebzeitige Hausübertragung an das Kind:
„Die magische 10-Jahresfrist“
Erbrecht findet immer häufiger schon leb- zeitig durch Hausübertragung statt – dies kann aber vielfältige Tücken beinhalten.
Sicher denken Sie bei „Vermögensnachfolge und Erbrecht“ zuallererst an die Begriffe „Testament, Erbe, Vermächtnis, Erbenge- meinschaft und Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Miterben“. Bekanntlich kommt dies alles erst nach dem Tod einer Person „zur Wirkung“.
Es ist aber schon seit Jahren zu beobachten – und in letzter Zeit durchaus verstärkt –, dass künftige Erblasser bereits lebzeitig – wir nennen dies: „vorweggenommene Erbfolge“ - das Vermögen an die späteren Erben – meistens Kinder – übertragen. Es wird also erbrechtlich relevantes Vermögen nicht erst „mit kalter Hand“, sondern noch zu Lebzei- ten „mit warmer Hand“ an die nächste Ge- neration (oder manchmal sogar schon an die Enkelkinder-Generation) weitergegeben.
Dies kann viele Vorteile haben:
- Lebzeitig kann man miteinander reden und es können Regelungen im Einvernehmen getroffen werden, so werden spätere Irrita- tionen oder gar Meinungsverschiedenhei- ten/Streitigkeiten vermieden.
- Entlastung der Eltern: Wenn z.B. ein Haus an die nächste Generation weitergegeben ist, müssen sich die Eltern nicht mehr um Reparaturen und Verkehrssicherungspflich- ten kümmern – vielmehr soll dies die junge Generation bewältigen !
- Natürlich kann eine lebzeitige Übergabe in bestimmten Zeiträumen auch spätere Erbschaftssteuer ersparen, wenn die Ver- mögensübergabe zeitlich gestaffelt – also auch bereits lebzeitig – erfolgt.
Es sind aber auch die möglichen Nachteile und „Fallen“ bei einer gezielten fachanwalt- lichen Beratung immer und ausnahmslos zu beachten und anzusprechen:
Eine Schenkung vermeiden, wann immer dies möglich ist, denn diese löst die ominöse „10-Jahresfrist-Problematik“ aus.
Und dies in dreifacher Hinsicht!
1. Pflichtteilsansprüche:
Ist eine pflichtteilsberechtigte Person (in ers- ter Linie Kinder) durch ein Testament enterbt, kommt ihm ein Pflichtteilsanspruch zu (in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote). Jetzt könnte man ja durch lebzeitige Schen- kungen den Pflichtteilsanspruch leerlaufen lassen, wenn eben am Sterbetag „pflichtteils- mäßig nichts mehr da ist“.
Da hat der Gesetzgeber aber einen Riegel vorgeschoben.
Alles was 10-Jahre vor dem Tode verschenkt wurde, wird grundsätzlich zu dem pflicht- teilsrelevanten Nachlass am Sterbetag hin- zugezählt!
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