Page 22 - Ausgabe 102 / Februar 2020
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Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
Endstadium muss ggf. die Dosis an einem Betäubungsmittel gesteigert werden.
So kann es sein, dass die erhöhte Dosis Mor- phium auch zum Ableben der in den Ab- wehrkräften geschwächte Person führt. Dies ist aber aus medizinischen und rechtlichen Gründen keine „aktive Sterbehilfe“, sondern wird von den Juristen als „passive Sterbehil- fe“ bezeichnet.
Es ist keinesfalls Ziel einer erhöhten Dosis von Betäubungsmitteln, den Tod herbei- zuführen, es muss aber auf alle Fälle ge- währleistet sein, dass der Patient keine Schmerzen erleidet.
Hieran kann man bereits ersehen, wie prä- zise solche Formulierungen in der Ab- grenzung der legalen „passiven Sterbehilfe“ von der – jedenfalls momentan– in Deutsch- land nicht legalisierten „aktiven Sterbehilfe“ sein muss.
Bekanntlich ist in gedruckten Formblättern bzw. Vordrucken aus dem Internet davon kaum die Rede, weil diese Vorlagen sich nicht mit dem individuellen Schicksal einer Person befassen – ja logischerweise über- haupt nicht befassen können!
Daher nochmals der Rat, dass bei einer Pa- tientenverfügung Vordrucke und Formulare nicht verwendet werden sollen.
Vielmehr sind hier die Vorsorgeanwältin/der Vorsorgeanwalt gefragt, der die die juristi- schen und medizinischen Aspekte der Pa- tientenverfügung zielsicher auf eine indivi- duelle Person anwendet.
Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fachanwalts- kanzlei Fries und Herrmann im Stadtmagazin „es
Heftche“® rund um Ihre Rechte infor- mieren. Alle bisher veröffentlichen Tei- le finden Sie auch im Internet auf un- serer Webseite www.es-heftche.de.
Eine Patientenverfügung ohne Regelungen der Palliativ-Medizin ist unvollständig
Eine Patientenverfügung muss auch positive Regelungen
für die Sterbebegleitung enthalten
Keiner befasst sich gerne mit Fragen des Sterbens und des Todes.
Es handelt sich hier aber um grundsätzliche Fragen der menschlichen Existenz und auch des zwischenmenschlichen Miteinanderum- gehens.
Nicht zuletzt hat vor wenigen Wochen das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im Hinblick auf den begleiteten Suizid und die Tätigkeit von Sterbehilfeorganisationen großes Aufsehen erregt und kontroverse Debatten entfacht. Auch ist bei vielen Menschen eine gewisse Verunsicherung entstanden, ob aus diesem Urteil herauszulesen ist, ob es nun- mehr auch in Deutschland erweiterte Rege- lungen im Hinblick auf die „aktive Sterbehil- fe“ geben muss oder sollte. Bekanntlich sind solche Regelungen der aktiven Sterbehilfe in der Schweiz und auch in den BENELUX-Län- dern (Niederlande, Belgien und seit Kurzem auch Luxemburg) – jedenfalls unter bestimm- ten geregelten Bedingungen – möglich.
Ganz allgemein kann aber festgehalten wer- den, dass aus diesem Urteil des Bundes- verfassungsgerichtes ohne weitere gesetzli- che Grundlage nicht geschlossen werden kann, dass ab sofort die „aktive Sterbehilfe“ in Deutschland legalisiert ist. Bei einer fach- anwaltlichen Beratung, die sich auf eine wirksame Gestaltung einer Patientenverfü- gung in Deutschland bezieht, ist also weiter davon auszugehen, dass Anordnungen zur „aktiven Sterbehilfe“ nicht wirksam sind, folglich von einem Arzt nicht beachtet wer-
den und somit die Patientenverfügung „ins Leere laufen lassen“.
Wichtig ist es, dass durch die Regelung einer Patientenverfügung gewährleistet ist, dass kein Patient unerträgliche Schmerzen leiden muss.
Namentlich bei Krebspatienten ist dies von außerordentlicher Wichtigkeit.
Spätestens hier kommt nun der Begriff der „Palliativ-Medizin“ ins Spiel.
Diesen Artikel und weitere Berichte finden Sie auch auf unserer tagesaktuellen Onlineversion unter es-heftche.de.
Dieser Begriff leitet sich von dem lateini- schen Wort „pallium“ ab, was ungefähr be- deutet „Schutzmantel“. Der Arzt legt also seine schützende Hand über den Patienten und begleitet ihn und seine Angehörigen im Sterbeprozess.
Namentlich die Schmerztherapie hat in die- sem Sinne eine große Bedeutung. Palliativ-Medizin und Schmerztherapie sind heute auch Pflichtausbildungs-Module bei jedem Medizin-Studenten sowie angehen- den Arzt!
Deshalb ist es wichtig, in der Patientenver- fügung nicht nur das „Unterlassen“ und das „Abbrechen“ von Maßnahmen zu regeln, sondern auch die „positiven Maßnahmen“, wenn dies auf Grund der vorliegenden Re- gelungssituationen geschehen soll.
Wird z. B. eine Magensonde entfernt, muss gewährleistet sein, dass in der Sterbebeglei- tung die Flüssigkeitszufuhr und die Mund- feuchte bei dem sterbenden Patienten ge- währleistet ist. Bei einem Krebs-Patienten im
Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Mo- nika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herr- mann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenver- fügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842/2523 oder 06842/53022, E-Mail: kanzlei@fries- herrmann.de oder im Internet unter www.fries-herrmann.de. n
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