Bauantrag und Genehmigung Teil 5
Der Gasbehälter wurde durch Urkunde vom 3. Dezember 1930 vom Verwaltungsausschuss des Saargebietes genehmigt. Vorher stand an der gleichen Stelle ein anderer Gasbehälter mit einem Fassungsvermögen von 15 000 cbm.
Im Bauantrag der Neunkircher Eisenwerk A.G. vom 23. September 1930 heißt es wie folgt:Betr.: Gasbehälter 120 000/ 160 000 cbmDer von uns zur Ausführung gebrachte wasserlose M.A.N. Gasbehälter ist das Ergebnis vielfacher Bemühungen, einen sogenannten „trockenen Gasbehälter“ zu schaffen. Von den dafür bis jetzt bekannt gewordene Anordnungen unterscheidet sich unsere durch D.R.P. geschützte Ausführung dadurch, dass zwar die flüssige Dichtung beibehalten wird, trotzdem aber Wasserbecken und Wasserringtassen in Wegfall kommen.Ohne Flüssigkeitsdichtung ist nach unserem Dafürhalten ein Gasbehälter nicht betriebsfähig. Aber es ist unzweckmäßig für einen Gasdruck von 100 bis 200 mm ein Wasserbecken von 10 000 bis 15 000 mm Wasserhöhe mit in Kauf zu nehmen. Die Fundierung eines solchen W