Wintereinbruch
Aus aktuellem Anlass weist die Kreisstadt Neunkirchen ihre Bürgerinnen und Bürger auf die Schneeräum- und Streupflicht hin. Die Schneeräumung und Glättebeseitigung auf den Gehwegen und Bürgersteigen nach den Vorschriften der einschlägigen Straßenreinigungssatzung der Kreisstadt Neunkirchen obliegt den Eigentümern der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke. Eigentümer können diese Verpflichtung an den Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigten übertragen.
Bei Schneefall sind Bürgersteige und Gehwege in der Zeit von 7 bis 20 Uhr auf einer Breite von mindestens 1,50 m von Schnee freizuhalten. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe sind die Bürgersteige und Gehwege auf einer Breite von 1,50 m und einer Länge von jeweils 10 m auf jeder Seite des Haltestellenschildes zu räumen. Für Straßen ohne Gehwege, etwa verkehrsberuhigte Bereiche mit niveaugleichem Ausbau von Gehweg und Fahrbahn sowie befahrbare Wohnwege, ist geregelt, dass Anlieger einen Streifen
Bei Schneefall sind Bürgersteige und Gehwege in der Zeit von 7 bis 20 Uhr auf einer Breite von mindestens 1,50 m von Schnee freizuhalten. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe sind die Bürgersteige und Gehwege auf einer Breite von 1,50 m und einer Länge von jeweils 10 m auf jeder Seite des Haltestellenschildes zu räumen. Für Straßen ohne Gehwege, etwa verkehrsberuhigte Bereiche mit niveaugleichem Ausbau von Gehweg und Fahrbahn sowie befahrbare Wohnwege, ist geregelt, dass Anlieger einen Streifen

.webp)

_(c)_Capitol_Symphonie_Orchester_Urbanmediaproject.jpg)