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Der Rechtsexperte informiert (Herrmann)

Ich habe keine Kinder – wen soll ich denn dann als Erbe einsetzen?

Bei vielen Todesfällen erben Personen, die man gar nicht kennt!

Bei jedem Todesfall gibt es Erben.
Die vielfach in einer fachanwaltlichen Beratung geäußerte Auffassung:
„Ich habe keine näheren Verwandten, die nach mir etwas erben könnten“ 
ist immer falsch.
Wenn es keine - bekannten - „näheren“ Verwandte geben sollte, so gibt es doch
- logischerweise - immer - irgendwelche - „entfernte“ Verwandte!, ggf. auch in fernen Ländern, wie z.B. in Neuseeland, wie wir es kürzlich in unserer Fachanwaltskanzlei erleben durften!
Was verstehen die Menschen denn eigentlich ganz konkret unter „näheren“ und „entfernten“ Verwandten?
Solche Unterscheidungsbegriffe kennt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) freilich nicht.
 
Nur wenn in der Tat – ggf. nach Einsetzung eines Nachlasspflegers durch das Amtsgericht – kein Verwandter unter zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann, „wandert die Erbschaft an den Fiskus“.
 
Das Ergebnis, dass ein zu Lebzeiten mühevoll erspartes Vermögen später einmal an völlig unbekannte Verwandten bzw. an den Staat fällt, ist aber – naturgemäß – grundsätzlich nie gewollt.
 
Anlässlich unserer fachanwaltlichen Beratungs-/Gestaltungstätigkeit bzgl. der Testamentserstellung kommt in solchen Fällen immer häufiger die Frage:
„Kann ich denn mein Vermögen – zumindest teilweise bzw. auf einzelne Vermögensgegenstände beschränkt – auch einem Verein, einer Organisation, einer Stiftung etc. (die Juristen nennen dies eine „juristische Person“) zukommen lassen?
 
Mit einem solchen Inhalt sollte aber ein Testament nur nach einer eingehenden fachanwaltlichen Beratung erstellt werden.
 
Es ist auch keineswegs so, dass es sich bei einer Zuwendung an eine solche juristische Person immer um eine Erbeinsetzung oder sogar um eine volle Alleinerbenstellung dieser Organisation handeln muss.
 
Eine oftmals von uns nach Beratung der Mandanten formulierte Variante ist ein sog. „Vermächtnis“.
Damit wird dieser Vereinigung ein bestimmter Geldbetrag oder ein bestimmter Teil des späteren Vermögens mit genauer rechtlicher Formulierung zugewendet.
Es werden also als Erben zunächst andere Personen eingesetzt, z.B. Kinder oder sonstige Verwandte/Bekannte, zu denen man ein gutes Verhältnis hat und die Vereinigung erhält, ohne dass sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft wird – eben rein vermächtnisweise – diese Zuwendung.
 
Aber besteht nicht vielfach trotzdem „ein ungutes Gefühl“?
Was macht die Vereinigung eigentlich mit dieser erbrechtlichen Zuwendung?  Kommt auch das Geld an der Stelle an, wo ich es mir vorstelle und auch wünsche?
Oder versickert es irgendwo in der Verwaltung oder gehen die Entscheidungsträger nicht wunschgemäß damit um?
 
Hier ist gute Beratung gefragt!
Das „Zauberwort“ heißt hier: „Auflage“.
Was bedeutet aber diese sog. „Auflagen-Bestimmung“?
 
Wir möchten Ihnen dies aus unserer fachanwaltlichen Praxis an einigen durchgeführten Beispielen erläutern:
 
1. Karl-Heinz, der selbst eine Krebskrankheit besiegt hat, möchte aus Dankbarkeit für seine Genesung an eine Stiftung/Institution einen Geldbetrag vermachen, die sich für die Krebsforschung einsetzt.
Mit unserer Hilfe wird eine konkrete Krankenhauseinrichtung bezeichnet, der ausschließlich die Zuwendung für ein bestimmtes bekanntes Krebs–Forschungsprojekt zugutekommen soll.
 
2. Tante Lina war sehr froh, für ihre Enkelin Frauke einen Kindergartenplatz in einer kirchlichen Einrichtung am Wohnort organisiert zu haben. Die Enkelin ist dort sehr gut betreut worden und hat viele Freundinnen/Freunde gewonnen.
Lina möchte aber keinesfalls, dass ihre Zuwendung „in den allgemeinen Kirchengemeinde- Haushalt zur freien Verwendung“ einfließt, sondern zweckbestimmt und ausschließlich nur dem Kindergarten zugute kommt.
 
3. Gerold hat sich seit langer Zeit in der Entwicklungszusammenarbeit in einem afrikanischen Staat engagiert.
Die Organisation aus Deutschland, die dort engagiert ist, hat schon mehrere Projekte durchgeführt. Nicht immer mit gutem Erfolg.
Daher bestimmt Gerold ganz konkret, dass seine Zuwendung ausschließlich in den Aufbau einer konkret benannten Schule fließt, die er selbst schon besucht hat und deren Leitungsgremium er persönlich kennt.
 
In all diesen Fällen muss die sog. „Auflage “sachlich und rechtlich präzise formuliert werden, wodurch der Organisation, an welche „nach dem Tode durch das Testament das Geld fließt“ klare Regeln auferlegt werden und klipp und klar und ausschließlich der Verwendungszweck juristisch präzise beschrieben wird.
 
Da es sich im Falle von Gerold um ein sehr großes Vermögen in hoher sechsstelliger Höhe gehandelt hat, wurde in der Auflage sogar präzise formuliert, dass eine Fachanwältin für Erbrecht nach seinem Tod den „Auflagenvollzug“ kontrollieren muss.
Im Klartext: Also durch Kontrolltätigkeit dafür sorgen muss, dass das Geld richtig an der bestimmten Stelle ankommt und auch weisungsgemäß lt. Testamentsangaben verwendet wird.
 
Immer wieder kommt es aber vor, dass solche Auflagen gänzlich vergessen werden und die Zuwendung versickert dann irgendwo bei der Institution, wenn zwar ggf. auch nicht unrechtmäßig, doch aber nicht zweckgerichtet nach den eigentlichen Vorstellungen der Testamentsverfasser.
 
Fazit:
 
Immer häufiger kommt es vor, dass Menschen, die ein Testament verfassen wollen, sich mit dem Gedanken tragen, Institutionen, Stiftungen, Vereine etc. einzusetzen bzw. zumindest vermächtnisweise zu bedenken.
Dabei wird aber in den allermeisten Fällen übersehen, dass es gewährleistet sein muss, dass diese Gelder auch wirklich dem Willen und dem gewünschten Zweck entsprechend dort auch ankommen und verwendet werden.
Dies kann nur gelingen, wenn diese Auflagenbestimmungen und ggf. auch der Auflagen- Vollzug fachanwaltlich ausformuliert werden und vorher die verschiedenen Formulierungsmöglichkeiten auch vorgestellt und besprochen werden.

Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Monika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herrmann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries-herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de.

Schenk, Silvia
23. Aug 2022