Grundsatzbeschluss des Stadtrats Neunkirchen
Mit allen Rechtsmitteln gegen geplante Outlet-Erweiterung in Zweibrücken vorgehen
Der Stadtrat der Kreisstadt Neunkirchen hat in seiner Sitzung am Mittwoch, 11. Dezember, entschieden, mit allen juristischen Mitteln gegen die geplante Erweiterung des Fashion Outlets in Zweibrücken vorzugehen. Konkret ermächtigt der Grundsatzbeschluss des Stadtrates die Verwaltung, alle in Betracht kommenden Rechtsmittel gegen die Erweiterung auszuschöpfen.
OB Aumann: Neunkirchen gegen Outlet-Erweiterung in Zweibrücken
„Ich danke dem Stadtrat für das Vertrauen und dafür, dass Neunkirchen sich gegen die Outlet-Erweiterung ausspricht. Die Stadtverwaltung wird nun die weiteren juristischen Schritte zusammen mit der Kreisstadt Homburg und der gemeinsam beauftragten Kanzlei abstimmen. Hierbei werden wir uns auch mit der Landeshauptstadt Saarbrücken austauschen“, sagte Oberbürgermeister Jörg Aumann.
Outlet-Erweiterung gefährdet Neunkircher Innenstadt
Nach Auffassung der Kreisstadt Neunkirchen gefährdet die geplante Outlet-Erweiterung die nachhaltige Entwicklung der Neunkircher Innenstadt erheblich. Zudem gibt es nach wie vor Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Outlet-Erweiterung, insbesondere was die Richtigkeit der zugrundeliegenden Gutachten betrifft. Hier ist die Verwaltung nach dem Stadtratsbeschluss nun ermächtigt, die in den jeweiligen Verfahrensschritten in Betracht kommenden Rechtsmittel zu ergreifen.
Bisheriger Stand der Erweiterungspläne
Ende 2019 wurden die Pläne des niederländischen Betreibers VIA Outlets bekannt, dass er das Zweibrücker Outlet Center von 21.000 Quadratmetern Verkaufsfläche auf 29.500 Quadratmeter erweitern will. Die Stadt Zweibrücken und der Zweckverband Entwicklungsgebiet Flugplatz Zweibrücken (ZEF) unterstützen dieses Vorhaben.
Um die Erweiterung umsetzen zu können, war zunächst die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens mit integriertem Zielabweichungsverfahren erforderlich. Die Antragstellung erfolgte im Februar 2022. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) des Landes Rheinland-Pfalz hat nach Prüfung im August 2023 die Zielabweichung vom raumordnerischen Ziel „städtebauliches Integrationsgebot“ des Landesentwicklungsprogramms mit Nebenbestimmungen zugelassen. Gegen den Zielabweichungsbescheid hatten die Städte Saarbrücken, Homburg und Neunkirchen Widerspruch erhoben. Die Widersprüche wurden im Juli 2024 zurückgewiesen.
Flächennutzungsplan und Bebauungsplan als nächste Schritte
Im nächsten Schritt werden nun in Zweibrücken der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan geändert. In der Sitzung der Verbandsversammlung des ZEF vom 24. Oktober 2024 wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes „Fabrikverkaufszentrum Zweibrücken“ sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und Nachbargemeinden beschlossen.
Die Pläne und Unterlagen sind auf der Internetseite der Stadt Zweibrücken veröffentlicht. Auf die frühzeitige Beteiligung, welche noch bis zum 20. Dezember möglich ist, folgt dann nach Auswertung und Abwägung der eingegangenen Rückmeldungen der sogenannte Auslegungsbeschluss. Danach findet die formelle Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt.
Kreisstädte Neunkirchen und Homburg haben Kanzlei beauftragt
Zur Abgabe entsprechender Stellungnahmen im Bauleitplanverfahren hat die Kreisstadt Neunkirchen bereits die Kanzlei „Dolde, Mayen & Partner“ sowie zur gutachterlichen Begleitung die „Markt und Standort Beratungsgesellschaft“ beauftragt. Beide waren in dieser Angelegenheit bereits im Widerspruchsverfahren gegen den Zielabweichungsbescheid für die Kreisstadt Neunkirchen und Homburg tätig.
Überprüfung des Bebauungsplans in Normenkontrollverfahren denkbar
Am Ende des Bauleitplanverfahrens stehen der Flächennutzungsplan und der als Satzung zu beschließende Bebauungsplan. Während man gegen den Flächennutzungsplan grundsätzlich keine Rechtsmittel einwenden kann, ist eine Überprüfung des Bebauungsplanes in einem Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz denkbar. Dieses könnte ihn dann für unwirksam erklären.
Die Stellung des Normenkontrollantrages hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Auf der Grundlage des angegriffenen Bebauungsplanes können daher Baugenehmigungen erteilt werden. Rechtsmittel gegen die Baugenehmigung wären (Dritt-)Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese haben aber ebenfalls keine aufschiebende Wirkung (§ 212 a Abs. 1 BauGB). Es kann deshalb notwendig werden, beim Verwaltungsgericht zu beantragen, die aufschiebende Wirkung eines etwaigen Widerspruchs im einstweiligen Verfahren anzuordnen, um zu verhindern, dass vor Entscheidung in der Hauptsache bereits zu Bauen angefangen wird. © Stadt NK