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Der Rechtsexperte informiert

Funktioniert Ihre Vorsorgevollmacht auch in der Praxis? Zwingend notwendige Regelungen für den Hauptbevollmächtigten und die w

Es dürfte mittlerweile allseits bekannt sein, wie überaus wichtig es ist, für die Fälle von Unfall und Krankheit über – in rechtlicher und in medizinischer Hinsicht – korrekt und umfassend formulierte Vorsorgedokumente (General-Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung) zu verfügen.

Als VorsorgeAnwälte werden wir aber immer wieder mit Fällen konfrontiert, in denen entweder die Vorsorgevollmacht rechtlich nicht korrekt und umfassend formuliert ist oder es zu Meinungsverschiedenheiten bzw. sogar heftigem Streit zwischen den einzelnen Vorsorgebevollmächtigten kommt.
Dies wirkt sich auch auf die Anwendung der Patientenverfügung aus!
 
Meistens treten diese Probleme auf, wenn kritiklos Formblattmuster aus Vordrucksammlungen bzw. dem Internet verwendet werden.
Vielfach berücksichtigen diese allgemeinen formulierten Texte aus unserer anwaltlichen Erfahrung nicht die Einzelfall – Situation des Vollmachtgebers.
 
So erleben wir immer wieder, dass bei unvollständigen Vorsorgevollmachten bzw. bei unklaren Formulierungen für einzelne Aufgaben bzw. Maßnahmen doch noch vom Betreuungsgericht (Amtsgericht des Wohnortes) ein „Ergänzungsbetreuer“ bestellt wird.
 
Oftmals geschieht dies gerade in den Fällen, in welchen aus ärztlicher Sicht eine Unterbringung des Patienten oder eine schwere Operation mit Lebensgefahr in Betracht kommt.
Auch bei Grundstücksgeschäften (z.B. Aufnahme einer Grundschuld) mangelt es diesen Vordrucken an der notwendigen Form für eine Eintragung in das Grundbuch!
 
Völlig unnötigerweise muss dann wegen dieser Formmängel ein Ergänzungsbetreuer – zwangsnotwendig – bestellt werden.
 
Alleine schon deshalb sollten allgemeine Vordrucke bzw. Internetformulare vermieden werden.
 
Zunehmend häufiger kommt es aber nach unserer anwaltlicher Erfahrung auch zu Streitigkeiten zwischen den Bevollmächtigten, wer zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfange zum Handeln (alleine?) berechtigt ist.
Auch dies wird in den Vordrucken und Internetformularen vielfach überhaupt nicht geregelt.
 
Die daraus herrührenden Streitigkeiten führen dann trotz Vorliegen einer Vorsorgevollmacht – zu einer – gerade nicht gewollten – umfassenden Betreuerbestellung!
 
Wichtig ist daher folgendes zu beachten:
 
1. Rangfolge der Bevollmächtigten
 
Hier muss – ganz den Einzelfall berücksichtigend  – eine klare Regelung erfolgen, welche Rangfolge für die einzelnen Vorsorgebevollmächtigten gilt und wer im Streitfalle ein Entscheidungsrecht/Widerrufsrecht hat.
 
Auf keinen Fall sollte – wie vielfach in Vordrucken üblich – das Wort „Ersatzbevollmächtigter“  verwendet werden.
 
Fällt nämlich der Hauptbevollmächtigter aus, müsste dann der Ersatzbevollmächtigte erst einmal nachweisen, dass der sog. „Ersatzfall“ eingetreten ist.
 
Vielmehr muss die Vorsorgevollmacht so formuliert werden, dass in diesem Fall der weitere Bevollmächtigte sofort und ohne Einschränkung handeln kann.
 
2. Gesamtvollmacht funktioniert nicht
 
Wird nicht formulierungsmäßig klargestellt, ob der einzelne Vorsorgebevollmächtigte auch einzeln handeln kann, könnte im Zweifel angenommen werden, dass sämtliche Bevollmächtigten nur gemeinsam handeln dürfen (“ alle Unterschriften sämtlicher Bevollmächtigter“).
 
Insofern sollte gewährleistet sein, dass grundsätzlich jeder Bevollmächtigte einzeln handeln kann, damit die Vorsorgevollmacht auch uneingeschränkt in der Praxis angewendet werden kann.
Ausnahmen für gewisse Rechtsgeschäfte und Maßnahmen (z.B. Hausverkauf, Heimaufenthalt, Geldgeschäfte von hohem Wert) können indessen – ganz auf die Einzelperson abgestimmt – geregelt werden!
 
Wenn diesen Ansprüchen an eine gute Vorsorgevollmacht nicht ausreichend Rechnung getragen ist, droht trotz Vorliegen einer Vorsorgevollmacht die Anordnung einer Betreuung oder zumindest einer Ergänzungsbetreuung (für einzelne Rechtsgeschäfte)!
 
Dies kann nur verhindert werden, wenn eine für sie als Vollmachtgeberin/Vollmachtgeber genau passende, umfassend und rechtlich unanfechtbar formulierte Vorsorgevollmacht nebst (darauf abgestimmte) Patientenverfügung vorliegt.
 
Vordrucke und Internetformulare „von der Stange“ (Musterbroschüren/Internet) werden diesen Ansprüchen in den ganz überwiegenden Fällen nicht gerecht!
 
Eine gute und in der Praxis anerkannte Vorsorgevollmacht nebst einer nach neuesten medizinischen Erkenntnissen formulierten Patientenverfügung sollte nach ausführlicher Besprechung und Erörterung mit der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ausschließlich von qualifizierten Personen erstellt werden.

Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Monika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herrmann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries-herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de.

Schenk, Silvia
23. Mai 2022